286 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 70
4. Bei schiff= oder flößbaren Wasserläufen ist ferner hauptsächlich mit
Rücksicht auf die Schiffahrt eine Erlaubnis erforderlich: a) zu jeder Benutzung des
Wassers oder des Bettes, mit welcher eine besondere Vorrichtung verbunden ist, b) zum
Betrieb von Fähren, c) zum Abführen von Steinen, Sand, Schlamm, Pflanzen oder
sonstigen Stoffen aus dem Flußbett sowie zur Eisnutzung 6. Für die Genehmigung
und die Erlaubnis nach §#§ 1, 3 W. G. kann die Entrichtung einer Abgabe an
die Staatskasse vorgeschrieben werden (& 4 W. G.) 2.
Die Erteilung der Genehmigung und der Erlaubnis geschieht nur unter der
Bedingung, daß sie aus Gründen des öffentlichen Interesses jederzeit widerrusen oder
beschränkt werden kann ?7. Handelt es sich um einen schiff= oder flößbaren Wasser-
lauf, so kann aus dem Widerruf oder der Beschränkung ein Entschädigungsanspruch
nicht hergeleitet werden; das gleiche gilt von nicht schiff= oder flößbaren Wasserläufen,
wenn die Aufhebung oder Beschränkung der Genehmigung durch neue Verteilung des
Wassers notwendig geworden ist (§ 5). Indem das Gesetz bei den nicht schiff= und
flößbaren Wasserläufen grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch anerkannt, trägt es
sofern dies nach den Umständen des Falles unbedenklich erscheint. Ergibt die Prüfung, daß eine
Gefährdung öffentlicher Interessen oder eine Gefährdung von Nachbargrundstücken nicht in Frage
kommt, so kann auch von der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags abgesehen werden. § 2 II 7
Val. Hofacker, Reichsgewerbeordnung und Landeswassergesetz in Annal. 1913 S. 1.
Die Bestimmungen des § 1 W. G. u. der Kais. Ver. v. 1. Sept. 1902 sowie der Ausführungs-
vorschriften find auch auf solche Veranstaltungen anzuwenden, welche nur unter bestimmten sagäch
lichen Voraussetzungen wirksam werden können und benutzt werden sollen, wie Anlagen zur Ho
wasserbenutzung; auch solche Anlagen unterliegen daher der Genehmigung des Kreisdirektors, und
auch beie ihnen ist regelmäßig zu prüfen, ob das Untersuchungsverfahren mit Offenlegung angezeigt
ist, oder ob gemäß Art. 4 Ausf. Vorschr. hiervon abgesehen werden kann.
Nach 49 III Gew.O. (§ 2 W.G.) erlischt die Genehmigung, wenn der Inhaber den Betrieb
während drei Jahren eingestellt hat, ohne eine Fristung nachgesucht oder erhalten zu haben.
Diese Bestimmung findet nach § 50 Gew.O. auf die Inhaber der bereits früher erteilten Genehmigung
ebenfalls Anwendung. Dies gilt jedoch, da § 50 Gew.O. in § 2 W. G. nicht angeführt ist, nur
von Stauanlagen für Wassertriebwerke, welche in der Gew O. selbst (6 16) geregelt find, nicht von
sonstigen Wasserbenutzungsanlagen. Das Recht, eine Neuanlage für ein Wcsserkriebroert zu halten,
erlischt hiernach auch bei älteren Triebwerken durch dreijährigen völligen Stillstand des Trieb-
werks beziehungsweise Nichtbenutzung der Anlage für ihren Zweck, und zwar von Rechts wegen; eine
förmlich Rufhebung der Genehmigung ist nicht erforderlich.
ei dem berpang einer der im § 1 W.G. bezeichneten Veranstaltungen an einem Wasserlauf
auf einen neuen Eigentümer bedarf es einer Erneuerung der Genehmigung (§ 2 11 W
§l 25 Gew.O.) nicht, wenn Veränderungen in der Betriebsstätte oder wesentliche Veränderungen in
dem Betrieb der Anlage nicht vorgenommen werden. Sollen die Bedingungen der Erlaubnis oder
der Genehmigung bei der bertragung auf eine andere Person oder Gesellschaft abgeändert werden,
so ist hierfür die Behörde zuständig, welche die Erlaubnis beziehungsweise die Genehmigung seinerzeit
erteilt hat beziehungsweise nach den jetzigen Bestimmungen zu erteilen befugt ist. Bei Übertragung von
Genehmigungen usw. von größerer Bedeutung empfiehlt sich die Überlassung der diesbezüglichen Ver-
bandlungen ian das Ministerium. Z„ *
i Ubertragungen von Verträgen ist nur diejenige Stelle zuständig, welche den Vertrag
genehmigt hat beziehungsweise in demselben benannt ist. #
Bezüglich des Antrags auf nachträgliche Genehmigung einer ohne Erlaubnis vor-
genommenen Veranstaltung vgl. Kais. Rat v. 25. Nov. 1899 Nr. 238. Über die Benupzung älterer
nlagen zu anderen Zwecken Kais. Rat v. 1. Dez. 1906 (Centr. Bl. Nr. 454).
Kosten dürfen dem Staat durch das Verfahren, welches zur Herbeiführung einer wasser-
polizeilichen Genehmigung erforderlich ist, nicht erwachsen, insbesondere nicht durch die Erstattung
von Gutachten.
5 Uber das Verfahren bezüglich der Erlaubniserteilung vgl. die Ausführungsbestimmungen.
Als schiff= und flößbar gelten diejenigen Wasserläufe, welche in landesherrlichen Verordnungen als
schif= oder flößbar oder aber als dem Fischereirecht des Staates unterliegend bezeichnet sind oder
werden. Indessen unterscheidet sich der Begriff des schiff= und flößbaren Wasserlaufs von dem
Gegenstand der Fischereiberechtigung dadurch, daß nur bei der letzteren die Möglichkeit des ungehinderten
Durchfahrens mit Fischernachen begriffswesentlich ist. Z
26 Diese Abgaben waren schon nach der französischen Wafssergesetzgebung gebräuchlich. All-
gemeine Vorschriften hierüber bestehen aber nicht. Bei Erhebung von Abgaben ist aber jedesmal zu
prüfen, ob dadurch nicht gegen Art. 54 Abs. 4 R V. verstoßen wird. Z Z
:7 Ebenso wie die Tnsändigteit ur Genehmigung, so ist auch die Befugnis zum Widerruf
beziehungsweise zur Beschränkung solcher Anlagen und zur Anordnung der Beseitigung rechtswidriger
Veranstaltungen vom Bezirkspräsidenten auf den Kreisdirektor übergegangen.