Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 79 Die öffentlichen Wege. 343 
Die Deklassierung einer Staatsstraße erfolgt durch landesherrliche Ver- 
ordnung; hierbei kann sie entweder in eine Straße niederer Ordnung verwandelt? oder 
überhaupt ganz unterdrückt werden. Die letzterenfalls frei werdenden Straßenteile 
werden veräußert, wobei die Angrenzer ein Vorkaufsrecht haben 10°. 
IV. Die Bezirksstraßen sind öffentliches Eigentum der Bezirke 11, die auch 
die Kosten ihrer Herstellung und Unterhaltung ½8, jedoch mit staatlicher Unterstützung, 
zu tragen haben. 
Die Klassierung und Deklassierung derjenigen Bezirksstraßen, die sich über mehr 
als einen Bezirk erstrecken, erfolgt durch landesherrliche Verordnung 15 nach vorheriger 
Anhörung der Bezirkstage. Weigert sich ein Bezirk, die auf ihn entfallenden Kosten 
zu Übernehmen, so muß über die Verteilung der Kosten durch ein besonderes Gesetz“ 
entschieden werden, welches nach einem Vorverfahren 15 erlassen wird. Die Klassierung 
und Deklassterung derjenigen Bezirksstraßen, die nicht über die Grenzen des Bezirks 
hinausreichen 1, geschieht nach vorausgegangenem Vorverfahren 7 durch Beschluß des 
Bezirkstags. 
V. Die Verwaltung der Staats= und der Bezirksstraßen steht dem Bezirks- 
präsidenten zu 18. Die technische Prüfung der Kostenanschläge für die Arbeiten an den 
Staatsstraßen erfolgt jedoch durch das Ministerium. Der Bezirkspräsident setzt ins- 
besondere die Grenzen zwischen den Straßen des großen Straßenwesens und dem 
angrenzenden Privateigentum fest 10. Die Räumung und Unterhaltung der Gräben 
geschieht auf Kosten des Staates 20. 
VI. Die Vizinalstraßen (Gemeindeverbindungswege) stehen im öffentlichen 
Eigentum der Gemeinde, in deren Gebiet sie angelegt sind. Nach dem Gesetz vom 
21. Mai 1836 über die Vizinalwege werden sie eingeteilt in solche des großen Ver- 
kehrs, von gemeinsamen Interesse, und in gewöhnliche Vizinalstraßen. Ob ein Weg 
als Vizinalstraße anzusehen ist, und in welche der drei Klassen er gehört, hängt von 
der Klassierung ab. 
1. Die Klassierung und Deklassierung der Vizinalstraßen des 
großen Verkehrs sowie der Bestimmung ihrer Richtung erfolgt durch Beschluß 
des Bezirkstages 1; ihre Verwaltung geschieht durch den Bezirkspräsidenten, der 
Böschungen, Straßengräben, Kilometersteine, Wegweiser, Brücken usw. sowie der staatlichen Baum- 
pflanzungen. Ges. v. 2. Mai 1825. 
Hierzu ist, die ae#a bcsinigen Verbandes, der für ihre lnterhaltung zu sorgen hat, 
erforderlich. Ges. v. 24. Mai 1842; Ges. v. 18. Julie 1866 Art. 1 Zi ist 6 u. 
10 Ges. v. 24. Mai 1842; Gef. v. 3. Mai 1841 Art. 6I. Die aschäten des bürgerlichen 
Rechts über Vorkaufsrecht finden hierbei keine Anwendung. 
Analoge Bestimmungen gelten für Bezirks= und Bizinalstraßen, dagegen nicht für Feldwege. 
Besteht ein wirtschaftliches Bedürfnis, so ist durch Verfügung des Bezirkspräsidenten den an- 
grenzenden Grundeigentümern ein Streifen der Straße als Wirtschaftsweg zu belassen. 
über die Streitfrage, ob die durch das Dekret v. 16. Dez. 1811 zu Vchirksstraßen deklaffterten 
Staatsstraßen im öffentlichen Eigentum der Begrte stehen, vgl. Leoni-Mandel S. 218 NM 
2 Ges. v. 10. Mai 1838 Art. 12 Ziff. 10. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Sch. 
ausgaben. Val. Ges. v. 10. Juli 1866. 
Dekr. v. 16. Dez. 1811 Art. 20 f. und Ges. v. 18. Juli 1866 Art. 1 Ziff. 6 u. 9. Un- 
erheblich ist, ob die Bezirksstraße im anderen Pczirt sich "glT ime Bezirksstraße fortsetzt; es 
genügt die —* als Bizinalstraße. Leoni- andrl 
Ges. v. 25. Juni 1841. 5 Ord. v. l 1#6. 
16 Ges. v. 18. Juli 1866 Art. 1 Ziff. 6 u. 9. Die etwa erforderliche Zwangsenteignung setzt 
sedoch eine landesherrliche Verordnung voraus. 
17 Ges. v. 20. März 1835; Ges. v. 3. Mai 1841 Art. 3. 
g Ges. v. 22 Dez 1789 Sekt. III Art. 2 Ziff. 5—7; Ges. v. 28. Pluv. VIII Tit. II §8 1 
Art. 
½ Der Abgrenzungeakt ist für die Ausdehnung des öffentlichen Eigentums maßzebend. 
über die Beschränkungen der Angrenzer insbesondere durch die Fluchtlinie bele en S. 332ff. 
Die Verpflichtung der Angrenzer zur flanzung von Bäumen auf dem Straß ntoͤrbe oder län änge 
desselben auf ihrem Eigentum (Leoni-Mandel eS; 219) ist weggefallen. Ges. v. 29. Nov. 1899 
(G. Bl. S. 175) § 1 Ziff. 39 u. 62. ° Ges. v. 12. Mai 1825 Art. 2 
1866 Wi vorcusgegangenem Gutachten der Gemeinderäte und der Kreistage. Ges. v. 18. Juli 
berscilt. bie genannten Vizinalstraßen die Bezirksgrenzen, so ist eine landesherrliche Ver- 
 
	        
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