Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

292 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 70 
  
zu dulden, als derselbe zur Ausführung der Unterhaltungsarbeiten unbedingt erforderlich 
ist (6 28 Abs. 3)s. 
D. Flußbauverbände. Bei größeren nicht schiff= oder flößbaren Wasser- 
läufen oder Teilen von solchen ist vielfach eine den Erfordernissen des öffenlichen Inter- 
esses entsprechende Instandhaltung ohne ständige Mitwirkung einer Vertretung der 
Beteiligten nicht möglich. Die Bildung von Genossenschaften auf Grund des 
Gesetzes vom 21. Juni 1865, die nur für örtlich beschränkte Unternehmungen in Be- 
tracht kommen, ist zu diesem Zwecke selten möglich, denn es handelt sich gewöhnlich 
um einen ausgedehnten Interessenkreis, indem in der Regel durch Arbeiten an einer 
oberen Flußstrecke der Wasserlauf und die Überschwemmungsverhältnisse auch an den 
unteren Teilen des Flußgebietes in Mitleidenschaft gezogen werden "o. Der § 30 W. G. 
sieht daher in Anlehnung an die frühere französische Praxis5 die Bildung von 
lußbauverbänden vor, die eine Vereinigung der Beteiligten im Sinne des § 22 
G. zum Zweck der Unterhaltung (§ 21 W. G.) und, soweit erforderlich, zum Zwecke 
der Eindämmung und Regulierung des Flußbettes sowie zur Herstellung von Bauten 
behufs Verbesserung der Hochwassernutzung und des Hochwasserabzugs im llber- 
schwemmungsgebiete darstellen. 
Auch bei schiff= und flößbaren Wasserläufen oder Teilen derselben, mit Aus- 
nahme des Rheins, können Flußbauverbände zum Zwecke der Herstellung und Unter- 
haltung von Hochwasserdämmen, Kunstbauten und Flutgräben gebildet werden. Die 
Bildung der Flußbauverbände erfolgt durch Verordnung des Statthalters. Die Ver- 
ordnung hat nach § 32 Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand des Unternehmens, 
die Umgrenzung des Verbandsgebietes, die Grundlagen der Kostenverteilung, die Form 
der Ernennung bzw. Wahl des Vorstandes, dessen Zusammensetzung und Befugnisse, 
die technische Leitung der Arbeiten, das Rechnungswesen sowie die Zuständigkeit zur 
Vollstreckbarerklärung der Hebelisten, die der Verwaltungsbehörde zustehende Mit- 
wirkung und Oberaufsicht über die Verbandsangelegenheiten und die den Grundbesitzern 
für ihre Grundstücke etwa aufzuerlegenden Beschränkungen des Eigentums innerhalb 
und außerhalb des Verbandsgebietes. Uber Streitigkeiten darüber, ob ein Grundstück 
in das Verbandsgebiet fällt, entscheidet der Bezirksrat, gegen dessen Entscheidung Re- 
kurs an den Kaiserlichen Rat zulässig ist. 
Werden Zwangsenteignungen im Interesse der Flußbauverbände notwendig, so 
finden bezüglich des Verfahrens behufs Festsetzung der Entschädigungen die einfacheren 
Formen nach der Bestimmung des Art. 16 Gesetz über die Vizinalwege vom 21. Mai 1836 
Anwendung (§ 36). Wenn infolge der Regulierung eines Wasserlaufs eine Verlegung des 
Bettes derselben stattfindet, wird der Flußbauverband Eigentümer des alten Bettes 52. 
Die Flußbauverbände haben die Stellung juristischer Personen, und zwar speziell 
gemeinnütziger Anstalten 5. 
Die Einziehung der Beiträge zum Flußbauverband erfolgt nach den Vorschriften 
über die direkten Steuern"". Findet ein Wechsel im Eigentum eines zum Verbands- 
gebiet gehörigen Grundstücks, Triebswerks usw. statt, so geht die Verpflichtung zur 
4 Andrerseits darf der Triebwerksbesitzer, wenn er die Räumungs= oder Instandsetzungsarbeiten 
vornimmt, die Arbeiten nicht derart in die Länge ziehen, daß infolge der Absperrung des Wassers 
z. B. Pumpstationen für Eisenbahnen stillgelegt werden. Ob die Wassereninahme für die Lokomotiven 
der letzteren als im öffentlichen Interesse liegend anzuerkennen ist, ist sreitch. (Vgl. die eher Lr 
Verneinung der Frage neigende Entsch. des R.G. v. 30. Nov. 1900, Elf.-l. Z. 1901 S. 385.) Die 
Frage dürfte jedoch zu bejahen sein. 60 So die amtliche Begründung zu §§ 30—35. 
5! Auf Grund des Art. 2 Ges. v. 14. flor. XI wurden Verordnungen erlassen, auf Grund 
deren die Beteiligten sich zu „Syndikaten“ (die von den associations Syndicales des Gesetzes von 
1865 wohl zu unterscheiden waren) vereinigt, um auf diese Weise die erforderliche Vertretung zu 
schaffen. Vgl. Ausführungsvorschr. des Min. v. 1. Febr. 1903 (Centr. Bl. S. 19). 
!2 § 325 W.G. Will der Flußbauverband das Flußbett ganz oder zum Teil verkaufen, so 
haben die Anlieger ein Vorkaufsrecht. d# Molitor-Stieve S. 20. 
54 Bei Reklamationen Eecen die Hebeliste, die an den Bezirksrat zu richten find, hat dieser 
nur zu prüfen, ob die Ausfstellung der Liste den Grundsätzen entspricht, welche die Verordnung über 
die Bildung des- lußverbandes als maßgebend aufgestellt sat. Einwendungen gegen die Nichtigkeit 
und Billigkeit dieser in der Verordnung enthaltenen Grundsätze können ebensowenig geltend gemacht
	        
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