Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 71 Das Fischereirecht. 299 
  
für die nicht schiff= und flößbaren von der Ortspolizeibehörde (Bürgermeister, in den 
Städten Straßburg und Metz Polizeipräsident) ausgestellt (§ 21 F.G.), welch letzterer 
auch die Ausstellung der Angelkarten obliegt. Das Hilfspersonal der Fischer bedarf 
keiner Karte (§ 22 F.G.). 
Die Fischereiberechtigten haben die Befugnis, ohne Rücksicht auf jagdpolizeiliche 
Bestimmungen die dem Fischbestande schädlichen Tiere, welche sich an oder in ihren 
Fischwassern aufhalten, ohne Anwendung von Schußwaffen zu fangen oder zu erlegen 
und für sich zu behalten (§ 8 1) 17. 
VIII. Der eigentlichen Fischereipflege dienen folgende Vorschriften: 1. die 
Bestimmung von Schonzeiten (§ 31 F.G.). Außer den Indidvidualschonzeiten für 
bestimmte Arten von Fischen 6 ist noch für alle Fische eine allgemeine Früh- 
jahrsschonzeit (15. April bis 15. Juni) eingeführt worden 6; 2. Bestimmungen 
über Netze, Fichereigeräte Fanggeräte, Angeln (§ 31 Ziff. 3, 4, 5); 3. Verbote 
über die schädliche Art und Weise des Fischfangs (§ 31 Ziff. 2); 4. Bestimmungen über 
das Maß, unterhalb dessen Fische nicht gefangen werden dürfen 70. 
Um die Durchführung der wichtigen Vorschriften über die Schonzeiten zu sichern 
ist bestimmt (§ 33 F.G.), daß innerhalb der Schonzeiten mit Ausschluß der drei ersten 
Tage Fische weder feilgeboten, verkauft, umhergetragen oder versendet werden dürfen. 
Den Wirten und Händlern ist auch der An kauf derartiger Fische verboten; ferner 
dürfen unter der gleichen Voraussetzung solche Fische in Wirtschaften, Gasthäusern 
und ähnlichen Gewerbelokalen nicht verabreicht werden. Das Verbot gilt auch für 
Fische, die aus solchen Gewässern herrühren, die im Privateigentum stehen, und gilt 
ferner für Laich und Brut solcher Fische. 
Eine Ausnahme gilt nur für die Eigentümer von Fischteichen?t; dieselben 
Nachsuchende eine Berechtigung zum Fischen in einem staatlichen Gewässer besitzt. Die einmal aus- 
gestellten Fischerkarten gelten in dem laufenden Kalenderjahr für alle öffentlichen Wasserläufe des 
Landes; sie haben einen rein polizeilichen Charakter und dürfen mit den Ausweisen über die Fischerei- 
berechtigung in einem Wasserlauf., in welchem nach § 1 Abs. 1 dem Staate das Fischereirecht zusteht, 
nicht verwechselt werden. Diese Ausweise können selbstverständlich nur von demjenigen Waserbau. 
inspektor auegestellt werden, in dessen Bezirk das betreffende Fischwasser liegt. — Einzelheiten über 
die Voraussetzungen zur Erteilung von Fischer= und Angelkarten enthalten die §s 23, 24, 25 F.G. 
1 Welche Tiere als schädlich zu erachten find, bestimmt das Ninisterium. 88 il; Art. 2 
2B. Aprii 28. Apr 4 
Ver. v Set= 18 Val. Art. 3 I der Ver. v. 
1 Art. 3 II zit. BVgl. auch Art. 10 ebenda, wonach die freie Angelfischerei in der Zeit vom 
15. April bis 30. Juni einschließlich und ferner zur Nachtzeit verboten ist. 
20 Untermaßige Fische müssen von dem Fischer sofort wieder in das Wasser gesetzt werden 
(§ 32). Ein Verkauf solcher Fische ist ausdrücklich untersagt (§ 33). 
21 Durch die wenig glückliche Fassung des § 33 ist Raum für eine ggange Reihe von Unklar- 
heiten und Streitfragen geschaffen worden. Bgl mein Fischereigesetz S. 83 f. 
Auch Fische, die erweislich außerhalb Elsaß Lothringens gefangen worden find, unterliegen 
dem Verbot des § 33. Vgl. O. L.G. Colmar v. 1. März 1904, Elf.-I. Z. 30 S. 199. 
wesonder Schwierigkeiten macht die Auslegung des § 33 Abs. 6, betr. die Fischteiche. Nach 
einer Entscheidung des O. L.G. Colmar v. 1. März 1904 (Elf.-I. Z. 30 S. 199) soll das Kriterrum 
für die vom Gesetz ausgenommenen Fischteiche darin liegen, daß sie abwechselnd zur Fischzucht und 
u landwirtschaftlichen Zwecken benupt werden. Diese Unterscheidung knüpft an gewisse zufällige 
Fzonderheiten lothringischer Fischteiche an, ohne jedoch das Wesen der Sache zu gersfen Unter 
Fischteichen im Sinne des Gesetzes sind vielmehr solche künstlichen oder natürlichen Gewässer zu ver- 
stehen, in welchen rationelle Fischzucht getrieben wird, wobei das Gewässer einen solchen Umfang 
#und eine solche natürliche Gestaltung besitzt, daß an sich eine künstliche Fütterung der Fische nicht 
erforderlich ist. In allen anderen Fällen kann man nur von Fischbehältern (Reservoiren) sprechen, 
auf die das Gesetz siunngemäß keine Anwendung finden kann, weil sonst einer Umgehung der Vor- 
schriften über die Schonzeit Tür und Tor geöffnet werden würde. 
Sieht man von dem im zitierten Urteil des Oberlandesgerichts aufgestellten Erfordernis, daß 
die Teiche abwechselnd der Landwirtschaft und Fischzucht dienen müssen, ab, so kann man mit dem 
Begriff der „ Abfischung“ ein bloß teilweises Ausfischen des Fischbestandes vereinbaren. Da aber auch 
in sonstiger Beziehung die Bestimmung des § 37, namentlich was die Veräußerung der in Fisch- 
teichen gefangenen Fische an Wirte und Händler anlangt, zu ganz widersprechenden Ergebnissen 
führt, wäre es de lege ferenda empfehlenswert, die Ausnahme zugunsten der Fischteichbesitzer, die 
eine richtige Kontrolle der Bestimmungen über die Schonzeit erschwert, wenn nicht unmöglich macht, 
ganz zu streichen. 
  
 
	        
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