* 74 Die Landwirtschaft. 311
Salzgewinnung aus Salzgruben und aus salzhaltigen Sümpfen, in der Austrocknung
von Sümpfen, in der Drainierung und Verbesserung feuchter Landstrecken, in der Ver-
besserung und Schlammberieselung, in der Anlegung von Feldwegen und überhaupt in
jedem dem gemeinen Nutzen dienenden, auf Bodenverbesserung hinzielenden Unternehmen.
a) Die Genossenschaften sind entweder freie oder autorisierte; in beiden
Fällen besitzen sie Rechtsfähigkeit. Sowohl gerichtlich wie außergerichtlich werden sie
durch ihre Vorstände (Syndiken) vertreten (Art. 3). Die freien Syndikatsgenossen-
schaften werden auf Grund privater Vereinbarung der Mitglieder gebildet. Die Ver-
einbarung bedarf schriftlicher Form; die Genossenschaftsurkunde muß den Gegenstand
des Unternehmens, die Art und Weise der Aufbringung der Kosten und nähere An-
gaben über die Verwaltungsbefugnisse des Vorstandes enthalten. Ein Auszug aus der
Genoffenschaftsurkunde muß dem Bezirkspräsidenten eingesandt und in dem Blatte für
amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden 10. Auf Grund eines in der General-
versammlung gefaßten Mehrheitsbeschlusses kann der Bezirkspräsident die Umwandlung
der freien in eine autorisierte Genossenschaft beschließen.
b) Die Bildung der autorisierten Genossenschaften (Art. 9—14) erfolgt
durch den Bezirkspräsidenten nach einem von diesem angeordneten Vorverfahren, in
welchem die Pläne, das Verzeichnis der Beteiligten, der Kostenanschlag und die Satzungen
der zu gründenden Genossenschaft aufgelegt werden 11. Nach Abschluß des Vorverfahrens
wird eine Generalversammlung der Beteiligten einberufen, in welcher über das geplante
Unternehmen abgestimmt wird. Hat eine Mehrheit der Beteiligten 12, welche mindestens
zwei Drittel der Grundfläche oder zwei Drittel der Beteiligten, welche mindestens die
Hälfte der Grundfläche vertreten, ihre Zustimmung erteilt, so spricht der Bezirks-
präsident die Ermächtigung der Genossenschaft aus. Der Genehmigungsbeschluß des
Bezirkspräsidenten ist zugleich mit einem Auszuge aus den Satzungen öffentlich bekannt-
zumachen. Binnen einem Monat kann jeder Beteiligte gegen den Beschluß Beschwerde
einlegen, über welche das Ministerium befindet 15.
c) Die Organe der Genossenschaft sind die Generalver sammlung“ und
die Syndiken. Kommt trotz zweimaliger Einberufung der Generalversammlung ein
Syndikat nicht zustande, so werden die Syndiken (das Syndikat) von dem Bezirks-
präsidenten ernannt 15. Die Syndiken, deren Zahl, Amtsdauer und Amtsbefugnisse die
Satzungen bestimmen, wählen einen Direktor (Art. 21).
d) Die Beiträge werden auf Grund der vom Syndikat aufsgestellten Hebe-
listen vom Bezirkspräsidenten für vollstreckkar erklärt und wie direkte Steuern bei-
getrieben (Art. 15). Streitigkeiten über die Verteilung der Beiträge, über die Zu-
gehörigkeit der Grundstücke zum Unternehmen und zu einer der verschiedenen Klassen
entscheiden die Verwaltungsgerichte (Art. 16) 16.
Die autorisierten Genossenschaften sind gemeinnützige Anstalten und stehen nach
Maßgabe der Satzungen und des Genehmigungsbeschlusses unter der Aufsicht der Ver-
waltungsbehörden. Zu ihren Gunsten können Grunddienstbarkeiten bestellt werden
» IoVondieserBeröffentlichunghängtdieErlangunderRechtsfähigkeitab.Judessenkanu
die euofeenschest Dritten gegenüber sich nicht auf diesen Mangel berufen. Im übrigen unterliegen
die Genossenschaften den “sz des bürgerlichen Rechts.
11 & 17 Ges. v. 30. Juli 1890; Ver. v. 1. Okt. 1891 (Centr. Bl. S. 161).
12 Die in der Genossenschaftsversammlung nicht Erschienenen oder nicht Abstimmenden werden
als Zustimmende erachtet. § 2 Ges. v. 11. Mai 1877.
» 5 Ist der Zweck des Unternehmens die Austrocknung von Sümpfen, die Salsfewinnung oder
die Verbesserung ungefunder Ländereien, so können die überstimmten Eigentümer verlangen, daß die
Genossenschaft * rundstücke erwirbt. Art. 14 Gef. v. 1865.
1“ Stimmberechtigt in derselben ist jeder Genosse, auf den ein gewisser Mindestbetrag des
Euterisfes entfällt; es können sich aber behufs Erfüllung dieser Voraussetzung mehrere Genossen zu-
ammentun.
168 Beansprucht die Genossenschaft Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, so hat der Bezirks-
präsident das Recht, ohne weiteres eine verhältnismäßige Zahl von Syndiken zu ernennen.
186 Nach Ablauf von vier Monaten seit der ersten Beitragsleistung können die Eigentümer ihre
Mitgliedschaft zur Genossenschaft nicht mehr bestreiten.