Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

877 Handel, Gewerbe, Kunst. 329 
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Elsaß-Lothringen bestehen Eichungsinspektionen und Eichmeister. In den Gemeinden 
sind Faßeichungsämter errichtet 57. 
7. Zur Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks ist in Elsaß-Lothringen 
eine Handwerkskammer's mit dem Sitze zu Straßburg errichtet. Sie hat die 
Eigenschaft einer juristischen Person und besteht aus 36 Mitgliedern und 36 Ersatz- 
männern, die durch die Handwerkerinnungen (§ 103a Abs. 3 Ziff. 1 Gew.O.) und 
diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Handwerkervereinigungen gewählt werden 3°, die 
die Förderung des Handwerks verfolgen, mindestens zur Hälfte aus Handwerkern be- 
stehen und in Elsaß-Lothringen ihren Sitz haben. Die Wahl der Mitglieder erfolgt 
auf sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus. Die An- 
nahme der Wahl kann nur aus Gründen verweigert werden, aus denen eine Vormund- 
schaft abgelehnt werden kann. Wahlberechtigt sind alle volljährigen selbständigen 
Handwerker, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, und die nicht in 
der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Wählbar sind die reichsangehörigen 
Mitglieder der wahlberechtigten Körperschaften, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 
im Bezirke der Handwerkskammern seit mindestens drei Jahren selbständig ein Hand- 
werk betreiben, die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und die Befugnis 
zum Amte eines Schöffen nicht verloren haben. 
Die Handwerkskammer wird durch ihren Vorstand, der aus dem Vorsitzenden 
der Kammer, den Vorsitzenden der Abteilungen und mindestens sechs Mitgliedern besteht, 
vertreten. Die Handwerkskammer regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschäfts- 
ordnung, die der Genehmigung der Aussichtsbehörde bedarf. Sie bildet ständige 
Ausschüsse zum Beispiel für das Lehrlings-, Gesellenwesen usp. Im Bezirke der 
Handwerkskammer sind vier Abteilungen errichtet, in Mülhausen füuür die Kreise 
Mülhausen, Altkirch, Thann, in Kolmar für die Kreise Kolmar, Gebweiler und 
Rappoltsweiler, in Metz für den Bezirk Lothringen und in Straßburg für den 
Bezirk Unterelsaß"". Die Abteilungen sind selbständige Organe der Kammer, die 
Anträge zu derselben stellen können. 
Die staatliche Aufsicht über die Handwerkskammer führt eine Aufsichts- 
kommission ", die das Ministerium ernennt, und ein Regierungskommissar“. 
Die durch die Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten haben die 
Gemeinden nach Verhältnis der Gesamtzahl der in jedem Verwaltungsbezirk vorhandenen 
Handwerksbetriebe aufzubringen; der hiernach auf jeden Bezirk entfallende Anteil wird 
vom Ministerium festgesetzt . 
III. Die privaten Versicherungsunternehmungen sind durch Gesetz 
vom 12. Mai 1901 (R.G. Bl. S. 139) dem Reichsrecht unterstellt. Die Erlaubnis 
zu einem solchen Betriebe wird durch die Landesbehörde erteilt"““. Daneben haben 
die Versicherungsunternehmungen vor dem Beginn ihres Geschäftsbetriebs bei der 
Steuerbehörde eine Erklärung abzugeben über die Art des Geschäftsbetriebs und 
den Namen sowie den Geschäftssitz des Hauptbevollmächtigten oder, wenn ein solcher 
in Elsaß-Lothringen nicht bestellt ist, des sonstigen Bevollmächtigten, welcher der Steuer- 
Vgll. Scenkgefähzeset v. 24. Juli 1909; Bek. v. 30. Nov. 1910 (Centr. Bl. S. 285). Über- 
angsbestimmungen v. 25. März und 28. März 1912 (R.G. Bl. S. 217). Üüber die Geltung bayrischer 
ichungen in E. L. O. L. G. Colmar v. 28 Jan. 1902, Els.-I. 3. 28 S. 368. Vgl. ferner über die 
Ver. v. 9. Febr. 1912 (Centr. Bl S. 20) und v. 13. März 1912 (S. 30 u. 68) sowie 
Ver. über die Erfordernisse der Anstellung als Eichmeister v. 18. Sept. 1912 (Centr. Bl. S. 381). 
bPs Statut v. 28. Mai 1900 (Centr. Bl. S. 161), abgeändert durch Ver. v. 19. Jan. 1902 
(Centr. Bl. S. 5) und 13. Juni 1903 (Centr, Bl. S. 75). Über den Landesgewerberat vgl. Ver. 
v. 3. April 1908 (Centr. Bl. S. 177). ç 
29 Wahlordnung v. 21. Dez. 1899 (Centr. Bl. S. 389) §§ 1—14, abgeändert durch die Ver 
v. 21. Dez. 1908 (Centr. Bl. 109 S. 1 4 Ver. v. 6. Dez. 1899 § 2. 
"1 Ver. v. 6. Dez. 1899 § 3; Statut §§ 62 f. » «Statut§65«. » 
«Min.Ver.v.7.Au.1901(Centr.Bl.S.287).UberdieKoftenanfbrmgungngMin- 
Ver. v. 18. der 1906 GCentr. S. 277). Z Z„ Z 
“ Ver. des Bezirkspräfidenten v. 20. Juni 1901 (Centr. Bl. S. 235). über die Stempelpflicht 
vgl. § 21 Landesstempelges. v. 21. Mai 1912 1(G. Bl. S. 52). Befreit von der Stempelentrichtung 
find die öffentlichen Vieh-, Hagel- und Rückversicherungsvereine.
	        
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