g 76 Das Bergwesen. 321
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sind diese in die Verleihungsurkunde aufzunehmen (§ 34 II). Sechs Wochen nach
Ausfertigung wird die Verleihung im Zentral= und Bezirksamtsblatt veröffentlicht.
Muter oder Bergwerkseigentümer, über deren Ansprüche nicht schon im Vorverfahren
verhandelt und entschieden worden ist, können etwaige Vorzugsrechte binnen drei
Monaten gegen den Beliehenen gerichtlich verfolgen. Je nach der gerichtlichen Ent-
scheidung ist die Verleihungsurkunde abzuändern oder aufzuheben (88 35 bis 38).
VII. Das durch die staatliche Verleihung begründete Bergwerkseigentum wird
nach den Regeln des privaten Grundeigentums behandelt!, obgleich es dem Beliehenen
kein eigentliches Eigentum un dem verliehenen Mineral, sondern nur das Recht, sich
dieses anzueignen, verschafft und dementsprechend das Recht des Grundeigentümers be-
schränkt. Außer dem Aneignungsrecht auf das Mineral hat der Bergwerkseigentümer
die Befugnis, die für den Bergwerksbetrieb erforderlichen Einrichtungen zu treffen, ins-
besondere Hilfsbaues anzulegen (§ 49) und Aufbereitungsanstalten (§ 48)1“
zu errichten. Der Hilfsbau gilt als Bestandteil des berechtigten Bergwerks bzw. der
berechtigten Bergwerke, wenn die Eigentümer zweier oder mehrerer Bergwerke sich zu
der gemeinschaftlichen Anlage eines Hilfsbaues vereinigen und keine anderweitige Ver-
einbarung getroffen haben. Endlich kann der Bergwerksbesitzer die Abtretung
fremder Grundstücke (§8 115 f.), die für den Bergwerksbetrieb notwendig sind, ver-
langen; ausgenommen sind nur überbaute Grundstücke und die damit in Verbindung stehenden
eingefriedigten Hofräume. Im übrigen kann die Abtretung nur aus Gründen des
öffentlichen Interesses versagt werden. Für die entzogene Benutzung ist jährlich im
voraus eine Entschädigung zu leisten; nach beendigtem Betrieb ist das Grundstück
zurückzugeben und der Minderwert zu ersetzen 15. Können sich die Beteiligten über den
Umfang und die Bedingungen der Abtretung nicht einigen, so entscheiden der Berg-
meister und der Kreisdirektor in einem gemeinschaftlichen Beschluß; gegen denselben ist
— ausgenommen die Festsetzung der Entschädigung und der Kaution — Rekurs an
das Ministerium eröffnet. Der Beschluß, durch welchen die zwangsweise Ab-
tretung oder Erwerbung eines Grundstücks ausgesprochen wird, muß das Grundstück
genau bezeichnen, die dem Grundbesitzer zu leistende Entschädigung bzw. Kaution fest-
setzen und die sonstigen Bedingungen der Abtretung oder Erwerbung enthalten (§ 144).
Über die Verpflichtuug zur Abtretung eines Grundstücks ist der Rechtsweg nur in dem
Falle zulässig, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf einen speziellen Rechts-
titel oder die Tatsache gegründet wird, daß es sich um ein mit Wohn-, Wirtschafts-
oder Fabrikgebäuten bebautes Grundstück handelt.
Der Bergwerksbesitzer 17 ist verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grund-
eigentume oder dessen Zubehörungen durch den Bergwerksbetrieb entsteht, ohne Rück-
sicht auf Verschulden Schadensersatz zu leisten 18; ausgenommen ist der Schaden,
12 Bergges. § 41 f. Vgl. Kisch, Landesprivatrecht, S. 650 f.; Nürck, Sachenrecht, § 32;
Molitor-Stieve F 81 f. A.G.
Und zwar auch außerhalb seines eigenen Feldes. In freien, d. h. für Bergwerkszwecke nicht
verliehenen Felde dürfen solche Pifsbaue unbedingt, im nicht freien Felde dann angelegt werden,
wenn sie dem eigenen Betrieb besonders vorteilhaft find und dem fremden nicht schaden. ## Streit-
fällen entscheidet die Bergbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges.
14 Dieselben dienen der Bearbeitung, Reinigung, Zerkleinerung der Bergwerkserzeugnisse.
16 Bei Wertminderung und ebenso wenn der Gebrauch des Grundstücks drei Jahre übersteigt,
oder wenn das Grundstück infolge der Abtretung einzelner Teile nicht mehr zweckmäßig verwendet
werden kann, kann der Eigentümer des Grundstücks dessen Erwerb durch den Bergwerkseigentümer
verlangen.
*½6 Deretwegen kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. Die Erhebung der Klage
hat indessen keine aufschiebende Wirkung.
17 Bergwerkbesitzer ist identisch mit dem das Bergwerk für eigene Rechnung Betreibenden,
also mit dem rewertgeigentümer und dem sein Ausbeutun ** von demselben herleitenden wirk-
lichen Unternehmer des Bergwerks. R.G. v. 29. Nov. 1901, Els.-l. Z. 28 S. 1; O.L.G. Colmar
v. 26. Juni 1901, Els.-l. Z. 26 S. 505. Der Pächter eines Bergwerks (vogl. Els.-I. Z. 23 S. 301)
ist kein Bergwerksbesitzer im Sinne des Berggesetzes.
18 Der Bergwerkseigentümer haftet als soccher nur für den Sachschaden (§ 127 Berggef.),
für den Personenschaden haftet dagegen nach § 2 Haftpfl. Ges. der Betriebsunternehmer des Berg-
werks, d. h. derjenige, auf dessen Kosten und Gefahr der Betrieb stattfindet. O. L.G. Colmar v.
Fischbach, Elsaß Lothringen. 1