877 Handel, Gewerbe, Kunst. 329
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Elsaß-Lothringen bestehen Eichungsinspektionen und Eichmeister. In den Gemeinden
sind Faßeichungsämter errichtet 57.
7. Zur Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks ist in Elsaß-Lothringen
eine Handwerkskammer's mit dem Sitze zu Straßburg errichtet. Sie hat die
Eigenschaft einer juristischen Person und besteht aus 36 Mitgliedern und 36 Ersatz-
männern, die durch die Handwerkerinnungen (§ 103a Abs. 3 Ziff. 1 Gew.O.) und
diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Handwerkervereinigungen gewählt werden 3°, die
die Förderung des Handwerks verfolgen, mindestens zur Hälfte aus Handwerkern be-
stehen und in Elsaß-Lothringen ihren Sitz haben. Die Wahl der Mitglieder erfolgt
auf sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus. Die An-
nahme der Wahl kann nur aus Gründen verweigert werden, aus denen eine Vormund-
schaft abgelehnt werden kann. Wahlberechtigt sind alle volljährigen selbständigen
Handwerker, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, und die nicht in
der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Wählbar sind die reichsangehörigen
Mitglieder der wahlberechtigten Körperschaften, die das 30. Lebensjahr vollendet haben,
im Bezirke der Handwerkskammern seit mindestens drei Jahren selbständig ein Hand-
werk betreiben, die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und die Befugnis
zum Amte eines Schöffen nicht verloren haben.
Die Handwerkskammer wird durch ihren Vorstand, der aus dem Vorsitzenden
der Kammer, den Vorsitzenden der Abteilungen und mindestens sechs Mitgliedern besteht,
vertreten. Die Handwerkskammer regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschäfts-
ordnung, die der Genehmigung der Aussichtsbehörde bedarf. Sie bildet ständige
Ausschüsse zum Beispiel für das Lehrlings-, Gesellenwesen usp. Im Bezirke der
Handwerkskammer sind vier Abteilungen errichtet, in Mülhausen füuür die Kreise
Mülhausen, Altkirch, Thann, in Kolmar für die Kreise Kolmar, Gebweiler und
Rappoltsweiler, in Metz für den Bezirk Lothringen und in Straßburg für den
Bezirk Unterelsaß"". Die Abteilungen sind selbständige Organe der Kammer, die
Anträge zu derselben stellen können.
Die staatliche Aufsicht über die Handwerkskammer führt eine Aufsichts-
kommission ", die das Ministerium ernennt, und ein Regierungskommissar“.
Die durch die Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten haben die
Gemeinden nach Verhältnis der Gesamtzahl der in jedem Verwaltungsbezirk vorhandenen
Handwerksbetriebe aufzubringen; der hiernach auf jeden Bezirk entfallende Anteil wird
vom Ministerium festgesetzt .
III. Die privaten Versicherungsunternehmungen sind durch Gesetz
vom 12. Mai 1901 (R.G. Bl. S. 139) dem Reichsrecht unterstellt. Die Erlaubnis
zu einem solchen Betriebe wird durch die Landesbehörde erteilt"““. Daneben haben
die Versicherungsunternehmungen vor dem Beginn ihres Geschäftsbetriebs bei der
Steuerbehörde eine Erklärung abzugeben über die Art des Geschäftsbetriebs und
den Namen sowie den Geschäftssitz des Hauptbevollmächtigten oder, wenn ein solcher
in Elsaß-Lothringen nicht bestellt ist, des sonstigen Bevollmächtigten, welcher der Steuer-
Vgll. Scenkgefähzeset v. 24. Juli 1909; Bek. v. 30. Nov. 1910 (Centr. Bl. S. 285). Über-
angsbestimmungen v. 25. März und 28. März 1912 (R.G. Bl. S. 217). Üüber die Geltung bayrischer
ichungen in E. L. O. L. G. Colmar v. 28 Jan. 1902, Els.-I. 3. 28 S. 368. Vgl. ferner über die
Ver. v. 9. Febr. 1912 (Centr. Bl S. 20) und v. 13. März 1912 (S. 30 u. 68) sowie
Ver. über die Erfordernisse der Anstellung als Eichmeister v. 18. Sept. 1912 (Centr. Bl. S. 381).
bPs Statut v. 28. Mai 1900 (Centr. Bl. S. 161), abgeändert durch Ver. v. 19. Jan. 1902
(Centr. Bl. S. 5) und 13. Juni 1903 (Centr, Bl. S. 75). Über den Landesgewerberat vgl. Ver.
v. 3. April 1908 (Centr. Bl. S. 177). ç
29 Wahlordnung v. 21. Dez. 1899 (Centr. Bl. S. 389) §§ 1—14, abgeändert durch die Ver
v. 21. Dez. 1908 (Centr. Bl. 109 S. 1 4 Ver. v. 6. Dez. 1899 § 2.
"1 Ver. v. 6. Dez. 1899 § 3; Statut §§ 62 f. » «Statut§65«. »
«Min.Ver.v.7.Au.1901(Centr.Bl.S.287).UberdieKoftenanfbrmgungngMin-
Ver. v. 18. der 1906 GCentr. S. 277). Z Z„ Z
“ Ver. des Bezirkspräfidenten v. 20. Juni 1901 (Centr. Bl. S. 235). über die Stempelpflicht
vgl. § 21 Landesstempelges. v. 21. Mai 1912 1(G. Bl. S. 52). Befreit von der Stempelentrichtung
find die öffentlichen Vieh-, Hagel- und Rückversicherungsvereine.