284 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 70
Wasserbauwesen an den schiffbaren Flüssen und an den Schiffahrtskanälen 8. Zum
Bereich der Meliorationsbauverwaltung gehören der Wasserbau und die Wasserpolizei
an allen Wasserläufen mit Ausnahme von Rhein, Mosel, Saar, Ill und den Kanälen,
die Ausführung von Ent= und Bewässerungen für Gemeinden, Verbände und Ge-
nossenschaften im landwirtschaftlichem Interesse, ferner die Anlage von Sammelweihern
zur Verstärkung der Niederwasser in den zu landwirtschaftlichen oder industriellen Zwecken
gebrauchten Wasserläufen sowie die Ausführung von Wasserleitungen für Gemeinden 13a.
Die Organe der Wasserbauverwaltung für die örtliche Aufsicht und Ausführung
der Arbeiten sind die Wasserbauinspektoren, diejenigen der Meliorationsbauverwaltung
die Meliorationsbauinspektoren, denen wieder Wiesenbaumeister und Flußwärter bei-
gegeben sind. Sowohl die Wasserbau= wie die Meliorationsbauverwaltung sind dem
Ministerium (Abteilung für Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten) unterstellt, welches
die gesamte unmittelbare technische Leitung des Dienstes hat “.
C. Die Wasserbauverwaltung. I. Die Wasserbenutzung. Alle
Veranstaltungen an natürlichen Wasserläufen jeder Art 5, welche geeignet find, den
Lauf des Wassers zu verändern, zu stauen, zu hemmen oder zu beschleunigen, bedürfen
der Genehmigung 16. Als solche Veranstaltungen gelten insbesondere die Errichtung
von Stauanlagen für Wässerungen und Wasseransammlungen, die Anlagen von Wasser-
abteilungen und Wasserentnahmen jeder Art, die Anlagen von Wassereinführungen in
einen Wasserlauf sowie die Beseitigung und die Anderung von Anlagen der bezeichneten
Art. Der Genehmigung bedürfen ferner diejenigen Veranstaltungen, welche geeignet
sind, die Eigenschaften des Wassers durch Zuleitung fremder Stoffe zu verändern oder
in sonstiger Weise die Benutzung des Wassers zu verhindern oder zu erschweren (§ 1 W.’G.).
1. Einen Anspruch auf Genehmigung hat der Gesuchsteller auch bei den im
Gemeingebrauch stehenden Wasserläufen nicht 11. Die Erteilung der Genehmigung ist
davon abhängig, daß das öffentliche Interesse nicht gefährdet und daß auch die An-
lieger hinsichtlich ihrer Grundstücke nicht geschädigt werden. Etwa bestehende Rechte
Dritter bleiben durch die Genehmigung unberührt 18. Das öffentliche Interesse ist in
1½ Krob-. echt S. 170. Über Ausnahmen ebenda S. 1738. m-
» «-betdieUnznständigkeitderVerwaltungsbehördmundBerwaltungs eriJlte bei Streitig-
keiten über den Lauf von Regenwasser und Abwässern vgl. Kais. Rat v. 9. Dez. 1905 Nr. 432. Ferner
über das Recht des Triebwerksbesitzers auf Zufluß des Wassers gegenüber dem Quellenerwerb einer
Stadtgemeinde O. L.G. Zweibrücken v. 24. Okt. 1910, Rhein. Z. Nr. 1 S. 565.
14 Daneben wirken die Behörden der allgemeinen Landesverwaltung bei der Handhabung des
öffentlichen Wasserrechts in den Grenzen ihrer Tuständigten mit. Vgl. Gesetz, betreffend die Zu-
ständigkeit in Wasser= und Meliorationsangelegenheiten, v. 22. April 1902 (G. Bl. S. 31).
!56 Nicht hierher gehören die Schiffahrtskanäle, die Festungsgräben, die Stauweiher und
sonstige zu öffentlichen Zwecken dienende Wasseranlagen. Die Bemuhin dieser Gewässer richtet sich
nachel goonderen Ordnungen oder nach Anordnungen der zuständigen Behörde. Jacob-Fecht
416% Daneben bleiben die Vorschriften der Gewerbeordnung §§ 16, 23, 25 unberührt. Vgl.
Ausf. Vorschr. v. 30. Sept. 1902 (Centr. Bl. S. 217).
17 Huber, Die Wassergesetze Elsaß-Lothringens, 2. A. S. 211. ·
Zum Teil recht schwierige Fragen können au tauchen bei der Kraftausnutzung von gemein-
samen Flüssen. Bei Durchgangs flüssen darf der oberhalb liegende Staat seine Gebietshoheit
nicht in einer Weise ausnutzen, die den Nachbarstaat schädigt. Im übrigen ist jede Maßnahme
innerhalb des Staatsgebietes Festattet Der oberhalb liegende Staat darf zum Beispiel das Wasser
nicht ganz oder zum größten Teil ableiten, und der unterhalb liegende Staat darf es nicht so stauen.
daß der Nachbarstaat geschädigt wird. Überhaupt darf der Charakter des Flusses nicht wesentlich
verändert werden. Bei Grenz flüssen haben beide Uferstaaten ein gleichgroßes Nuhungerccht. Liegt
das Kraftwerk ganz auf der Seite des einen Staates, so kann der andere Staat keine Einwendungen
dagegen erheben, wenn der Wasserkonsum ein rechtmäßiger (also die Hälfte) ist. Dem Nachbarstaat
darf die Möglichkeit nicht genommen werden, seinerseits die Wasserkras4 auszunutzen. Darin, daß
der Nachbarstaat bei Errichtung des Vasserwerks auf der anderen Uferseite keinen Einspruch erhebt,
liegt noch kein Vezicht auf sein eigenes Wassernutzungsrecht. Vyl. Eer, Ein Beitrag zur Lehre
von der Gebietshoheit an Grenzflüssen, 1906; Meurer, Die neue
Wasserrechts, Z. f. Politik 3 Heft 2.
18 Es hängt dies damit zusammen, daß die staatliche Genehmigung dem Unternehmer Dritten
gegenüber noch kein wirksames Recht verleiht, sondern nur feststellt, daß der Ausführung von Staats
—— Bedenken entgegenstehen. Jacob-Fecht S. 12 Nr. 3. Vgl. Kais. Rat v. 4. Nov.
x. e .“
n Fragen des internationalen