Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

280 Vierter Teil. Die Vandesverwaltung. §* 69 
  
2. Freiwillige Beiträge können sowohl bei der Selbstversicherung als auch bei 
der Fortsetzung der Versicherung in jeder Lohnklasse entrichtet werden (§§ 1440, 1443). 
3. Irrtümlich geleistete Beiträge können: a) vom Arbeitgeber binnen 
zwei Jahren zurückgefordert werden, wenn der Versicherte ihm nicht die Hälfte des 
Wertes erstattet; b) vom Versicherten selbst binnen zehn Jahren zurückverlangt werden, 
wenn ihm nicht selbst eine Rente rechtskräftig bewilligt und nicht die Verwendung der 
Marken in betrügerischer Absicht geschehen ist. Werden irrtümlich geleistete Beiträge 
nicht zurückgefordert, so gelten sie als für die Selbst= oder Weiterversicherung entrichtet, 
wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtung bestanden hat (§ 1440). 
Die Quittungskarten werden von der zuständigen Ausgabestelle unentgeltlich aus- 
gestellt (§ 1414 f.). Der Versicherte muß sich eine solche Karte ausstellen lassen und 
kann dazu durch Polizeistrafen angehalten werden. Alle Karten sind binnen zwei Jahren 
nach der darauf verzeichneten Ausstellung einzutauschen. 
Sollen Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, so muß eine Mindestzahl 
von Beiträgen geleistet sein (Wartezeit) (§§ 1278, 1280 f.). 
III. Voraussetzung der gesetzlichen Leistungspflicht ist hier Invalidität“!, 
d. h. die infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit eingetretene Unfähigkeit, noch ein 
Drittel desjenigen zu verdienen, was ein Gesunder in einem gleichen oder ähnlichen 
Beruf verdienen kann. Im einzelnen wird geleistet: 1. eine Invalidenrente 
(§ 1255), die sich zusammensetzt aus: a) dem Reichszuschuß von jährlich 50 Mk., 
b) dem Grundbetrage von jährlich 60—100 Mk., je nach der Höhe der geleisteten 
Beiträge, c) den Steigerungssätzen, entsprechend der Zahl und der Höhe der Beiträge, 
id) einem Zuschuß von einem Zehntel der Rente für jedes Kind des Rentenempfängers 
im Alter bis zu fünfzehn Jahren, jedoch höchstens fünf Zehntel (§8 1285, 1288 bis 
1291); 2. eine Altersrente vom vollendeten siebzigsten Jahre ab (§ 1257), zu 
der ebenfalls ein Reichszuschuß (50 Mk.) gewährt wird (§8 1257, 1285, 1293); 
3. eine Witwen= und 4. Waisenrente (§§ 1258, 1262); des weiteren 5. Witwengeld 
und Waisenaussteuer (§§ 1264, 1296) und schließlich ein Heilverfahren zugunsten 
der Versicherten und deren Witwen (88 1269, 1305). 
IV. Der Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen entsteht erst nach Zurücklegung 
der Wartezeit (8§ 1251, 1278); dieselbe beträgt für die Invalidenrente und 
für die Hinterbliebenenbezüge regelmäßig 200 Beitragswochen ?2s und für die Alters- 
rente 1200 Beitragswochen. 
V. Kann jemand gleichzeitig Anspruch auf zwei Renten — Invalidenrente und 
Alters- oder Witwenrente — erheben, so wird nur die höhere der beiden Renten gezahlt. 
D. Konkurrenz der verschiedenen Versicherungsarten. In all- 
gemeinen werden die Leistungen der drei Versicherungszweige nebeneinander gewährt; das 
Gesetz vermeidet es indessen tunlichst, Doppelleistungen zu bewirken. Die Leistungen der 
Unfall= und Krankenversicherung schließen sich derart gegenseitig aus, daß der Entschädigungs- 
anspruch nur einmal, und zwar zum höheren Betrage gegen die Krankenkasse oder Berufs- 
genossenschaft geltend gemacht werden kann (§ 1501 f.). Das gleiche gilt hinsichtlich der 
Unfall= und der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung, wenn die Invalidität oder der 
Tod infolge eines Betriebsunfalles eingetreten ist (§& 1522). Die Leistungen der Invaliden= 
versicherung werden dagegen in der Regel neben denen der Krankenversicherung gewährt. 
E. Was die Geltendmachung der Ansprüche anlangt, so ist dieselbe 
in den drei Versicherungszweigen eine verschiedene. 
I. Bei der Krankenversicherung ist der Antrag auf Unterstützung bei der Kranken- 
kasse zu stellen (§ 1551). Gegen den Bescheid ist Beschwerde an das Ver- 
sicherungsamt möglich, welches regelmäßig in mündlicher Verhandlung entscheidet. 
In Fällen von geringer Bedeutung (unter 50 Mk.) entscheidet der Vorsitzende allein 25, 
  
:1 Uber den Zeitpunkt des Uberganges des zum Bezuge der Invalidenrente Berechtigten auf 
Ersatz des ihm durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte auf die Versicherungs- 
anstalt vgl. R G. E. (Civ.) 30 S. 215. 
*!2 Davon müssen 100 Pflichtbeiträge sein, sonst beträgt die Wartezeit 500 Beitragswochen. 
« 25 In anderen Fällen kann der Vorsttende eine Vorentscheidun " treffen, gegen die binnen 
einem Monat Antrag auf gerichtliche Vorentscheidung zu stellen ist. § 1657.
	        
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