X 69 Die Sozialversicherung.
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scheidenden Mitglieder können wiedergewählt werden. Von den Beamten des Leih-
hauses werden der Direktor und der Rechner 29 auf Vorschlag des Verwaltungsrates
von dem Bezirkspräsidenten ernannt und entlassen 30; die Ernennung und Entlassung
der übrigen Beamten untergeordneter Art geschieht durch den Verwaltungsrat. Der
Verwaltungsrat führt die Verwaltung des Vermögens, das sich aus Stiftungen, aus
freiwilligen Zuschüssen von Gemeinde, Bezirk und Staat und aus dem geschäftlichen
Gewinn des Unternehmens zusammensetzt 31; bei dieser Verwaltung ist er an die Ge-
nehmigung der Aussichtsbehörde nur insoweit gebunden, als dies in dem Gründungs-
dekret und in den Statuten vorgesehen ist 32.
Die Gewährung von Darlehen gegen Hingabe beweglicher Gegenstände als Pfand
unterliegt nicht den einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern
den besonderen gesetzlichen Bestimmungen und den Leihhaussatzungen (Art. 94 E.G.
B. G. B. Zu den besonderen Bedingungen, unter welchen die Darlehen gewährt werden,
gehört insbesondere auch der vom Verwaltungsrat mit Genehmigung des Bezirks-
präsidenten alljährlich festgesetzte Zinsfuß 38.
Als Betriebsfonds dienen die verfügbaren Gelder sowie allenfalls Anleihen, die
die öffentlichen Leihhäuser statutengemäß aufnehmen können (Art. 4). Die bei dem
Unternehmen erzielten überschüsse verbleiben zunächst der Anstalt; reicht jedoch das
Vermögen hin, um die gesamten Verwaltungskosten zu decken und den Zinsfuß auf
4% herabzusetzen (§ 9 A.G. B.G.B.), so müssen die Überschüsse auf Veschluß des
Bezirkspräsidenten und nach Gutachten des Gemeinderats den öffentlichen Wohltätigkeits-
anstalten der Gemeinde zugewiesen werden (Art. 3, 5“.
Im Falle der Auflösung eines Leihhauses fällt dessen gesamtes Vermögen nach
näherer Beschlußfaffung des Gemeinderats Wohltätigkeitsunstalten zu.
Fünfter Abschnitt.
§ 69. Die Sozialversicherung. Durch die Kaiserliche Botschaft vom 17. No-
vember 1881 wurde die Arbeiterversicherung als soziale Fürsorge für die Arbeiter im
Reiche angekündigt und demnächst durch die Gesetzgebung in die Wirklichkeit umgesetzt 1.
Durch die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 19112 (Reichsgesetzblatt
S. 509) wurden die bisherigen Arbeiterfürsorgegesetze, betreffend Kranken-, Unfall-,
Invaliditäts= und Altersversicherung, in einem Gesetz vereinigt. Die Grundlagen der
29 Betreffs des Rechnungswesens gelten die Vorschriften des Gemeinderechnungswesens. Ord.
v. 18. Juni 1823 Art. 1 § 51 der Anweisung über das Gemeinderechnungswesen.
# Bgl. Ver. v. 26. Febr. 1901 (G. Bl. S. 26).
1 Nur mit der gleichen Beschränkung kommt auch eine Mitwirkung des Gemeinderats in
Frage. W# Gem.O. § 59 Z. 3, wo Leihhäuser nicht erwähnt find. .
3½2 Geschenke und Vermächtnisse im Werte über 5000 Mk. können die Leihhäuser mit Ge-
nehmigung des Bezirkspräsidenten annehmen, wenn kein Widerspruch der Erben vorliegt:; trifft
letzteres zu, so ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich. Dezentr. Dekr. v. 13. April
1861 tab. A 49 u. 67 v. Z
?8 Falls dieser nicht ein für allemal im Gründungsdekret festgesetzt ist, in welchem Falle er
nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert werden kann. Ges. v. 24. mess. XlI. Staatsratg.
v. 14. Nov. 1833. Leoni. Mandel S. 175.
Greale Krankenverficherungsgesetz v. 15. Juni 1883, Unfallversicherungsgesetz von 1884 bis 1887,
nvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz von 1889. Die Gesetze wurden in der Periode von 1592
bis 1903 erheblich umgestaltet. » .
* Bezüglich der Literatur sei auf die großen Kommentare verwiesen, z. B. v. Hauow, Hoff-
mann u. a. 1911 verwiesen. Eine systematische kleine Handausgabe ist von Meyer-Wesche-= v. Bibra
bearbeitet, 1912. In diesem Zusammenhang kann naturgemäß mit Rücksicht auf den beschränkten
Raum nur eine ganz kurz umrissene Darste ung gegeben werden. E. V. zur R.V.O. d. 5. Juli 1912
(R.G. Bl. S. 439) A.G. R.V.DO. v. 5. Aug. 1912 (G. Bl. S. 96). Anweis. zum Vollzug des A.G.
R.V O. v. 26. Nov. 1912 (Centr. Bl. S. 417). Els.-I. Ausführ Anweisung zur R.V.O. v. 1. Mai
1913 (Centr. Bl. S. 217). K. Ver. über Geschäftsgang usw. der O. V.N. und der V. A. v. 24. Dez
1911 (R.G Bl. S. 1095 u. 1107). Bek., betr. die Errichtung von Oberversicherungsämtern u. V.A.
v. 8. Nov. 1912 (Centr. Bl. S. 411). Vgl. ferner Verf. zur Ausf. des Art. 7 E.G. R.B.O. v. 11. Dez.
1911 Cent-. Bl. 1911 S. W/9).
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