69 Die Sozialversicherung. 281
sonst unter Zuziehung von zwei Versicherungsvertretern. Gegen die Urteile des Ver-
sicherungsamtes und gegen die Bescheidungen und Vorentscheidungen des Vorsitzenden
ist binnen einem Monat Berufung an das Oberversicherungsamt gegeben (8§8 1697,
1692). Revision an das Reichsversicherungsamt ist in einer beschränkten Anzahl
von Fällen (§ 1695) ebenfalls binnen einem Monat möglich.
II. Bei der Unfallversicherung ist der Betriebsunternehmer binnen drei
Tagen zur Unfallanzeige verpflichtet (§ 1552). Nach Untersuchung des Falles
ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, durch den die Dauerrente festgesetzt wird
(§ 1585). Binnen Monatsfrist kann gegen den Bescheid bei der Genossenschaft oder
beim Versicherungsamt Einspruch erhoben werden (§ 1591). Nach dem alsdann ein-
setzenden Ermittlungsverfahren (§§ 1592 —1598) ergeht ein Endbescheid, der binnen
einem Monat mit Berufung an das Oberversicherungsamt angefochten werden kann
(§ 1675). Gegen dessen Entscheidung ist Rekurs an das Reichsversicherungsamt ge-
geben (§ 1699 f.).
III. Bei der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung muß
der Antrag beim Versicherungsamt gestellt werden (§ 1613), welches die erforderlichen
Verhandlungen einleitet; der Bescheid über den Anspruch wird von dem Vorstande der
Verficherungsanstalt schriftlich erteilt (§ 1630). Gegen den Bescheid ist Berufung an
das Oberversicherungsamt (§ 1675 f.) und Revision an das Reichsversicherungsamt
gegeben (§ 1694 f.). .
F. Zu erwähnen sind an dieser Stelle noch das Unfallfürsorgegesetz für
Gefangene vom 30. Juni 1900 (R.G.Bl. S. 536 f.)“ sowie das Unfallfürsorge-
gesetz für Beamte und Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901
(R.G. Bl. S. 211), dessen Bestimmungen durch die Kaiserliche Verordnung vom 20. Mai
1902 (G.Bl. S. 47) auf die elsaß-lothringischen Landesbeamten und deren
Hinterbliebene für anwendbar erklärt sind.
G. Weiterhin bedarf noch das Reichsgesetz über die Angestelltenversicherung
vom 20. Dezember 1911 (R.G.Bl. S. 989)75 Erwähnung, das, wenn auch bei for-
meller Selbständigkeit, in einem Verhältnis innerer Abhängigkeit zur Reichsversicherungs-
ordnung steht. die sich namentlich in der Gestaltung der Versicherungsleistungen zeigt.
II. Die Landesversicherungsanstalt für Elsaß-Lothringen mit dem Sitze
in Straßburg 26 hat die Eigenschaft einer öffentlichen Anstalt (Etablissement public),
für deren Verbindlichkeiten das Land hilfsweise aufzukommen hat. Die Dienstauficht
über den Vorsitzenden des Vorstandes, der aus den Landesbeamten entnommen wird,
steht der Landesverwaltung (Ministerium) zu 7; ein direktes Einwirkungsrecht auf die
Leitung der Anstalt hat die Landesverwaltung nicht, dieselbe kommt dem Reichs-
versicherungsamte zu.
Bezüglich der Behördenbezeichnung ist folgendes zu beachten: Als Ortspolizei-
behörde gelten die Bürgermeister, in den Städten Straßburg, Metz und Mülhausen
die Revierpolizeikommissare, als untere Verwaltungsbehörde die Kreisdirektoren
und in Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern die Bürgermeister, als höhere
Verwaltungsbehörde die Bezirkspräsidenten, als oberste Verwaltungs-
behörde das Ministerium.
Was die Rechtshilfess anbelangt, so sind nunmehr gemäß § 116 R.V.O.
*“ Vgl. Min, Ver. v. 25. Febr. 1903 (Centr. Bl. S. 21).
25 Komm. von O. Hegen 1912. Vgl. Verordnung über EGsschäftsgan und Verfahren der
Schiedsgerichte für Angestelltenversicherung v. 30. Juli 1912 (Centr. Bl. S. 155), ferner Anleitung
v. 20. Juni 1912 (ebenda S. 121) und Kaiserl. Ver., betr. die Errichtung eines Schiedsgerichtshofs
für Angestelltenversich., v. 15. Nov. 1912 (R. R. Bl. S. 551).
* Ver. des Statth. v. 6. Juli 1890 u. Bek. des Min. v. gleichen Tage über die Wahl-
ordnung des Ausschusses (Centr. Bl. S. 202).
7 Die Landesregierung hat auch die Ernennungsbefugnis betüglic der übrigen ständigen
WMitglieder des Landesversicherungsamtes (§ 65 II); ferner kann sie nähere Bestimmungen, betreffend
die Rechte und Pflichten der Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten bei dem Oberversicherungsamt,
rrlassed8 Lh *! bish Rechtszustand bezüglich chte die Entsch des N.G
gl. über den bisherigen Rechtszustand bezüglich der Amtsgerichte die Ent es R.G.
v. 7. Febr. 1896, Elf.-I. Z. 21 S. 289. r