Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 99 Die Grundsteuer. 409 
  
völlig beseitigt. Die Patentsteuer wurde 1896 hauptsächlich nach dem Vorbilde Bayerns zur 
Gewerbesteuer und nach dem Reinertrag der Betriebe umgebildet; die durch den Wegfall der Personal- 
und Mobiliarsteuer sowie der Tür= und Fenstersteuer entstandenen Lücken wurden durch Einführung 
der Kapitalrenten= und Lohn= und Besoldungssteuer ausgefüllt. Durch diese Steuern wurde der 
Subiektivität in weitgehendem Maße Eingang in das System der Objektsteuer gewährt. Durch diese 
Reformen find zunächst große Mißnände beseitigt worden; die Entwicklung des elsaß-lothringischen 
Steuersystems ist damit jedoch noch nicht abgeschlossen. Beabsichtigt ist die Einführung einer all- 
gemeinen Einkommenssteuer, die alles Einkommen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des 
Einzelnen zur Steuer heranziehen will ?. 
III. Die direkten Steuern und das Kataster wurden ursprünglich in jedem Be- 
zirk von einem Steuerdirektor unter Leitung des Bezirkspräsidenten verwaltet 3. Dies 
änderte sich mit dem Gesetz vom 27. Februar 1884 (G. Bl. S. 2), wonach an die 
Stelle der drei Direktoren ein Direktor der direkten Steuern mit dem Amts- 
sitze zu Straßburg getreten ist; derselbe ist direkt dem Ministerium unterstellt. Er hat 
sämtliche Befugnisse, die vordem die Departementalsteuerdirektoren, die Generalsteuer- 
einnehmer und die Generalschatzmeister besessen hatten ". Darüber hinaus ist ihm durch die 
Steuerreform das Recht verliehen worden, die Heberollen für vollstreckbar zu erklären 5. 
Der Steuerdirektion sind eine Anzahl juristischer Hilfsarbeiter beigegeben, die nach An- 
weisung des Direktors die Geschäfte erledigen. Die lokale Verwaltung gliedert sich in 
die Steuerveranlagung und Steuererhebung; erstere erfolgt durch die Steuerkommissare“, 
letztere durch die Rentmeister, die bezüglich der Kassenführung von den Kasseninspektoren 
beaufsichtigt werden. 
Die Katasterverwaltung ist der Verwaltung der direkten Steuern an- 
gegliedert; die Befugnisse der durch Gesetz vom 381. März 1884 eingesetzten Kataster- 
kommission nimmt der Direktor der direkten Steuern wahrs. 
§ 99. Die Grundstener. Grundlage dieser Art der Besteuerung ist das Gesetz 
vom 14. Juli 1903 (G.Bl. S. 47). Der Steuer unterworfen ist der Reinertrag des 
gesamten nicht überbauten Grundeigentums; steuerpflichtig ist der Eigentümer des 
Grundstücks ?. 
I. Um die zur Veranlagung der Steuer notwendige Ermittelung des Reinertrags 
vornehmen zu können, hat eine Neueinschätzung sämtlicher Gemarkungen, unabhängig 
von der Katastererneuerung, stattgefunden 38. Das ganze Land ist in Einschätzungsdistrikte 
eingeteilt worden, deren Anzahl auf Vorschlag des Direktors der direkten Steuern von 
der Kommission der Landesschätzer“" bestimmt wurde. Nach Maßgabe vorher- 
geschehener Musterschätzungen für einzelne Mustergemarkungen erfolgte sodann die Ein- 
schätzung der einzelnen Gemarkungen durch Schätzungskommissionen, die sich 
aus einem vom Ministerium bestimmten Beamten als Vorsitzenden, einem Distrikts- 
schätzer, den der Kreistag, und einem Ortsschätzer, den der Gemeinderat wählt, zu- 
sammensetzten. Das Ergebnis der Schätzungen wurde sodann offengelegt und über 
Einwendungen durch den Direktor der direkten Steuern, in zweiter Instanz durch das 
Ministerium entschieden. 
II. Zur Feststellung zukünftiger Anderungen der Grundstücke, namentlich was 
« Em diesbezu licher Gese ntwurf t. bereits ausgrarbeitet. 
Ges. v. 30. Dez. 1871 (G. Bl. S. 49) § 11. 
" 12 zit Bek. d. Min. v. 18. 134 (Centr. Bl. S. 73). 
* Ges. v. 30. März 1896 (G. Sle .7781 
* Ges. v. 26. de 1878 (G. Bl. S. 443) 8 7 Erlaß des Statth. v. 25. Okt. 1902 (Centr.= 
Bl. S 2 8 die ergütung der Tntsfoben der Steuerkommissare vgl. Ver. v. 25. März 1913 
Gentr. Bl. S. 39 7 Erlaß des Statth. v. 17. April 1888. 
s Ges. v. Wwee. März 1891 (G.Bl. S. 5) § 1. Bekanntmachung betr betr. den Dienst der Steuer- 
veranlagung und der Katasterfortführung, v Febr. 1902 (Centr. Bl. 45). 
(899) „ Kusf. .Best. v. 6. Juni 1893 (Centr. Bl. S. 158) & 3. 
ber die rage wer Eigentümer ist, val. Ausf. Best. v. 3. Juni 1901 (Centr. Bl. S. 147) 
g 116; Kais. Rat 319. 
2 Ges. v. 6. April 1892 lG:. Ul. S. 33) §§ 25—38; Ges. v. 26. Juli 1896 (G. Bl. S. 69); 
Ges. v. 13. Juni 1900 (G. Bl. S. 115). 
4 Näheres über diese Kownilion fiehe bei Bruck II S. 19.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.