Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

308 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. § 73 
  
Die gesamte Oberleitung des Forstwesens liegt in der Hand des Ministeriums 
(Abteilung für Finanzen, Handel und Domänen), dem ein Landforstmeister behufs 
Bearbeitung der forsttechnischen Fragen beigegeben ist?1. Zur Leitung und Durch- 
führung der Forstvermessungs= und Forsteinrichtungsarbeiten ist beim Ministerium noch 
ein Forsteinrichtungsbureau errichtet. Als oberste Forstbehörde fungiert der Statt- 
halter, der, was das Forstwesen anlangt, eine dem Ministerium im Instanzenzug 
vorgesetzte Behörde darstellt22. 
Den örtlichen Forstschutz versehen Förster 26 (Revierförster, Hegemeister). Für 
die Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten wird die erforderliche Anzehl 
von Forstschutzbeamten durch den Bürgermeister oder den Anstaltsvorstand nach An- 
hörung der Forstverwaltung und vorbehaltlich der Bestätigung der Bezirkspräsidenten 
festgesetzt (Art. 94 Forstgesetzbuch). Für die Gehälter haben die Gemeinden bzw. An- 
stalten aufzukommen (Art. 98, 108 zit.). 
IV. Forststrafrecht und Forstrafverfahren. Die Ausnahmestellung, 
welche der Forstfrevel und der Forstdiebstahl im System des Strafrechts einnehmen,. 
erstreckt sich auch auf die Strafarten, das Strafmaß und den Strafprozeß?". Nach 
dem Gesetz über das Forststrafrecht und Forststrafverfahren vom 28. April 1880 
(G. Bl. S. 75) 55 finden auf Forststrafsachen die Vorschriften des Strafgesetzbuches nur 
insoweit Anwendung, als keine Sondervorschriften gelten (Art. II E.G. Str.G.B.). Zu 
den Forststrafsachen gehören der Forstdiebstahl (§§ 10—20) 25, der Weidefrevel 
in Wäldern oder auf anderen, hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücken 
(§§ 21—26) und die Zuwiderhandlungen gegen forstpolizeiliche Bestimmungen. 
Jugendliche Täter haben keinen Anspruch auf Strafermäßigung (§ 2). Neben der 
Strafe kann auf Ersatz des Wertes und auf Ersatzgeld erkannt werden. Die Gewalt- 
haber und Dienstherren der verurteilten jugendlichen Frevler haften für Wertersatz, 
Ersatzgeld und Kosten, und zwar unabhängig von ihrer eigenen Bestrafung, es sei 
denn, daß sie die Begehung der strafbaren Handlung nicht hindern konnten. Eine 
unmittelbare Verurteilung der Gewalthaber und Dienstherren in Geldstrafe, Kosten, 
Wertersatz und Ersatzgeld tritt ein, wenn der Täter noch nicht das zwölfte Lebensjahr 
vollendet hatte, wenn er vor der Erreichung des achtzehnten Lebensjahres wegen Mangels 
der erforderlichen Einsicht freigesprochen worden ist, oder wenn er wegen eines seine 
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes straffrei bleibt (I§ 3, 4). Auch 
bezüglich der Umwandlung nicht beizutreibender Geldstrafen in Freiheitsstrafen gelten 
besondere Grundsätze (§ 5). Schließlich ist zu beachten, daß der Verurteilte sich von der über 
ihn verhängten Freiheitsstrafe — das Einverständnis der Forstverwaltung vorausgesetzt — 
dadurch befreien kann, daß er Forst= oder Gemeindearbeiten verrichtet (§ 6). 
Für das Forststrafverfahren gilt die Strafprozeßordnung nur so weit, als 
keine Ausnahmebestimmung vorgesehen sind (§ 3 Abs. 3 E.G. Str. P.O.). Zur Ab- 
urteilung der Forststrafsachen, mit Ausnahme der Vergehen gegen die §§ 44, 47, 48, 
m1 7 2 Abs. 2 Ges. v. 30. Dez. 1871. 
2#s § 1 Ges. v. 30. Dez. 1871 in Verbindung mit 98 2 Ges. v. 4. Juli 1879. 
un Bestimmunzen über die Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des 
Fersdienstes v. 1. Okt. 1897, 9. Dez 1899; Vorschriften für die Försterprüfung v. 31. Mai 1887; 
ienstinstruktionen für die kaiserlichen Förster v. 6. Nov. 1875, für die Forstich beamten der Gemeinden 
und öffentlichen Anstalten v. 10. Juni 1879. Vgl. Kahl, Handb. f. d. elf. I. Förster, 1900, S. 3, 45 f. 
Über die Vereidigung der Forstschutzbeamten Ver. v. 25. Febr. 1871 (Straßb. Ztg. Nr. 50), Ges. v. 
20. Sept. 1871 (G. Bl. S. 339). Die Förster sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, Ver. v. 
13. Juni 1879 (G Bl. S. 61) § 14 Ziff. 2. 
14 v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch sub Forstwesen 1 S. 833. 
2 Vgl. die Kommentierung bei Coermann, Strafrechtl. Nebengesetze Els.-Lothr. 
26 Es ist dies der in einem Walde oder auf einem anderen hauptsächlich zur Holznutzung 
bestimmten Grundstücke verübte Diebstahl namentlich von Holz, das noch nicht vom Boden oder 
Stamm getrennt oder durch Zufall abgebrochen oder umgewvorfen und mit dessen Zurichtung noch 
nicht begonnen ist. Der Versuch und die Teilnahme werden hier in gleicher Weise bestraft wie das 
Hauptdelikt. Besondere Grundsätze gelten auch für den Rückfall (&§ 16, 17). UÜber den Begriff 
des schneidenden Werkzeugs vgl. O. L.G. Colmar v. 17. Jan. 1911 (Elf.-I. Z. 1912, S. 437). 
27 Dieselben zerfallen in solche, die auf alle Wälder, und solche, die nur auf die der Forst- 
ordnung unterworfenen Wälder Anwendung finden. 
 
	        
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