Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

* 74 Die Landwirtschaft. 311 
  
Salzgewinnung aus Salzgruben und aus salzhaltigen Sümpfen, in der Austrocknung 
von Sümpfen, in der Drainierung und Verbesserung feuchter Landstrecken, in der Ver- 
besserung und Schlammberieselung, in der Anlegung von Feldwegen und überhaupt in 
jedem dem gemeinen Nutzen dienenden, auf Bodenverbesserung hinzielenden Unternehmen. 
a) Die Genossenschaften sind entweder freie oder autorisierte; in beiden 
Fällen besitzen sie Rechtsfähigkeit. Sowohl gerichtlich wie außergerichtlich werden sie 
durch ihre Vorstände (Syndiken) vertreten (Art. 3). Die freien Syndikatsgenossen- 
schaften werden auf Grund privater Vereinbarung der Mitglieder gebildet. Die Ver- 
einbarung bedarf schriftlicher Form; die Genossenschaftsurkunde muß den Gegenstand 
des Unternehmens, die Art und Weise der Aufbringung der Kosten und nähere An- 
gaben über die Verwaltungsbefugnisse des Vorstandes enthalten. Ein Auszug aus der 
Genoffenschaftsurkunde muß dem Bezirkspräsidenten eingesandt und in dem Blatte für 
amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden 10. Auf Grund eines in der General- 
versammlung gefaßten Mehrheitsbeschlusses kann der Bezirkspräsident die Umwandlung 
der freien in eine autorisierte Genossenschaft beschließen. 
b) Die Bildung der autorisierten Genossenschaften (Art. 9—14) erfolgt 
durch den Bezirkspräsidenten nach einem von diesem angeordneten Vorverfahren, in 
welchem die Pläne, das Verzeichnis der Beteiligten, der Kostenanschlag und die Satzungen 
der zu gründenden Genossenschaft aufgelegt werden 11. Nach Abschluß des Vorverfahrens 
wird eine Generalversammlung der Beteiligten einberufen, in welcher über das geplante 
Unternehmen abgestimmt wird. Hat eine Mehrheit der Beteiligten 12, welche mindestens 
zwei Drittel der Grundfläche oder zwei Drittel der Beteiligten, welche mindestens die 
Hälfte der Grundfläche vertreten, ihre Zustimmung erteilt, so spricht der Bezirks- 
präsident die Ermächtigung der Genossenschaft aus. Der Genehmigungsbeschluß des 
Bezirkspräsidenten ist zugleich mit einem Auszuge aus den Satzungen öffentlich bekannt- 
zumachen. Binnen einem Monat kann jeder Beteiligte gegen den Beschluß Beschwerde 
einlegen, über welche das Ministerium befindet 15. 
c) Die Organe der Genossenschaft sind die Generalver sammlung“ und 
die Syndiken. Kommt trotz zweimaliger Einberufung der Generalversammlung ein 
Syndikat nicht zustande, so werden die Syndiken (das Syndikat) von dem Bezirks- 
präsidenten ernannt 15. Die Syndiken, deren Zahl, Amtsdauer und Amtsbefugnisse die 
Satzungen bestimmen, wählen einen Direktor (Art. 21). 
d) Die Beiträge werden auf Grund der vom Syndikat aufsgestellten Hebe- 
listen vom Bezirkspräsidenten für vollstreckkar erklärt und wie direkte Steuern bei- 
getrieben (Art. 15). Streitigkeiten über die Verteilung der Beiträge, über die Zu- 
gehörigkeit der Grundstücke zum Unternehmen und zu einer der verschiedenen Klassen 
entscheiden die Verwaltungsgerichte (Art. 16) 16. 
Die autorisierten Genossenschaften sind gemeinnützige Anstalten und stehen nach 
Maßgabe der Satzungen und des Genehmigungsbeschlusses unter der Aufsicht der Ver- 
waltungsbehörden. Zu ihren Gunsten können Grunddienstbarkeiten bestellt werden 
  
» IoVondieserBeröffentlichunghängtdieErlangunderRechtsfähigkeitab.Judessenkanu 
die euofeenschest Dritten gegenüber sich nicht auf diesen Mangel berufen. Im übrigen unterliegen 
die Genossenschaften den “sz des bürgerlichen Rechts. 
11 & 17 Ges. v. 30. Juli 1890; Ver. v. 1. Okt. 1891 (Centr. Bl. S. 161). 
12 Die in der Genossenschaftsversammlung nicht Erschienenen oder nicht Abstimmenden werden 
als Zustimmende erachtet. § 2 Ges. v. 11. Mai 1877. 
» 5 Ist der Zweck des Unternehmens die Austrocknung von Sümpfen, die Salsfewinnung oder 
die Verbesserung ungefunder Ländereien, so können die überstimmten Eigentümer verlangen, daß die 
Genossenschaft * rundstücke erwirbt. Art. 14 Gef. v. 1865. 
1“ Stimmberechtigt in derselben ist jeder Genosse, auf den ein gewisser Mindestbetrag des 
Euterisfes entfällt; es können sich aber behufs Erfüllung dieser Voraussetzung mehrere Genossen zu- 
ammentun. 
168 Beansprucht die Genossenschaft Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, so hat der Bezirks- 
präsident das Recht, ohne weiteres eine verhältnismäßige Zahl von Syndiken zu ernennen. 
186 Nach Ablauf von vier Monaten seit der ersten Beitragsleistung können die Eigentümer ihre 
Mitgliedschaft zur Genossenschaft nicht mehr bestreiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.