Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

322 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. § 76 
  
welcher an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Betrieb des Bergwerks entsteht, 
wenn solche Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die denselben durch den 
Bergbau drohende Gefahr dem Grundbesitzer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit 
nicht unbekannt bleiben konnte. Der Schadensersatzanspruch muß innerhalb drei Jahren, 
nachdem das Vorhandensein und der Urheber des Schadens zur Kenntnis des Eigen- 
tümers gelangt sind, gerichtlich geltend gemacht werden, widrigenfalls er als verjährt 
gilt. Gegen die Ausführung von Chausseen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen öffent- 
lichen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer das Zwangsenteignungs- 
recht beigelegt ist, steht dem Bergbautreibenden kein Widerspruchsrecht, wohl aber unter 
gewissen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch zu. 
VIII. Zum Betrieb des Bergwerks ist der Bergwerkseigentümer insoweit ver- 
pflichtet, als der Unterlassung oder Einstellung überwiegende Gründe des öffentlichen 
Interesses entgegenstehen (§ 59)79. In diesem Falle ist der Bergwerkseigentümer 
nach vorausgegangenem kontradiktorischen Verfahren zum Bergwerksbetrieb binnen 
einer Frist von sechs Monaten aufzufordern, widrigenfalls ihm das Bergwerkseigentum 
entzogen wird. 
Für den Betrieb wird ein Betriebsplan aufgestellt, dessen Festsetzung der Ge- 
nehmigung der Bergbehörde unterliegt; ergeben sich in bergpolizeilicher Hinsicht Be- 
denken, so kann die Bergbehörde selbst durch Beschluß den Betriebsplan aufstellen- 
Wird das Unternehmen nicht gemäß dem Plane betrieben, so kann die Bergbehörde 
den Betrieb einstellen. Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht und Ver- 
antwortlichkeit von Personen geführt werden, deren Befähigung hierzu anerkannt ist. 
Wird beabsichtigt, den Betrieb einzustellen, so ist dies der Bergbehörde vier Wochen 
vorher mitzuteilen. 
IX. Das Bergwerkseigentum erlischt durch Verzicht oder durch Entziehung 
134 f). Die Entziehung kann in dem bereits erwähnten Falle eintreten, wenn der 
G.kor e ie ke ungeachtet einer Aufforderung, den Betrieb des Bergwerks nicht 
beginnt oder nicht fortsetzt, oder wenn von den Bergwerkseigentümern die Bedingungen, 
an welche die Verleihung geknüpft ist, nicht erfüllt werden (§ 134 II). Gegen den 
Beschluß des Ministeriums kann der Bergwerkseigentümer binnen vier Wochen Klage 
bei dem Gericht der belegenen Sache anstrengen. Ist der Entziehungsbeschluß rechts- 
kräftig, so ist er und ebenso die freiwillige Verzichtserklärung vom Ministerium den 
Hypothekengläubigern und sonstigen dinglich Berechtigten zuzustellen und öffentlich be- 
kanntzumachen. Die genannten Berechtigten können alsdann binnen drei Monaten 
die Zwangsvversteigerung des Bergwerks betreiben. Erfolgt dies nicht, oder ist die 
Zwangsversteigerung erfolglos, so spricht das Ministerium die Aufhebung des 
Bergwerkeigentums aus 20 
X. Zwei oder mehrere Mitbeteiligte eines Bergwerks bilden regelmäßig“ eine 
Gewerkschaft. Die einzelnen Mitbesitzer heißen Gewerken 32. Die Gewerkschaft 
führt den Namen des Bergwerks, sofern sie nicht in ihrem Statut einen anderen Namen 
gewählt hat. Sie hat die Eigenschaft einer juristischen Person. Die Anteile (Kuxe) 
sind unteilbar; sie gehören zum beweglichen Vermögen; ihre Zahl beträgt regelmäßig 
hundert 28. Die Gewerken nehmen nach Verhältnis ihrer Kuxe an Gewinn und Ver- 
4. Juli 1907, Els.-l. Z. 23 S. 509. Bei einer Schädigung durch mehrere Bergwerksbefitzer find 
diese als Gesamtschuldner zur Entschädigung verpflichtet; der Geschädigte kann sich aber darauf be- 
schränken, einen derselben zu verklagen. 
* 3. B. wenn Kohlennot eintreten sollte. Von der ddurch das Gesetz eröffneten Möglichkeit 
ist bisher (ouch in Preußen) niemals Gebrauch gemacht worden. 
°* Damit erlöschen sämtliche auf dem Bergwerkseigentum ruhenden Lasten. Bergges. 134 f.: 
A.G. B.G.B. 8 84 Ziff.: 
21 Die Vewerschatt ist keine notwendige Form der Beteiligung; den Mitberechtigten steht es 
frei, ihre Beteiligung in anderer Weise, z. B. durch Gründun ngeei giner UAktiengesellIchafl. einer Gesell- 
gast m. b. P. zu verwirklichen. Val. N ürck S. 365; O Colmar v. 4. Juli 1907, Elf.“ I. 
33 S. 50 Die näheren Ausführungen gehören in das Privatrecht. 
22 Vgl. dazu Arndt S. 108; v. Stengel-Fleischmann I S. 405; §&§# 75 f. 141f. 
Berggef.: Atl. 67 E.G. B. G. B. 
?a Eine Gewerkschaft wird durch die bloße Vereinigung aller Kuxe in einer Hand noch nicht
	        
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