Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 73 Die Forstverwaltung. 307 
ruhenden Nutzungsrechte ablösen (Art. 118). Bei Ausübung der Nutzungsrechte gelten 
die gleichen Vorschriften wie für Staatswaldungen 16. 
Eine besondere Beschränkung (öffentlich-rechtliche Servitut) gilt weiter für Eigen- 
tümer von Waldungen, welche nicht mehr als 5 km von den Ufern des Rheins 
entfernt liegen (Art. 136 f.). Auf Ansuchen des Bezirkspräsidenten müssen sie nämlich, 
wenn es die Eindeichung und die Befestigung der Ufer des Rheines nötig machen, das 
zu den schleunigen Arbeiten erforderliche Holz und die Weiden aus den fraglichen 
Wäldern gegen Bezahlung des Wertes anliefern 17. 
II. Die Wiederbewaldung von Bergen, deren kahle Gipfel oder Hänge 
eine Gefahr für die tieferliegenden Grundstücke darstellen 16, sieht ein Gesetz vom 28. Juli 
1860 vor. Es findet in solchem Falle zunächst ein Vorverfahren statt, in welchem die 
Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden, der Kreistag und der Bezirkstag zu hören 
sind. Es wird ein besonderer Ausschuß bestellt, der sich gutachtlich zu äußern hat. 
Nach Abschluß dieses Vorverfahrens werden die Arbeiten durch Kaiserliche, vom Statt- 
halter zu genehmigende Verordnung für gemeinnützig erklärt. Die Verordnung setzt 
gleichzeitig den Umfang der wiederzubewaldenden Flächen und der Fristen fest, binnen 
deren die Ausführung zu erfolgen hat. Privateigentümer können erklären, daß sie die 
Wiederbewaldung ihres Eigentums selbst ausführen wollen; lehnen sie die Teilnahme 
an den Arbeiten überhaupt ab, so kann das Zwangsenteignungsverfahren gegen sie 
betrieben werden. Der enteignete Eigentümer kann jedoch nach Durchführung der 
Wiederbewaldung sein Grundstück gegen Erstattung der erhaltenen Entschädigung und 
gegen Ersetzung der Kosten der Arbeiten zurückverlangen. Bei Verzicht auf die Hälfte 
seines vormaligen Eigentums braucht er nur die Entschädigungssumme zurückzuerstatten. 
Sind Gemeinden oder öffentliche Anstalten Eigentümer des wiederzubewaldenden Ge- 
bietes, und lehnen sie ab, an den Kulturarbeiten teilzunehmen, so kann der Staat das 
fragliche Gelände entweder freiwillig erwerben oder auch ohne einen Erwerb desselben 
die Arbeiten durchführen. In diesem Falle behält der Staat die Verwaltung und Benutzung 
der wiederbewaldeten Flächen bis zur Zurückzahlung seiner Vorschüsse an Hauptsumme und 
Zinsen. Die Gemeinde genießt jedoch das Weiderecht auf dem wiederaufgeforsteten Gebiet, 
sobald es für weidfähig erklärt ist. Die Gemeinden und öffentlichen Anstalten können 
sich in allen Fällen von jeder Rückforderung des Staates dadurch befreien, daß sie binnen 
einer Frist von zehn Jahren von der Zustellung der Mitteilung über die Vollendung 
der Arbeiten an auf die Hälfte des Eigentums der wiederbewaldeten Fläche verzichten. 
IIII. Die Forstbehörden. Die forstliche Behördenorganisation ist unter 
deutscher Verwaltung vollständig geändert worden. Das Gesetz vom 30. Dezember 
1871 hat an die Stelle des „Revierförstersystems“ 19 die Einteilung des Landes in 
63 Oberförstereien gebracht. An der Spitze jedes Oberförstereibezirks steht ein Ober- 
förster, der seinen Bezirk selbständig verwaltet. Als Ausfsichtsinstanz wirken seit dem 
Gesetz vom 20. März 1881 (G. Bl. S. 60) 20 die Bezirkspräsidenten; jedem Bezirks- 
präsidium ist eine Forstabteilung mit einem Oberforstmeister an der Spitze beigegeben. 
Die gesamte Leitung der Forstverwaltung und auch die gerichtliche Vertretungsbefugnis 
liegt beim Bezirkspräsidenten; indessen ist der Forstmeister in erster Linie verpflichtet, 
für die angemessene Erledigung der Geschäfte Sorge zu tragen. Bei Meinungs- 
verschiedenheiten zwischen dem Oberforstmeister und dem Bezirkspräsidenten muß die 
Entscheidung des Ministeriums eingeholt werden. 
  
  
15 Auch hinsichtlich des strafrechtlichen Schutzes, den diese genießen. * 
16 Insbesondere dürfen die Rechte auf Weide, Mast und Eichellese nur in denjenigen Teilen 
der Waldungen ausgeübt werden, die von der Forstverwaltung für geöffnet erklärt sind. Art. 119, 120. 
Vei Streitigkeiten über den Wert entscheiden Sachverständige. Art. 141, 127. Vgl. 8 48 
Forststr. G. B. 
rststr Ergänzt ist das Gesetz durch Ges. v. 8. Juni 1864, betr. die Berasung der Berge. 
10 Wdi lag die eigentliche Verwaltung bei den (18) Inspektionen, die ihrerseits wieder auf 
Konservationsbezirke verteilt waren; die (54) Revierförster (gardes généraux) hatten die örtliche 
berwachung und Verwaltung. !½*“° » 
WDutchdiefeSGeletzwurdenbiefrüheken(12)Aufsichtsbezirke,Forftdtrekttoneu.dteeiae 
selbständige Mittelbehörde zwischen den Oberförstern und dem Oberpräsidenten gebildet hatten, beseitigt. 
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