Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

320 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 76 
  
  
  
  
punktess und den dem Bergwerk beizulegenden Namen. Ist die Mutung un- 
vollständig, so ist sie binnen einer Woche zu ergänzen, andernfalls wird sie hin- 
fällig. Innerhalb einer sechsmonatlichen Frist nach Präsentation der Mutung bei 
der zur Aufnahme der letzteren befugten Bergbehörde, muß der Muter die Lage 
und Größe des Feldes angeben und einen Situationsriß einreichen (§ 19 I). Wird 
nach oder unter Verzichtleistung auf eine Mutung auf den dieser zugrunde liegen- 
den Fund oder auf einen anderen, in demselben Bohrloch oder Schürfschacht auf- 
geschlossenen Fund desselben Minerals eine neue Mutung eingelegt, so beginnt 
für letztere der Lauf der in § 19 I bestimmten Frist mit der Präsentation der zuerft 
eingelegten Mutung. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Präsentation der 
zuerst eingelegten Mutung kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen 
in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals 
nicht mehr eingelegt werden. Wird eine Mutung infolge Nichteinhaltung der in § 19 1 
und II bestimmten Fristen von Anfang an ungültig, so kann eine neue Mutung auf 
denselben Fund oder auf einem in demselben Bohrloch oder Schürfschacht auf- 
geschlossenen Fund desselben Minerals ebenfalls nicht mehr eingelegt werden (§ 20 I). 
Sobald die Sachlage es gestattet, hat die Bergbehörde einen dem Muter min- 
destens 14 Tagen vorher bekanntzumachenden Termin anzusetzen, in welchem dieser 
seine Schlußerklärung über die Größe und Abgrenzung des Feldes sowie über etwaige 
Ansprüche und kollidierende Rechte Dritter abzugeben hat (§ 28). 
V. Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Mutung begründet einen 
öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums. Dieser An- 
spruch kann jedoch auf dem Rechtswege nicht gegen die verleihende Bergbehörde?, 
sondern nur gegen diejenigen Personen verfolgt werden, welche dem Muter die Be- 
hauptung eines besseren Rechts entgegensetzen 10. 
Das Bergwerkseigentum wird für Felder verliehen, welche, soweit die Ortlichkeit 
es gestattet, von geraden Linien an der Oberfläche und von senkrechten Ebenen in die 
ewige Teufe begrenzt werden. Nach der horizontalen Projektion ist der Flächeninhalt 
der Felder in Quadratmetern festzustellen. Der Muter hat das Recht, ein Feld von 
200 ha zu beanspruchen. Der Verleihung geht ein Vorverfahren vor dem Bergmeister 
voraus, in welchem die Beteiligten zu laden sind. Werden Einsprüche geltend gemacht, 
oder liegen sonstige Hindernisse vor, auf Grund deren dem Antrag des Muters ganz 
oder teilweise nicht stattgegeben werden kann, so entscheidet die Oberbergbehörde 
(Ministerium) über die Versagung. Gegen die diesbezügliche Entscheidung ist Rekurs 
an die oberste Bergbehörde (Statthalter) möglich (§ 168). Soll der Anspruch im 
ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden, so muß die Klage binnen drei Monaten 
seit der Zustellung des Versagungsbeschlusses erhoben werden. 
VI. Die Verleihungsurkunde wird durch das Ministerium 11 ausgefertigt; 
sie muß den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten, den Namen des Berg- 
werks, den Flächeninhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verweisung auf den 
Situationsriß, den Namen der Gemeinde, des Kreises usw. und die Berennung des 
Minerals enthalten; ferner muß sie datiert und mit Siegel und Unterschrift der zu- 
ständigen Behörde versehen sein. Ist die Verleihung an Bedingungen geknüpft, so 
* Der Fundpunkt muß stets in das verlangte Selh eingeschlossen werden. Der Abstand des 
Fundpunktes von jedem der Punkte der Abgrenzung darf nicht unter 80 und nicht über 2000 m 
betragen. 
- g dagegen der andere Teil der Bergfiskus, so muß die Klage gegen das denselben ver- 
tretende Ministerium gerichtet werden. 
10 Das Gericht ist bei der Entscheidung eines folchen sinsprucht zur Nachprüfung aller auf 
die Verleihung Einfluß habenden Umstände Gündigteit uw.) befugt und dabei nicht an die An- 
nahme der Berpbebörden gebunden. Arndt zu § 23. 
11 Das Minesterium hat auch die Vereinigung von zwei oder mehreren Bergwerken zu einem 
einheitlichen Ganzen (Konsolidation) oder die Teilung eines Bergwerks in selbständige Felder (Feldes- 
teilung) sowie den Austausch von Feldern zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur aus Gründen 
des öffentlichen Interesses oder dann versagt werden, wenn die Felder der einzelnen Bergwerke nicht 
aneinander grenzen. Bergges. §§ 54—58; Kisch S. 660 f.; Molitor-Stieve zu § 82 A.G. B. G.B.
	        
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