Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

§ 68 Spartassen. Vorschußkassen. Leihhänfer. 269 
  
2. Die Landesregierungen sind weiterhin befugt, außerdem zu bestimmen, daß 
a) die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Brannt- 
wein oder Spiritus allgemein, b) die Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft oder 
zum Ausschänken von Wein, Bier oder sonstigen geistigen Getränken (außer Brannt- 
wein oder Spiritus) in Ortschaften mit weniger als 15000 Einwohnern sowie in 
solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut 
festgesetzt wird, von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfniss es abhängig sein 
soll. c) Ferner sind vom Ankauf und Feilbieten im Umher erziehen ausgeschlossen: 
geistige Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde im 
Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist. (§§ 42a, 56 Gew.O., 
§§ 32, 33 Ausf. Anw.) S. Die Wirtschaftspolizei (Polizeistunde) wird durch 
übereinstimmende Bezirkspolizeiverordnungen geregelt . 
Neben der Zurücknahme der Genehmigung ist die Schließung der Wirtschaft 
möglich, wenn der Wirt wegen Zuwiderhandlungen gegen die das Wirtschaftsgewerbe 
betreffenden Vorschriften verurteilt worden ist, oder wenn die Schließung aus Gründen 
der öffentlichen Sicherheit erforderlich erscheint 10. Zuständig für diese Maßnahme 
ist der Kreisdirektor, in den Stadtkreisen Straßburg und Metz der Bezirkspräsident 71. 
IIII. Offentliche Tanzbelustigungen dürfen nur mit polizeilicher Erlaubnis 
abgehalten werden. Die diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften sind durch 
§*s# 33 Gew.O. aufrechterhalten worden 12. 
IV. Ferner bedürfen der vorgängigen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ge- 
werbsmäßig veranstaltete Musikaufführungen, Schaustellungen usw. (§§8 33a, 33b 
Gew.O.) Die Erlaubnis ist insbesondere dann zu versagen, wenn gegen den Nach- 
suchenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten 
Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würden. (6 33a, 
Abs. 2 Ziff. 1.) 
V. Strafbestimmungen gegen das Bettel= und Wanderwesen finden sich im 
St. G. B. §§ 361 Ziff. 3, 1, 5 und 8, § 362 u. 
VI. Bezüglich des Handels mit unzüchtigen Gegenständen, insbesondere mit 
unzüchtigen Schriften, greifen die Vorschriften des St.G. B. §§ 184, 184 a ein“. 
VII. Uber die Vorschriften zur Bekämpfung der gewerdsmäßigen Unzucht 
ist bereits loben S. 254) das Erforderliche gesagt. 
Sechstes Kapitel. 
&s 68. Sparkassen. Vorschußkassen. Leihhäuser. 1 Die Errichtung öffent- 
licher Sparkassen verfolgt den Zweck, breiteren Volksschichten die Bildung kleinerer 
Kapitalien zu ermöglichen. 
s über Wirtschaftspolizei und Reiseverkehr. O.L.G. Colmar v. 10. Okt. 1910, Elf.-l. 3. 1912 
S. 57 Die Bez. Pol.Ver. f. Lothr. v. 12. Okt. 1909 (Centr. Bl. S. 128) verbietet Wirten vor acht Uhr 
morgens Branntwein zu verkaufen; 1 find solche e Wirtschaften, die dem Reiseverkehr dienen. 
1 Pol. Ver. v. 4., , ai 1882 (Centr. Bl. 104, 70, 75). Ges. v. 18. Nov. 1814 
Art. 3 u. hul. Ech . 3. 33 Z 
rerzen 84. d. v. 2 Dez. 1851. Min. Zirk. v. 21. Juli 1853, 19. Mai 1854, 
Vgl. net.s H N. 9 a. E. 
11 Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die or esetzte Bebord zuläfig- 8 1d der Ver. 
v. 28. # 1875 (G. Bl. S. 171); Ver. v. 20. Sept. 1873 (G. Bl. S. 249) 
gl. die Präfekturalverordnun en v. 20. Zul 1849 (O.= 5r *5 Jan. 2 29. Aug. 1855 
(U.-E.). Neben dem Bezirkspräsidenten ist der Bürgermeister zum Er 1—— Verordnungen 
uständig. Kass. v. 18. Aug. 1882, Dalloz Rèp. Commune Nr. 11 Nelken zu § 33c. Vgl. 
serner ⅜r 35 Abs. 1 Gew.O. 
2 —— den Komm. v. Olshausen; ferner v. Stengel-Fleischmann, Wörter- 
1 Vgl. Olshausen zu den betreffenden Paragraphen. Es kommt bei Prüfung der einschlägigen 
Fragen nicht etwa nur auf das Sittlichkeits= oder Schamg efühl des er wachsenen Normalmenschen 
——x 6. 85 S. 131. O. Gerland, Der Veutri ht unzüchtigen Schriften, Pr. Verw. Bl. 
Die Polizei kann in E.-L. das Konkubinat nicht schlechthin, aber auch dann nicht verbieten, 
wenn es ein öffentliches Argernis darstellt. (Vgl. dagegen Pr. O. V.G. v. 4. Okt. 1904 E. 46 S. 408.) 
buch, I
	        
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