Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 79 Die öffentlichen Wege. 347 
beigegeben. In den Kreisen versieht der Kreisbauinspektor, dem die erforderliche Anzahl 
Wegebaumeister zugeteilt sind, die Aufgaben der Wegebauverwaltung“'. 
4. Auf Antrag der Gemeinde kann durch den Bezirksrat solchen industriellen 
Unternehmungen, insbesondere Steinbrüchen, Forsten oder Bergwerken, eine außer- 
ordentliche Auflage füuür die durch ihren Betrieb herbeigeführte außergewöhnliche 
Abnutzung auferlegt werden. Haftbar ist der Gewerbetreibende (entrepreneur), für 
welchen die Transporte stattgefunden haben, und zwar gleichviel, ob er sie selbst aus- 
geführt hat oder ob sie auf Grund vertragsmäßiger Übereinkunft für ihn von einem 
Dritten ausgeführt wurden". Die Beihilfen können nach Wahl des Verpflichteten in 
Naturalleistung oder Geld gewährt werden½. 
X. Die Ortsstraßen, d. h. die öffentlichen Straßen und Plätze der Städte 
und Dörfer, stehen, soweit sie nicht einen Teil des großen Straßenwesens oder einer 
Vizinalstraße bilden 50, stehen im öffentlichen Eigentum der Gemeinden und werden 
vom Bürgermeister verwaltet 51. Über ihre Anlegung und Veränderung beschließt der 
Gemeinderat, vorbehaltlich der Genehmigung des Bezirkspräsidenten 32. Durch diesen 
Beschluß ist die Straße als Ortsstraße klassiert 5535. Anders als der Bezirkspräfident 
hinsichtlich der Straßen des großen Straßenwesens und der Vizinalstraßen hat der 
Bürgermeister nicht das Recht, die städtischen Straßen und Plätze einseitig abzugrenzen. 
Die Erwerbung der für die Ortsstraßen notwendigen bebauten Grundstücke ge- 
schieht entweder im Wege des Kaufes oder der Zwangsenteignung "". Soweit Städte unter 
das Dekret über die Straßen von Paris vom 26. März 1352 fallen, kann neben den all- 
gemeinen, für die Zwangsenteignung maßgeblichen Grundsätzen auch dieses Dekret 
(Art. 2) als Grundlage dafür dienen, die Zwangsenteignung der in Frage kommenden 
Grundstücke ihrem gesamten Flächeninhalte nach, und zwar auch, soweit es sich um 
außerhalb der Bauflucht gelegene Grundstücke handelt, zu betreiben, sofern die Ver- 
waltung dies im Interesse der Verhütung gesundheitswidriger Bauten für erforderlich 
erachtet 55. 
Die Deklassierung der Ortsstraßen erfolgt ebenfalls durch Gemeinderatsbeschluß; 
das frei werdende Straßengelände wird alsdann Privateigentum der Gemeinde; dies 
gilt auch soweit die fragliche Ortsstraße vordem im Zuge der Staats-, Bezirks= oder 
Vizinalstraße gelegen ist 5é. 
1. Die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der Ortsstraßen haben die 
Gemeinden zu tragen'; indessen werden die an dem guten Zustand der Straßen in 
erster Linie interessierten Anlieger zu der Tragung der Wegebaulast in bestimmtem 
  
  
  
* Dem Kreisbauinspektor i außerdem ein Bauschreiber beigegeben. Die Kreisbauinspektoren 
werden vom Statthalter Min. Verf. v. 9. Mai 1887, Centr. Bl. S. 97), die übrigen Beamten vom 
Bezirkspräsidenten ernannt. Ges. v. 21. Mai 1836; Art. 11 Ges. v. 30 Dez. 1871 § 21. Über die 
allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Geschäfts- 
bereich der Bauverwaltung vgl. Centr. Bl. 1902 S. 189. 
“8 Art. 14 Ges. 1836; Kais. Rat v. 14. Okt. 1898 Nr. 200, 201 und Nr. 479, 568. Die 
Beiträge werden nach einem gewissen Satz für den Zugtierkilometer festgesetzt. Vgl. Kais. Rat 
Nr. 56—58, 184, 479. 
"** Die Abfindung kann auch im Wege des Vertrages sestgesetzt werden. Art. 14. 
5% Ges. v. 14. Okt. 1790; Ges. v. 8. Fan 1864. — Was über die Breite der unter staatlicher 
Verwaltung stehenden Straße hinaus noch össentlicher Weg oder Platz ist, gehört zur voirie urbaine. 
Val. Féöraud- Giraud S. 646; Leoni-Mandel S. 223 N. 6. 
5t Gem.O. 8§ 16, 17, Elfs.-I. 3. 1912 S. 1. 
# Gem.O. S§ 56 Ziff. 7 und 75 Ziff. 7. 
*# Für das Vorverfahren kommt die Ord. v. 23. Aug. 1835 in Betracht. 
5“ Senatsbeschluß v. 25. Dez. 1852 Art. 4. · 
55 Privatpersonen können keine öffentlichen Straßen ohne die Genehmigung der Gemeinde- 
behörde herstellen. Unbenommen bleibt ihnen natürlich das Recht, Zugangswege und Durchgänge 
zu ihrem Privateigentum zu schaffen. Dieselben bleiben alsdann im Privateigentum, stehen aber 
unteer der Polizei der öffentlichen Orte. Féraud-Giraud S. 651, 652, 687 f.; Leoni-Mandel 
56 Staatsratsbeschluß v. 22. Juli 1858 und Staatsratsgutachten v. 22. Nov. 1860; Ducrocq 
S. 704: Leoni-Mandel S. 224 N. 1. Die Angrenzer huben kein Vorkaufsrecht. 
57 Es handelt sich hier jedoch nicht um Pflichtausgaben.
	        
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