§5 *- Die gemischten kirchlichen Angelegenheiten (affaires mixtes). 381
namentlich aber 6. die staatliche Genehmigung der Ernennung der Geistlichen und
den staatlichen Eid der Bischöfe, Punkte, auf die später noch eingegangen werden soll.
VI. Von besonderer Bedeutung ist der Einfluß des Staates bei der kirchlichen Ver-
mögensverwaltung. Die sämtlichen den anerkannten Religionsgesellschaften angehörigen
Anstalten, welche die juristische Persönlichkeit besitzen 23, stehen in vermögensrechtlicher
Hinsicht unter der vormundschaftlichen Aufsicht der Staatsbehörden. 1. Nach § 6 A.G.
B. G. B bedürfen Schenkungen und Verfügungen von Todes wegen zugunsten juristischer
Personen zu ihrer Wirksamkeit, soweit gesetzlich nicht ein anderes bestimmtt
ist, der staatlichen Genehmigung, und zwar auch dann, wenn die bedachte juristische
Person ihren Sitz in einem deutschen Bundesstaat oder im Ausland hat. Gesetzlich
ein anderes bestimmt ist in Art. 86 E.G. B.G.B. insofern, als Zuwendungen, welche
Gegenstände im Werte bis zu 5000 Mk. betreffen, keiner staatlichen Genehmigung
unterliegen 20. Durch diese Bestimmungen ist aber die Materie der Erwerbsbeschränkungen
der juristischen Personen nicht erschöpfend geregelt. Es sind daneben eine Reihe von
landesgesetzlichen Vorschriften bestehen geblieben, welche Erwerbsbeschränkungen juristischer
Personen des öffentlichen Rechts, namentlich was den entgeltlichen Erwerb anlangt,
enthalten 35e. Daneben sind in Kraft geblieben sämtliche Bestimmungen, welche Ver-
Die Vorschriften über die Geschäftssprache gelten nicht für die den inneren Kirchendienst
betreffenden Schriftstücke, welche an den Kirchentüren angeheftet werden (z. B. für Andachtsübungen).
Duurch die Art. 42, 43 der Organ. Best. ist vorgesehen, daß die Geistlichen nur bei den
religiösen Feierlichkeiten das ihrem Amt entsprechende Gewand tragen, sonst aber à la française et
en noir gekleidet gehen müssen, d. i. in schwarzer bürgerlicher Kleidung. Letztere Bestimmung ist
aber durch das décret rélatif au costume eccl. v. 8. Jan. abgeändert worden. Nach Art. 1 dieses
Dekrets tragen außerhalb ihrer religiösen Funktionen die Geistlichen in ihrem Amtsbezirk (Ddiese
Beschränkung wird jedoch als nicht mehr in Geltung stehend betrachtet, Dubief-Gottofrey I
S. 273) die nach den kirchlichen Bestimmungen und Gebräuchen ihrem Stand entsprechende Kleidung.
Als solche find in E.-L. die Soutane mit dem schwarzen Bäffchen (rabat) sowie der runde Hut bei-
behalten. Dazu kommen für die Geistlichen höheren Ranges die mit demselben verbundenen Aus-
zeichnungen. Die Straßentracht der katholischen Geistlichen ist weder Amtstracht noch Uniform.
O. L. G. Colmar v. 9. Juni 1903, Elf.-l. Z. 1904 S. 527.
Art. 45 des Germinalgesetzes hat bloß den katholischen Kultus im Auge. Für den pro-
testantischen Kult besteht eine solche allgemeine Bestimmung nicht. Dubief-Gottofrey I
S. 340. Vgl. iedoch Art. 18 Dekr. v. 23. prair. XII (Beerdigungen) und Dekr. v. 19. prair. XII.
Durch Beschluß v. 7. April 1844 (Dursy II S. 236) hat sich das Generalkonfistorium für den
Kirchenrock (Robe) als Amtstracht ausgesprochen; dadurch ist aber natürlich die Bestimmung des
Dekr. v. 19. prair. XII nicht aufgehoben worden. Der Kirchenrock ist sonach nur das gottesdienst=
Lh= Klsid, aber, sofern kein abweichendes Herkommen zu berückfichtigen ist, nicht die Amtstracht für
ie Straße.
26 Es gehören hierher folgende Anstalten: A. Katholischer Kultus: 1. die bischöfliche Tafel
in Straßburg und Metz, vertreten durch den Bischof; 2. das Kapitel des Münsters in Straßburg
und das des Domes in Metz, vertreten durch den Dekan des Kapitels; 3. die Priesterseminare in
Straßburg und Metz, vertreten durch den Bischof oder den Okonomen; 4. die bischöflichen Gymnafien
(Knabenseminare) Straßburg, Zillisheim (O.-E.) und Montigny, vertreten durch den Bischof oder den
Okonomen des Priesterseminars; 5 die Kirchenfabriken (Pfarreien), vertreten durch den Schatzmeister
des Fabrikrats, sofern nicht in einzelnen Fällen ein anderes Mitglied des Fabrikrats zur Vertretung
ermächtigt wird; 6. die Pfarrämter (Pfarrgüter), vertreten durch den Pfarrer bzw. den Inhaber der
Pfarrstellen; 7. die durch Gesetz oder Verordnung des Staatsoberhaupts ermächtigten Niederlassungen
geistlicher Genossenschaften, vertreten durch den Oberen der Niederlassung. B. Protestantischer
Kultus: 1. die Pfarreien Augsburgischer Konfession und die reformierten Pfarreien; Vertretungs-
organ: Kirchenrat; 2. die Konfistorien Augsburgischer Konfession und die reformierten Konsistorien
(die jeweils mehrere Pfarreien umfassen); Vertretungsorgan ist das Konfistorium, eine kirchliche
Körperschaft; 3. als rechtsfahig find dagegen nicht zu behandeln die Kirchenschaffneien Augsburgischer
Konfession, d. h. die stiftungsgemäß mehreren Pfarreien in eingeteiltem Eigentum zu gemeinsamem
Genusse zustehenden Vermögensmassen. Solche Schaffneien bestehen in Brumath, Buchsweiler, Lützel=
stein, Diemeringen, Saarunion, Harskirchen, Niederbronn, Oberbronn. C. Israelitischer Kultus:
1. die Synagogen emeinden (nach der zur Geltung gelangten Rechtsprechung der elsaß-lothringischen
Gerichte: O. L. G. Colmar, Els.-l. Z. 1888 S. 404; L.G. Mülhausen, ebenda 1902 S. 85; Geigel
II S. 124); 2. die israelitischen Konsistorien.
es Betreffs der Auslegung dieser Bestimmungen vgl. Molitor-Stieve S. 37f.
#29 Die in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen find folgende: A. Katholischer
Kultus: Gesetz, betr. die Kultusverfassung, v. 18.germ. X; Dekret, betr. die Auflösung religibsfer
Genofsenschaften und Vereinigungen, v. 3. mess. XII: Dekret, betr. die Vermehrung der Kiufs-
pfarreien, v. 30. Sept. 1807; Dekret, betr. die Kirchenfabriken, v. 30. Dez. 1809; Dekret v. 16. Juli