Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

424 Sechster Teil. Die Finanzverwaltung. 8 111 
  
Eigentumsübergang von der Steuer frei. Trägers der Steuerpflicht (8 29) ist der 
Veräußerer. Der Kaiser, das Reich, das Land, Gemeinden und gemeinnützige Ver- 
anstaltungen sind von der Steuer befreit (§§ 30, 31). Mehrere Veräußerer haften 
gesamtschuldnerisch (§& 29, 32, 33). Ist der Veräußerer zahlungsunfähig, so haftet 
der Erwerber bis zum Betrage von 2 % des Veräußerungspreises (§ 29 II), und neben 
dem Veräußerer die Zwischenveräußerer (§ 32). 
II. Die Veranlagung beginnt mit der Mitteilung des einzelnen Steuerfalles 
(§§ 37, 38, Ausf. Best. §§ 3—11) seitens der Grundbuchämter, Gerichte, Notare und 
sonstigen Urkundsbehörden und -beamten sowie seitens der Registergerichte und des 
Veräußerers und Erwerbers. Auf die Mitteilung folgt das Vorverfahren (Ausf.Best. 
§§ 12—17), sodann das Hauptverfahren (§§ 39—42, Ausf. Best. §§ 18—32), das 
zur grundsätzlichen Feststellung der Steuerpflicht führt. Es erfolgt hierauf der Steuer- 
bescheid, gegen welchen, neben der vorgesehenen vergleichsweisen Vereinbarung, das 
Rechtsmittel des Einspruchs (§ 1 A. G.) zulässig ist. Der Einspruch ist binnen 
einer Frist von drei Monaten bei dem Verkehrssteueramt oder dem Direktor der 
Verkehrssteuern einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheids ". 
Über den Einspruch entscheidet der Direktor der V.K. Gegen die Entscheidung, 
die mit Gründen versehen sein und den Hinweis auf das dagegen zulässige Rechts- 
mittel enthalten muß, ist das Rechtsmittel der Berufung an den obersten Verwaltungs- 
gerichtshof und, bis zu seiner Errichtung, an den Kaiserlichen Rat zulässig. Die Berufung 
ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat seit der Zustellung der Entscheidung 
einzulegen, und zwar bei dem Verkehrssteueramt, dem Direktor der Verkehrssteuern 
oder dem Kaiserlichen Rat. Wird das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen, 
so fallen die Kosten demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat . 
Die nach § 44 Ziff. 4 des Reichsgesetzes vorgesehene Beschwerde sowie der Rechts- 
weg sind nach Landesrecht (§ 3 A.G.) als Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid aus- 
geschlossen. 
IIII. Von dem Ertrag der Zuwachssteuer erhält das Reich 50 v. H. Weitere 
10 v. H. erhalten, sofern nicht die Landesgesetzgebung eine andere Bestimmung trifft“, 
die Bundesstaaten (auch Elsaß-Lothringen) als Entschädigung für die Verwaltung und 
Erhebung der Steuer. 40 v. H. fließen den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zu, 
in deren Bereich sich das Grundstück befindet; auf die Erhebung und Abführung dieses 
den Gemeinden zustehenden Anteils finden die Vorschriften des Art. 16 des Etatgesetzes 
vom 5. Mai 1855 Anwendung (§ 4 A.G.) 7. Außerdem haben die Gemeinden das 
Recht auf Zuschläge bis zu 100 % ihres Anteils (§ 59). 
IV. Eine Reihe von Sondervorschriften suchen die Umgehungsversuche zu 
erfassen (vgl. §& 3, 5, 6, 33, 66). Die Strafvorschriften sehen bei Nicht- 
erfüllung der Anmeldungs= oder Steuererklärungspflicht und bei wissentlich unrichtigen 
Angaben Hinterziehungsstrafen bis zum vierfachen Betrage der Steuer und bei bloßen 
Ordnungswidrigkeiten Ordnungsstrafen bis zu 600 Mk. vor (8§5 50—55). 
Drittes Kapitel Die Zölle und indirekten Steuernt. 
§5 111. Allgemeines. Nach Art. 35 R.V. steht dem Reiche die ausschließliche 
Gesetzgebung über das ganze Zollwesen und über die Salz-, Tabak-, Branntwein-, 
Uber die Wertzuwachssteuerpflicht des Reichsmilitärfiskus vgl. Jur. Woch. 1913 S. 857“. 
* Uber die Zulassung verspäteter Einsprüche vgl. § 1 des Gesegen. 
5 Auch im Falle des teilweisen Erfolges kann ihm ein angemessener Teil der Kosten auf- 
erlegt werden, § 2 des Gesetzes. Dies ist für E.-L. nicht geschehen. 
7 Nach Art. 16 d. zit. Ges. werden die Verwaltungskosten, welche der Verkehrssteuerverwal- 
tung von dem Betrage der Geldsummen und Erträgnisse, die fie für Rechnung Dritter erhebt, oder 
welche an sie abgeführt werden müssen, zustehen, zu dem gleichmäßigen Satze von 5 Franken von 
100 Franken (5%) und als Kosten für Verwaltung und Erhebung vorweggenommen und vereinnahmt. 
(§ 111) 1 Lit. Leydhecker, Die Zölle und indirekten Steuern in Elsaß Lothringen; Laband IV 
S. 392 f.; Havenstein, Zollgesetzgebung, 2. A., 1906. Die Kommentierung der Zoll= und Steuer- 
gesetze in Sten gleins Strafr. Tenggezen Bd. II.
	        
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