Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 87 Die Verfassung der Kirche Augsburger Konfeffion und der reformierten Kirche. 389 
  
einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, welche in den zugehörigen Pfarreien gewählt 
werden, aus je einem Laienabgeordneten jeden Kirchenrats und aus sämtlichen Pfarrern 
des Bezirks!2. Die Beschlüsse der Konsistorien Augsburger Konfession bedürfen der 
Genehmigung des Direktoriums !3. Zur Beschlußfähigkeit ist erforderlich, daß mindestens 
die Hälfte der Pfarrer und der Laienmitglieder anwesend sind. Das Konsistorium wählt 
aus seiner Mitte einen Präsidenten, der Pfarrer sein muß, und ferner aus den Laien 
einen Schriftführer; die Wahl des Präsidenten bedarf der Genehmigung des Statthalters. 
3. Fünf bis sieben Konsistorien bilden zusammen eine Inspektion mit einem 
geistlichen und zwei weltlichen Inspektoren 14. Der geistliche Inspektor wird aus einer 
durch die Inspektionsversammlung aufgestellten Liste von drei Kandidaten durch den 
Statthalter ernannt 15; seine Aufgabe ist, die Geistlichen, Vikare und Kandidaten zu 
überwachen sowie auf die Geschäftsführung der Kirchenräte und Konsistorien zu achten. 
Die beiden weltlichen Inspektoren werden durch die Inspektionsversammlung, 
welche aus den Pfarrern des Inspektionsbezirks und den in gleicher Anzahl von den 
Konsistorien aus ihrer Mitte zu wählenden Laien besteht, gewählt; ihre Wahl bedarf 
der Genehmigung durch den Statthalter. Die weltlichen Inspektoren vertreten den 
geistlichen Inspektor bei dessen Verhinderung in allen nicht geistlichen Angelegenheiten 16. 
4. Über den Inspektionen und Konsistorien stehen das Oberkonsistorium 
und das Direktorium. 
a) Das Oberkonsistorium ist eine Art Generalsynode 17, welche jährlich mindestens 
einmal von der Regierung von Amts wegen oder auf Antrag des Direktoriums ein- 
zuberufen ist. Es setzt sich zusammen aus den geistlichen Inspektoren, je zwei Laien- 
abgeordneten jeder Inspektion, einem Vertreter der theologischen Fakultät der Universität 
(gewählt auf sechs Jahre), einem Vertreter des St.-Thomaslapitels !s (gewählt auf 
sechs Jahre), einem von der Regierung ernannten Laienmitglied und dem Präsidenten 
des Direktoriums, insgesamt also aus fünfundzwanzig Mitgliedern. Aufgabe des 
Oberkonsistoriums ist es, über die Aufrechterhaltung der Verfassung und Kirchenzucht zu 
wachen. Es entscheidet ferner über die Zulassung der Bücher zum Gottesdienst und 
Unterricht und hat die Kontrolle über das Kirchenvermögen. Schließlich ist es auch dazu 
berufen, über Beschwerden gegen das Direktorium als letzte Instanz zu entscheiden 1½. 
b) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, einem Laienmitglied und 
einem geistlichen Inspektor, die von der Regierung ernannt werden, und ferner aus 
zwei vom Oberkonsistorium aus seiner Mitte gewählten Laien. Es ist die ständige 
Vollzugsbehörde und hat die Oberaufsicht und Leitung des Kirchenwesens nach Maß- 
gabe der vom Oberkonsistorium angegebenen Richtlinien. Es besetzt die Pfarrstellen, 
entläßt und versetzt die Pfarrer mit Genehmignng des Statthalters; zu allen Be- 
schlüssen und Verwaltungsmaßnahmen der Konsistorien ist seine Zustimmung erforderlich 20. 
III. Was die Verfassung der reformierten Kirche anlangt, so beruht sie 
ebenfalls auf den in dem Gesetz vom 18. Germ. X enthaltenen organischen Bestim- 
mungen der protestantischen Kulte und auf dem organischen Dekret vom 26. März 1852. 
Dekr. v. 26. März 1852 Art. 2 f., Vollzugsverordn. v. 10. Sept. 1852 Art. 2f. # 
Das kirchliche Wahlrecht kann Protestanten, die eine gemischte Ehe eingegangen sind und ihre 
Kinder katholisch erziehen lassen, entzogen werden. Vgl. Dursy II S. 108. Beschluß des Ober- 
konfistoriums v. 26. Okt. 18541. Récueil off. des actes du Cons. supérieur XII S. 136, 137; 
Dursy II S. 386. Vgl. Ministerialzirk. v. 30. Okt. 1855 (Rec. off. XII S. 179). — Für die 
Konfistorien der reform. Kirche liegt ein gleicher Beschluß nicht vor; es wird aber für sie das gleiche 
zu gelten haben. Art. 1 Dekr. v. 26. März 1852. — Die Wählbarkeit von Lehrern an öffentlichen 
Elementarschulen steht nicht mehr in Frage, da die Ministerialverf. 15. Nov. 1861 (Oursy llI 
S. 389) antiquiert ist. Ausländer sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen. 
13 Ver. v. 23. Nov. 1907 (R.G. Bl. S. 759). Beim Ausscheiden kann der Präfident vom Statt- 
halter zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. # » 
14 Ges. v. 18. Germ. X Art. 36. Die Bezirke der fieben Inspektionen sind durch die Kaiserl. 
Ver. v. 26. Okt. 1899 (G. Bl. S. 148) neu abgegrenzt worden. 
16 Art. 37 organ. Best., Art. 14 der Verf. v. 10. Nov. 1852. 
% Art. 6 Ver. v. 10. Nov. 1852. 17 Leoni-Mandel S. 294. 
18 Kaiserl. Ver. v. 12. Mai 1886 (G. Bl. S. 65). 
1° Art. 40 f. Ges. v. 18. Germ. X, Art. 8 f. Dekr. v. 26. März 1852. 
70 Art. 43 f. Ges. v. 18. Germ. X, Art. 11 Dekr. v. 26. März 1852.
	        
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