344 Vierter Teil. Die Landesverwaltuug. § 79
auch die Breite, die Grenzen und die Baufluchtpläne festsetzt 732. Die Kosten der Her-
stellung und Unterhaltung haben die an dem Bestehen der Straße interessierten und
als solche durch Beschluß des Bezirkstages 25 bezeichneten Gemeinden verhältnismäßig?“
zu tragen.
2. Die Vizinalstraßen von gemeinsamem Interesse find durch das Gesetz
vom 18. Juli 1866 (über die Bezirkstage) den Vizinalstraßen des großen Verkehrs
im wesentlichen gleichgestellt worden, so insbesondere, was die Klassierung und die
Deklassierung sowie die Festsetzung der Beitragspflicht anlangt. Indessen hat sie das
Gesetz vom 21. Mai 1836 nicht unter die Verwaltung des Bezirkspräsidenten gestellt.
Infolge der Ausführungsverordnung der Präfekten vom Jahre 1854 find sie aber doch
tatsächlich in die Verwaltung der Bezirkspräsidenten übergegangen 5.
3. Die gewöhnlichen Vizinalstraßen (regelmäßig als Vizinalwege be-
zeichnet) werden durch Beschluß des Bezirkspräsidenten nach Einholung eines Gut-
achtens des Gemeinderats klassiert und deklassiert 26. Sie stehen vollständig unter der
Verwaltung der Gemeinde.
VI. Die vorerwähnte Einteilung ist eigentlich nur noch im Oberelsaß praktisch.
In Lothringen sind auf Antrag des Bezirkspräsidenten durch Beschluß des Bezirks-
tages vom 15. September 187527 die früheren (116) Vizinalstraßenverbände beseitigt
und die sämtlichen Vizinalstraßen eines Kreises je zu einem Kreisstraßenverband ver-
einigt worden, in welchem die sämtlichen Gemeinden des Kreises für die Unterhaltung
aller Vizinalstraßen des Kreises innerhalb der gesetzlichen Schranken nach Maßgabe
ihrer Leistungsfähigkeit beitragspflichtig sind. Diese Kreisstraßenverbände bilden
die Grundlage für die Verteilung der Wegebaulast auf die Gemeinden und haben je
eine gemeinschaftliche Etatrechnung und eine gemeinschaftliche Kassenorganisation. Den
Kreisen sind dadurch indessen vermögensrechtliche Befugnisse nicht übertragen worden ?#,
und auch die Kreisstraßenverbände haben keine juristische Persönlichkeit ??. In Loth-
ringen gibt es sonach außer den Staats= und den Ortsstraßen nur noch Kreisstraßen,
die ihrer rechtlichen Natur nach Vizinalstraßen von gemeinsamem Interesse sind.
Auch im Unterelsaß haben sich die sämtlichen Gemeinden eines Kreises be-
züglich aller Vizinalstraßen innerhalb desselben zu einem Wegeverband geeinigt, in
welchem jedoch die Gemeinden zu den Kosten des gemeinsamen Wegenetzes wie früher
nur nach dem vorhandenen Interesse herangezogen werden?% und wobei das Prinzip, die
Wegebaulast innerhalb des Kreisverbandes zu verteilen, nicht durchgeführt ist 81.
ordnung erforderlich. Ges. v. 18. Juli 1866 Art. 1 Ziff. 9: Min. Zirk. v. 4. Aug. 1866. über die
Täuanlage von Verzeichnissen der Vizinalwege vgl. O. L.G. Colmar v. 1. März 1899, Elf.-l. Z. 24
22 Ges. v. 21. Mai 1836 Art. 7.
23 Ges. v. 18. Juli 1866 Art. 1 Ziff. 7.
Die Bestimmung des Beitrages der einzelnen Gemeinde erfolgt durch den Bezirkspräfidenten.
Seorichtet sich nach dem Interesse und nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. E. v. 21. Mai
rt. 7.
5# Vgl. O.L.G. Colmar v. 24. April 1908, Els.-I. Z. 84 S. 122. Bei Rechtsstreitigkeiten
wischen Gemeinden weaen Vizinalstraßen von gemeinsamem Interesse werden dieselben in der gleichen
eise vom Bezirkspräfidenten vertreten, wie wenn es sich um Vizinalstraßen des großen Verkehrs
handelte. Vgl. auch Staatsrat v. 12. Jan. 1877, D.P. 77. 3. 10, und v. 25. Mä „D.P.
2. 8. 1892; Dalloz, Supul. 19 S. 580 Nr. 357: Kais. Rat 1898 S. 69. And. Ans. Kass. D.P.
87. 1. 492. 26 Ges. v. 28. Juli 1824 Art. 1.
*1 Vgl. Verh. d. Bezirkstages für Lothringen 1875 S. 6 u. 48 und 1876.
es Hier wäre ein Akt der Lesetzebung erforderlich gewesen.
2% VBgl. O L.G. Colmar v. 9. Dez. 1904, Els.-lI. Z. 30 S. 359, und v. 30. Juni 1910 (36) S. 359.
Die Kreisstraßenverbände haben infolaedessen auch keine Parteifähigkeit; in Angelegenheiten, die das
gemeinsame Interesse mehrerer Gemeinden berühren, werden diese durch den Bezirkspräsidenten ver-
treten. Uurichtig Geigel, Elf.-I. Z. 34 S. 286.
30 Es beftehen begründete Zweifel, ob die im Bezirk Lothringen ohne die Unterscheidung nach
dem Interesse einer Gemeinde an einer Vizinalstraße, vielmehr nach dem Maße igg finanziellen
Leistungsfähigkeit eingeführte Verteilung der Wegeunterhaltungslast angesichts der Bestimmung des
Art. 6 Ges. v. 21. Mai 1836 als gesetzlich zulässig zu erachten ist. Der Bezirkstag von Lothringen
vom 15. Sept. 1875 hat ferner den ausdrücklichen Vorbehalt gemacht, daß die Verpflichtungen des
Kreisstraßenverbandes sich auf die Unterhaltung kosten zu beschränken haben, für den Neuban