328 Vierter Teil. Die Vandesverwaltung. 877
b) Beschränkungen rein gewerbepolizeilicher Natur #s können landesgesetzlich nicht
eingeführt werden. Von den Materien, auf welche die Gewerbeordnung (§ 6) keine
Anwendung findet, sind zu erwähnen: a) der Gewerbebetrieb der Auswanderungs-
unternehmer und Zagenten; derselbe richtet sich nunmehr nach den Bestimmungen des
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1897 (R.G. Bl. S. 463) 29. ß) Bezüglich des Vertriebs
von Lotterielosen gilt jetzt das Landesgesetz vom 25. April 1910 30. 7) Der Geschäfts-
betrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler ist nach dem Reichs-
gesetz vom 2. Juni 1910 (R.G.Bl. S.860) geregelt. Nach § 34 Gew.O. ist eine Erlaubnis
des Kreisdirektors (Polizeipräsidenten) erforderlich. 5) Das Gewerbe der Trödler
regelt sich nach § 38 Gew.O. in Verbindung mit den Vorschriften des Ministeriums
vom 1. Februar 1890 (Centr. Bl. S. 55). e) Hinsichtlich des Gewerbebetriebs der Be-
sorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender
Geschäfte oder der Auskunfteien?, ferner des Geschäftsbetriebs der gewerbsmäßigen
Vermittlungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und
Heiraten es hat das Ministerium auf Grund des § 38 Gew.O. ebenfalls Vorschriften
erlassen. ) Die besonderen Bestimmungen über den Verrat von Fabrikgeheim-
nissen 3 sind durch die Vorschriften des Reichsgesetzes zur Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs vom 27. Mai 1896 (5§ 9) ersetzt. 7) Dagegen sind die landesgesetzlichen
Beschränkungen des Gewerbebetriebs an Sonn= und Festtagen (§ 41 a Abs. 2,
105 h Abs. 1 Gew.O.) aufrechterhalten. In Betracht kommt das Gesetz vom
18. November 1814, betreffend die Feier der Sonn= und Festtage 35, das namentlich
insofern von Bedeutung ist, als es verbietet, in Städten unter 5000 Einwohnern
während des Gottesdienstes die Wirtschaften offenzuhalten. 0O) In Geltung ist
ferner noch die Bestimmung, wonach Personen, welche durch absichtliche Verbreitung
falscher Nachrichten oder durch sonstige betrügerische Mittel sowie durch Herstellung
von Verbindungen unter den Hauptbesitzern der Waren ein Fallen oder Steigen des
Preises von Lebensmitteln oder Waren herbeiführen 6, bestraft werden.
6. Das Maß= und Gewichtswesen ist durch die Maß= und Gewichtsordnung
vom 30. Mai 1908 (R.G.Bl. S. 349) und die Eichordnung vom 27. Dezember 1912
reichsgesetzlich geregelt. Die Normaleichungskommission hat ihren Sitz in Berlin. In
28 Im übrigen gelten natürlich i Gewerbetreibende die allgemeinen poli ellichen Be-
schränkungen wie für jeden Staatsbürger. Über die Gültigkeit von Verordnungen, die den Gewerbe-
Füisheaul öffentlichen Straßen und Plätzen regeln, vgl. O. L.G. Colmar v. 22. Juli 1908, Elf.-I.
2° Val. Bek. des Reichskanzlers v. 14. März 1898 (NR.G.Bl. S. 39 u. 57) und v. 23. Aug.
1903 (N.G. Bl. S. 274) und Min. Erl. v. 2. März 1898 (Centr. Bl. S. 106). Das Landesgesetz v.
18. Juli 1860 und die Dekrete vom 9. und 15. März 1861 find aufgehoben. Üüber den Begriff des
Auswanderungsunternehmers ogc R G. (Str.) v. 28. Jan. 1910, E. 43 S. 210.
20 Das Lotteriegesetz v. 21. Mai 1836 ist aufgehoben. Uber den Handel mit Losen Kais. Nat
Nr. 483. Das Feilbieten von Losen im Umherziehen ist verboten (§ 56 Ziff. 5 Gew.O.).
Zum Begriff der Stellenvermittlung R.G. (Str.) E. 36 S. 223; Min Ver. v. 9. Sept. 1910
(Centr. Bl. S. 207). Uber die Befugnis der Polizei zur Entfernung der Schilder gewerbemähiger
Stellenvermittler vgl. R.G. v. 13. Juli 1911 (D.J.Z. 1912 S. 165) und Ver. v. 15. Sept. 1912
(Centr. Bl. S. 187). » ç
:2 Min. Ver. v 6. Aug. 1902 (Centr. Bl. S. 201). Uber die Untersagung des Gewerbebetriebs
als Geschäftsagent vgl. Kais. Rat Nr. 80, 81, 203, 281, 305, 395, 418, 424. UÜber den Gebühren-
tarif vgl. Erlaß der Oberlandesgerichtsvorstände von 1912. über den räumlichen Geltungsbereich
eines Verbots vgl. O. L.G. Colmar v. 5. März 1901, Els.-l. Z. 28 S. 92.
33 Min. Ver. v. 13. Okt. 1902 (Centr. Bl. S. 257). 3 Code pénal Art. 418.
35 Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind nur Weihnachten (erster PFiertag, Neujahr, Christi
Himmelfahrt, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen (Ver. v. 29. germ. X und St. R. v. 20. März
1810). Das Gesetz v. 19. Okt. 1887, betr. die gesetzlichen Feiertage, ist weder für die Gewerbe-
ordnung (vgl. § 105 a Abs. 2) noch für das Vesch v. 18. Nov. 1814 maßgebend. Val. Verfügung
des Oberstaatsanwalts v. 1. Mai 1888; Leoni-Mandel S. 269 Note 5. VBgl. O. L. G. Colmar
v. 1. März 1898, Elf.-I. Z. 23 S. 454, und v. 16. Okt. 1900, ebenda 28 S. 63. "
Als F. sttage im Sinne der Gewerbeordnung (§ 23 Einf.Ver. v. 24. Dez. 1888 und Min. Ver.
v. 16. Aug. 1892, Centr. Bl. S. 351) gelten Neujahr, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingst-
montag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, der erste und zweite Weihnachtstag sowie in denjenigen
Gemeinden, in welchen sich eine protestantische oder Simultankirche befindet, Charfreitag.
% Code pénal Art. 413, 417; Leoni-Mandel S. 270.