Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

330 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 78 
behörde gegenüber als Vertreter der Unternehmung zu gelten hat (Hauptvertreter, 
Hauptniederlassung) . 
Ausländische Versicherungsgesellschaften konnten früher ihren Geschäftsbetrieb 
in Elsaß-Lothringen nur ausüben, wenn sie daselbst einen „erwählten Wohnsitz“ hatten; 
diese Voraussetzung ist nunmehr weggefallen. Wenn die betreffenden ausländischen 
Unternehmungen durch den Reichskanzler (§ 85 f.) zugelassen sind, sind sie zwar noch 
Förmlichkeiten gewisser Art unterworfen, können aber sonst ihr Gewerbe ungehindert 
ausüben. 
IV. Kunst und Denkmalspflege. Der Pflege der Kunst und des Kunst- 
gewerbes dient die kunstgewerbliche Schule in Straßburg; Zentralstelle für die Förderung 
elsaß--lothringischer Kunst ist der Ministerium (Abteilung des Innern). 
Die Denkmalspflege"“ beruht noch auf den Verfügungen und Zirkularen französischer 
Minister aus der Zeit von 1821—1853, deren Gültigkeit unterm 7. Januar 1874 
vom Oberpräsidenten anerkannt worden ist"7v. Für die Hauptstütze der französischen 
Denkmalschutzgesetzgebung die „commission des monuments historiques“, ist ein Ersatz 
bisher allerdings nicht geschaffen worden. Am 19. Februar 1901 wurde durch 
Ministerialverfügung das Kaiserliche Denkmalsarchiv zu Straßburg gegründet, 
welches hauptsächlich Zeichnungen und Photographien der in Elsaß-Lothringen vor- 
handenen geschichtlichen Denkmäler enthält. Mit der Leitung des Denkmalsarchivs und 
der Durchführung der Denkmalschutzverwaltung ist ein Konservator beauftragt, zu 
dessen Unterstützung die in den einzelnen Kantonen ernannten Denkmalspfleger 
bestimmt sind. Das gegenwärtig in Elsaß-Lothringen bestehende Klassierungs- 
system“"' hat nur verwaltungstechnische und keine rechtliche Bedeutung Es besteht 
ein Verzeichnis der klassierten Denkmäler; zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen 
gegen die Eigentümer klassierter Denkmäler bietet nur das Enteignungsgesetz von 1841 
allenfalls eine Handhabe. 
Siebenter Abschnitt. Bau- und Verkehrswesen!. 
§ 78. Die Bau= und Feuerpolizei. A. Das Baupolizeirecht regelt die 
öffentlich-rechtlichen Pflichten und Beschränkungen der Eigentümer von Baugrundstücken 
einerseits und die Befugnisse der Baupolizeibehörden gegenüber den Bauenden und den 
Bauten andererseits?'. Diejenigen Beschränkungen, welche der Baufreiheit im Interesse 
der Privateigentümer gezogen sind, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Ausführungs- 
gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten 3; ihre Verletzung zieht, anders als bei 
ven, osszetlich.rechtlichen Beschränkungen, nicht Strafe, sondern Schadensersatzpflicht 
nach sich“. 
Die oberste Leitung der gesamten Baupolizei hat das Ministerium (Abteilung 
für Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten), dem als begutachtendes Organ die 
Landesbaukommission zugeteilt ist. Zur Überwachung und Ausführung der 
(5 Vgl. wegen des Näheren § 51 Landesstempelges. 
Das französische Lenkmasschußgeet v. 20. März 1887 gilt natürlich in E.-L. nicht. Vor- 
bereitungen zur Schaffung eines elsaß lothringischen Denkmalschutzgesetzes sind im Gange. 
“ B9gl. insbesondere auch die Verf. des Oberpräsidenten v. 10. Aug. 1874, die sich gegen das 
Graben nach Altertümern und das Verschleppen derselben richtet: ferner Verf. v. 9. Nov. 1875, die 
eine Anweisung an die Oberförster, betr. das ssuen von Grabhügeln, enthält. Vgl. Wolff, 
Handbuch der ihoBri2 1903; Dienstanweisung für die Konservatoren v. 18. März 1908 
(Centr. Bl. S. 29). 
“8 Die Klassierung ersolgt regelmäßig durch den Staatssekretär und wird im Centralblatt 
bekannt gemacht. 
[& 78) 1 Förtsch-Caspar, Els.-l. Baurecht 1878; Leoni-Mandel S. 194; Bruck II S. 197. 
28 v. Stengel-Fleischmanns Wört. I S. 313. 
2* Vgl. Kisch, Landesprivatrecht, S. 587 f.; Nürck S. 201 f.; Molitor-Stieve S§ 64 f. Anm. 
Die nachbarrechtlichen Beschränkungen können ferner durch Vertrag aufgehoben und ge- 
ändert werden. 5 Ver. v. 24. Jan. 1908 (Centr. Bl. S. 33). 
. Anweisung für die überwachung der Hochbauten vom 30. Dez. 1907 (Centr Bl. 1908 S. 3 
Beil. S. 88) und v. 24. März 1908 (Centr. Bl. S. 176). Bestimmungen über die Einrichtung der
	        
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