Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

69 Die Sozialversicherung. 277 
im letzten Jahre 26 Wochen lang Kassenmitglied war und binnen 3 Wochen die Er- 
klärung abgibt, daß er Mitglied bleiben will oder die Kassenbeiträge voll einbezahlt 
(6 313), Mitglied bleiben. 
IV. Die Beitragsleistung bobliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber 8, der 
den Anteil dem Versicherten am Lohn abziehen darf. Die Höhe der Beiträge wird 
durch eine Satzung der Krankenkasse im voraus derart bestimmt, daß die Auslagen gedeckt 
und eine Rücklage (Reservefonds) in der Höhe der Jahresausgabe angesammelt wird 
(6 385). Der Arbeitgeber hat ein Drittel, die Versicherten haben zwei Drittel zu tragen . 
V. Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld ist die Arbeitsunfähig- 
keit (& 182). 
Die reg elmäßigen Leistungen 10 sind folgende: 
1. Als Krankenhilfe werden gewährt für längstens 26 Wochen nach Beginn 
der Krankheit oder des Krankengeldbezugs (§ 182): a) Krankenpflege: ärztliche 
Behandlung, Arznei und kleine Heilmittel (Brillen, Bruchbänder); b) Krankengeld: 
der halbe Grundlohn für jeden Arbeitstag, wenn die Krankheit den Versicherten arbeits- 
unfähig macht; es wird — bei von vornherein mit der Krankheit verbundener Arbeits- 
unfähigkeit — vom vierten Krankheitstage an (Karenztage), wenn aber die Arbeits- 
unfähigkeit erst später — also nach einem gewissen Zeitraum nach Beginn der Krank- 
heit — eintritt, vom Tage ihres Eintritts an gewährt; c) Krankenhauspflege 
an Stelle der vorstehenden zu a) und b) genannten Leistungen, wenn die besondere 
Behandlung der Krankheit es erfordert (§ 184); d) Hauspflege (§ 185), durch 
Krankenpfleger, Fschwester usw., mit Zustimmung des Kranken, wenn Krankenhauspflege 
nicht möglich ist; e)h Hausgeld (§ 186) für diejenigen Angehörigen des in Kranken- 
hauspflege Befindlichen, die von den letzteren hauptsächlich Unterhalt bezogen haben. 
2. Wochenhilfe in der Gestalt von Wochengeld erhalten diejenigen Wöchnerinnen, 
die im letzten Jahre vor der Niederkunft wenigstens sechs Monate gegen Krankheit 
versichert waren (§ 195). 
VI. Als Sterbegeld wird das Zwanzigfache des Grundlohnes gezahlt (§ 201). 
Der Anspruch des Versicherungs pflichtigen auf die regelmäßigen Leistungen 
entsteht sosfort mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie nicht an- 
gemeldet und Beiträge für sie nicht geleistet sind; auf die satzungsmäßigen Mehr- 
leistungen kann je nach den Satzungsbestimmungen erst nach einer Wartezeit Anspruch 
erhoben werden (§§ 206, 208). Alle Barzahlungen, mit Ausnahme des Sterbegeldes, 
sind nach Ablauf einer Woche fällig; die Ansprüche verjähren in zwei Jahren (§ 210). 
Wer infolge Erwerbslosigkeit ausscheidet, nachdem er sechs Wochen oder während 
des letzten Jahres im ganzen 26 Wochen versichert war, hat, wenn er während der 
Erwerbslofigkeit vor Ablauf von drei Wochen krank wird, Anspruch auf Unterstützung 
(§§ 211, 219). Keine Krankenhilfe wird gewährt während einer Straf= oder Unter- 
suchungshaft und während eines nach der Erkrankung begonnenen Aufenthaltes im 
Auslande (8§8 216, 217). 
B. ie Unfallversicherung. Träger derselben sind die Berufs-= 
genossenschaften, d. h. Vereinigungen der Unternehmer gleichartiger oder ver- 
wandter Betriebe, die sich zum Teil über das ganze Reich oder Teile desselben er- 
strecken (§ 630 f.). Organe der Berufsgenossenschaften sind der Vorstand und die 
Genossenschaftsversammlung, die von den Mitgliedern gewählt werden. Die Genossen- 
schaftsversammlung beschließt über die Satzungen (§§ 685 f., 675, 971) 11. 
8 Die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüer dem Arbeiter ist eine öffentlich-rechtliche. 
N.G. v. 9. Nov. 1905 in Elf.-I. 3. # S. 8 
Die Beiträge sollen nicht über 4 ½2 % des Grundlohnes betragen; über 6 % des Grund- 
lohnes dürfen sie nicht hinausgehen. 8§§ 388, 389. Uber die Bestimmung des Grundlohnes vgl. 
§ 180 und über den Ortslohn §§ 149, 150. 
Für freiwillig Verficherte bestimmt die Satzung den Grundlohn, nach dem sich die Beite äge 
und Leistungen richten. 88 180 Abs. 5, S. 313. 
16° Für freiwillige Mitglieder kann die Satzung eine Wartezeit bis zu sechs Wochen für alle 
Kassenleistungen vorschreiben. § 207. 
11 Eine Unterteilung in Sektionen (*5 713 S. 980) und die Errichtung von Zwei 
anstalten (§ 629 S. 783 f.) ist möglich. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.