Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

284 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 70 
  
Wasserbauwesen an den schiffbaren Flüssen und an den Schiffahrtskanälen 8. Zum 
Bereich der Meliorationsbauverwaltung gehören der Wasserbau und die Wasserpolizei 
an allen Wasserläufen mit Ausnahme von Rhein, Mosel, Saar, Ill und den Kanälen, 
die Ausführung von Ent= und Bewässerungen für Gemeinden, Verbände und Ge- 
nossenschaften im landwirtschaftlichem Interesse, ferner die Anlage von Sammelweihern 
zur Verstärkung der Niederwasser in den zu landwirtschaftlichen oder industriellen Zwecken 
gebrauchten Wasserläufen sowie die Ausführung von Wasserleitungen für Gemeinden 13a. 
Die Organe der Wasserbauverwaltung für die örtliche Aufsicht und Ausführung 
der Arbeiten sind die Wasserbauinspektoren, diejenigen der Meliorationsbauverwaltung 
die Meliorationsbauinspektoren, denen wieder Wiesenbaumeister und Flußwärter bei- 
gegeben sind. Sowohl die Wasserbau= wie die Meliorationsbauverwaltung sind dem 
Ministerium (Abteilung für Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten) unterstellt, welches 
die gesamte unmittelbare technische Leitung des Dienstes hat “. 
C. Die Wasserbauverwaltung. I. Die Wasserbenutzung. Alle 
Veranstaltungen an natürlichen Wasserläufen jeder Art 5, welche geeignet find, den 
Lauf des Wassers zu verändern, zu stauen, zu hemmen oder zu beschleunigen, bedürfen 
der Genehmigung 16. Als solche Veranstaltungen gelten insbesondere die Errichtung 
von Stauanlagen für Wässerungen und Wasseransammlungen, die Anlagen von Wasser- 
abteilungen und Wasserentnahmen jeder Art, die Anlagen von Wassereinführungen in 
einen Wasserlauf sowie die Beseitigung und die Anderung von Anlagen der bezeichneten 
Art. Der Genehmigung bedürfen ferner diejenigen Veranstaltungen, welche geeignet 
sind, die Eigenschaften des Wassers durch Zuleitung fremder Stoffe zu verändern oder 
in sonstiger Weise die Benutzung des Wassers zu verhindern oder zu erschweren (§ 1 W.’G.). 
1. Einen Anspruch auf Genehmigung hat der Gesuchsteller auch bei den im 
Gemeingebrauch stehenden Wasserläufen nicht 11. Die Erteilung der Genehmigung ist 
davon abhängig, daß das öffentliche Interesse nicht gefährdet und daß auch die An- 
lieger hinsichtlich ihrer Grundstücke nicht geschädigt werden. Etwa bestehende Rechte 
Dritter bleiben durch die Genehmigung unberührt 18. Das öffentliche Interesse ist in 
1½ Krob-. echt S. 170. Über Ausnahmen ebenda S. 1738. m- 
» «-betdieUnznständigkeitderVerwaltungsbehördmundBerwaltungs eriJlte bei Streitig- 
keiten über den Lauf von Regenwasser und Abwässern vgl. Kais. Rat v. 9. Dez. 1905 Nr. 432. Ferner 
über das Recht des Triebwerksbesitzers auf Zufluß des Wassers gegenüber dem Quellenerwerb einer 
Stadtgemeinde O. L.G. Zweibrücken v. 24. Okt. 1910, Rhein. Z. Nr. 1 S. 565. 
14 Daneben wirken die Behörden der allgemeinen Landesverwaltung bei der Handhabung des 
öffentlichen Wasserrechts in den Grenzen ihrer Tuständigten mit. Vgl. Gesetz, betreffend die Zu- 
ständigkeit in Wasser= und Meliorationsangelegenheiten, v. 22. April 1902 (G. Bl. S. 31). 
!56 Nicht hierher gehören die Schiffahrtskanäle, die Festungsgräben, die Stauweiher und 
sonstige zu öffentlichen Zwecken dienende Wasseranlagen. Die Bemuhin dieser Gewässer richtet sich 
nachel goonderen Ordnungen oder nach Anordnungen der zuständigen Behörde. Jacob-Fecht 
416% Daneben bleiben die Vorschriften der Gewerbeordnung §§ 16, 23, 25 unberührt. Vgl. 
Ausf. Vorschr. v. 30. Sept. 1902 (Centr. Bl. S. 217). 
17 Huber, Die Wassergesetze Elsaß-Lothringens, 2. A. S. 211. · 
Zum Teil recht schwierige Fragen können au tauchen bei der Kraftausnutzung von gemein- 
samen Flüssen. Bei Durchgangs flüssen darf der oberhalb liegende Staat seine Gebietshoheit 
nicht in einer Weise ausnutzen, die den Nachbarstaat schädigt. Im übrigen ist jede Maßnahme 
innerhalb des Staatsgebietes Festattet Der oberhalb liegende Staat darf zum Beispiel das Wasser 
nicht ganz oder zum größten Teil ableiten, und der unterhalb liegende Staat darf es nicht so stauen. 
daß der Nachbarstaat geschädigt wird. Überhaupt darf der Charakter des Flusses nicht wesentlich 
verändert werden. Bei Grenz flüssen haben beide Uferstaaten ein gleichgroßes Nuhungerccht. Liegt 
das Kraftwerk ganz auf der Seite des einen Staates, so kann der andere Staat keine Einwendungen 
dagegen erheben, wenn der Wasserkonsum ein rechtmäßiger (also die Hälfte) ist. Dem Nachbarstaat 
darf die Möglichkeit nicht genommen werden, seinerseits die Wasserkras4 auszunutzen. Darin, daß 
der Nachbarstaat bei Errichtung des Vasserwerks auf der anderen Uferseite keinen Einspruch erhebt, 
liegt noch kein Vezicht auf sein eigenes Wassernutzungsrecht. Vyl. Eer, Ein Beitrag zur Lehre 
von der Gebietshoheit an Grenzflüssen, 1906; Meurer, Die neue 
Wasserrechts, Z. f. Politik 3 Heft 2. 
18 Es hängt dies damit zusammen, daß die staatliche Genehmigung dem Unternehmer Dritten 
gegenüber noch kein wirksames Recht verleiht, sondern nur feststellt, daß der Ausführung von Staats 
—— Bedenken entgegenstehen. Jacob-Fecht S. 12 Nr. 3. Vgl. Kais. Rat v. 4. Nov. 
x. e .“ 
n Fragen des internationalen 
 
	        
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