Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 102 Die Wandergewerbesteuer. 413 
  
  
und beträgt 1,90 % derselben, gemäß Tarif. Die Ertragsfähigkeit eines Gewerbes 
bemißt sich nach derjenigen Ziffer, welche unter normalen Verhältnissen und bei 
normalem Betriebe nach Abzug der auf den Betrieb zu verwendenden Kosten erfahrungs- 
gemäß als durchschnittlich verbleibender Jahresertrag angenommen werden kann (§ 6). 
Für die Veranlagung der Gewerbesteuer haben die auf Grund des Gesetzes vom 
6. Mai 1893, betreffend die Gewerbesteuereinschätzung, ermittelten Schätzungsergebnisse 
als Grundlage zu dienen (§ 13). Die fraglichen Ergebnisse werden alljährlich ergänzt 
und berichtigt (§ 14). Behufs Erhaltung der Vollständigkeit und Genauigkeit der 
Verzeichnisse besteht eine Anzeigepflicht aller derjenigen Personen, die ein Gewerbe be- 
ginnen wollen; die Anzeige ist dem Bürgermeister der Gemeinde zu erstatten, in welcher 
der Betrieb stattfinden soll 7. 
IV. Die Veranlagung der Gewerbe geschieht durch besondere Veranlagungs- 
kommissionen; für jeden Veranlagungsbezirk wird eine Kreiskommission und für jeden 
Verwaltungsbezirk eine Bezirkskommission gebildet (§ 16)8. Die Erhebung der 
Gewerbesteuer erfolgt nach den für die direkten Steuern maßgebenden Vorschriften. 
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als dem 
Vorsitzenden der Veranlagungskommission das Rechtsmittel des Einspruchs bei der 
Veranlagungskommission zu. Gegen die Entscheidung der letzteren auf den Einspruch 
ist sowohl dem Steuerpflichtigen wie dem Vorsitzenden? mit Genehmigung des Direktors 
der direkten Steuern binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat die Berufung an 
die Berufungskommission gegeben. 
V. Steuererlaß kann gewährt werden bei Krankheit oder Tod des Inhabers, 
Brandunglück oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, durch welche die Ertrags- 
fähigkeit des Gewerbes herabgemindert wird 10. 
VI. Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Landeskasse 
zur Last (§ 57). Den Gemeinden wird ein Betrag von 8% der in den Rollen zum 
Ansatz gebrachten Gewerbestener überlassen (§ 38). Zur Deckung der Ausfälle an dem 
in den Rollen zum Ansatz gebrachten Steuersoll infolge von Entbürdungen (Frei- 
stellungen, Minderungen, Erlassen und dergleichen) sowie zur Deckung der Druckkosten 
wird ein Zuschlag von 5 % des Steueransatzes zugunsten der Landeskasse erhoben (§ 39). 
§ 102. Die Wandergewerbesteuer 1. I. Die Wandergewerbesteuer wird von 
denjenigen Personen erhoben, die außerhalb des Gemeindebezirks, ihres Wohnorts oder 
der durch besondere Anordnung der Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirk des 
Wohnorts gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ohne Begründung einer gewerb- 
lichen Niederlassung und ohne vorherige Bestellung in eigener Person a) Waren feil- 
bieten, b) Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei anderen Personen als bei 
Kaufleuten oder an anderen Orten als in offener Verkaufsstelle zum Wiederverkauf 
ankaufen, c) gewerbliche Leistungen anbieten, d) Musikaufführungen, Schaustellungen, 
theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse 
der Kunst oder der Wissenschaft dabei obwaltet, darbieten wollen (§ 1). Steuerpflichtig 
sind dagegen nicht diejenigen Personen, die selbstgewonnene Erzeugnisse der Forst= und 
Landwirtschaft, Geflügelzucht, Jagd und Fischerei, ferner zu den Gegenständen des 
Wochenmarktverkehrs gehörige selbstverfertigte Waren bis zu 15 km Entfernung vom 
Wohnort feilbieten. Desgleichen diejenigen, die bei öffentlichen Festen, Truppenzusammen- 
ziehungen usw. mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde die von derselben bestimmten 
Waren feilbieten (§ 2). Ferner unterliegt der Wandergewerbesteuer nicht der Ge- 
werbebetrieb auf Messen, Jahr= und Wochenmärkten (§ 3)2. 
! In gleicher Weise ist auch das Aufhören des Gewerbebetriebes anzuzeigen. 
s Uber deren Zusammensetzung und Tätigkeit vgl. die §88 17—23. 
Erentuell auch der beteiligten Gemeinde. §#§ 28, 29. 
10 Das gleiche gilt im Gala der Aufgabe des Geschäfts durch Todesfall oder bei Wegzug aus 
Elsaß-Lothringen, ebenso bei Schließung des Geschäfts wegen Konkurses. 3 30. 
6 102)1 Gesetz v. S. Juni 1896 (G. Bl. S. 44), Ausf Vorschr. d. Min. v. 25. Mai 1903 (Zentr. Bl. S. 63) 
lber die Bestrasung wegen Hinterziehung. O.L.G. Colmar v. 1. März 1904, Elf.-l. Z. Bd. 30 S. 198. 
* Für Ausländer gelten besondere Bestimmungen. 6. 
 
	        
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