Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

370 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. 8 82 
  
I. Die Universität ist eine öffentliche Anstalt (établissement public) ss. 
Zur Vertretung der Universität sind der Rektor und der Senat oder das Plenum 
berufen. 1. Der Rektor (Statut 88 18—21, 23, 24, 27) wird alljährlich vom 
Plenum in geheimer schriftlicher Wahl mit absotuter Stimmenmehrheit aus der Zahl 
der ordentlichen Professoren gewählt. Die Wahl unterliegt der Bestätigung des Kaisers. 
Der Rektor ist die erste obrigkeitliche Person der Universität und vertritt sie nach außen. 
Er leitet die Immatrikulationen, vollzieht die dazu gehörigen Bescheinigungen und stellt 
gemeinschaftlich mit dem Dekan der betreffenden Fakultät die Abgangszeugnisse aus. Er 
führt im Plenum, im Senat und in den Kommissionssitzungen des letzteren den Vorsitz. 
2. Der Senat setzt sich zusammen aus dem Rektor, dem Prorektor, den De- 
kanen der Fakultäten und je einem von jeder Fakultät aus ihrer Mitte gewählten 
ordentlichen Professor. Wenn drei Mitglieder schriftlich darauf antragen, ist der 
Rektor verpflichtet, eine Sitzung anzuberaumen. Dem Senat liegt die Besorgung aller 
akademischen Angelegenheiten ob, die nicht dem Rektor, den Fakultäten, dem Plenum 
oder einem besonderen Universitätsamt zugewiesen sind. Zur Bearbeitung einzelner 
Gegenstände können von dem Senat Kommissionen gebildet werden, denen auch Mit- 
glieder angehören können, die weder dem Senat noch der ordentlichen Professorenschaft 
angehören. Als ständige Kommissionen sind die Verwaltungskommission und 
das Disziplinaramt errichtet. Die erstere setzt sich zusammen aus dem Rektor, 
dem Syndikus und dem Quästor (Statut §§ 36, 37). Sie verwaltet das Vermögen der 
Universität, bedarf hierzu aber in wichtigeren Fällen der Genehmigung des Senats “". 
Das Disziplinaramt besteht aus dem Rektor, dem Prorektor und dem Syndikus (Stat. 
88 32—350. Letzterer wird aus den Professoren der juristischen Fakultät gewählt. 
Das Dissziplinaramt ist zur Ahndung der Disziplinarvergehen der Studenten berufen; 
die Strafen, auf die es erkennen kann, sind: Rüge, Verweis, Androhung der Ver- 
weisung und Verweisung von der Unioversität. 
3. Das Plenum der Universität (Stat. §§ 14—17) setzt sich aus der Gesamtheit 
der ordentlichen und der Honorarprofessoren zusammen; dasselbe wählt den Rektor, beschließt 
über Anträge auf Veränderung des Universitätsstatuts sowie über alle anderen Angelegen- 
heiten, welche der Statthalter, der Kurator oder Rektor und Senat ihm überweisen. 
4. Die Universität ist in sechs Fakultäten eingeteilt, in die evangelisch-theologische, 
die katholisch-theologische, die rechts= und staatswissenschaftliche, die medizinische, die 
philosophische und die mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät. Jede Fakultät 
besteht aus der Gesamtheit der zu ihr gehörigen Dozenten und der in das Fakultäts- 
album eingetragenen Studenten. An der Spitze der Fakultät steht ein Dekan; als 
solcher fungiert abwechselnd ein ordentlicher Professor, und zwar nach der Reihenfolge 
ihrer Ernennung jeweils auf die Dauer eines Jahres. Der Dekan leitet die Geschäfte 
der Fakultät, hat aber keine eigenen Machtbefugnisse. Die Fakultäten haben das Recht, 
den Doktortitel zu verleihen und geeignete Personen als Privatdozenten aufzunehmen. 
Die gesamten Dozenten, also die ordentlichen und die Honorarprofessoren, die 
außerordentlichen Professoren und die Privatdozenten bilden den Lehrkörper der Uni- 
versität. Die ordentlichen Professoren werden vom Kaiser, die außerordentlichen vom 
Statthalter berufen 67. Sämtliche Professoren sind Landesbeamte auf die grundsätzlich 
das Beamtengesetz Anwendung findet 58. Die Emeritierung eines Professors tritt nur mit 
seiner Einwilligung ein; vom 65. Lebensjahre ab kann er die Emeritierung verlangen. 
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*# Die Gebäulichkeiten und das Inventar sind jedoch Peivateigentum des Landes. 
es Sie muß alljährlich über ihre Verwaltung Rechnung legen. Zum An= und Verkauf von 
Grundstücken bedarf sie der Genehmigung des Statthalters, zur nstrengung von Prozefsen sowie 
ur Einlassung auf solche, ferner zu Vergleichen und zur Anlegung von Kapitalien bedarf fie der 
rmächtigung des Kurators. 
Die Ernennung der Professoren der tath theol. Fakultät erfolgt nach vorherigem Ein- 
vernehmen mit dem Bischof. Centr. Bl. 1903 S. 291 §. 3. 
“ Ausnahmen gelten nur bezügl. der pepn, der weggengisen Versetzung in den Ruhe- 
stand und der Pensionierung. Ges. v. 18. Juni 1890 G.S# S. § 1 u. 7 Unmittelbarer 
Vorgesetzter der Penstonterr ist der Staatssekretär. Ver. v. 3. Aug. 1 (G. Bl. S. 67). 
ezüglich des Disziplinarverfahrens gelten ebenfalls abweichende Grundsätze.
	        
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