Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

426 Sechster Teil. Die Finanzverwaltung. §* 112 
  
  
Die Erhebung der Zölle und indirekten Steuern erfolgt durch die Haupt- 
zollämter, an deren Spitze Oberzollinspektoren stehen ; zu ihrer Unterstützung sind ihnen 
die Oberzollrevisoren und Zollinspektoren sowie zur Erledigung des Abfertigungsdienstes 
weitere Beamte (Zollsekretäre, zassistenten, -aufseher usw.) beigegeben. Die Haupt- 
zollämter zerfallen bezüglich des Grenz= und Steueraufsichtsdienstes in Oberzollkontroll= 
bezirke. Unterstellen der Hauptzollämter für den Hebe= und Abfertigungsdienst sind die 
Zollämter und Salzsteuerämter erster und zweiter Klasse sowie die diesen wieder unter- 
geordneten Übergangssteuerstellen, Ortseinnehmereien, Legitimationsscheinstellen und 
Anmeldeposten für die Statistik des Warenverkehrs. An der Spitze der Zollämter 
erster Klasse stehen Zollinspektoren oder Oberzolleinnehmer, während die Zollämter 
zweiter Klasse mit Zolleinnehmern besetzt sind 7'. 
Am Sitze der Direktion befindet sich die Hauptzollkasse, der ein Rendant und ein 
Oberbuchhalter vorstehen. Die Rechnungskontrolle wird von einem Rechnungsdirektor 
geführt. 
§ 112. Die indirekten Reichssteuern. I. Das Tabaksteuergesetz vom 
15. Juli 1909 (R.G. Bl. S. 793) ist in der Regel eine Gewichtsteuer von inländischem 
Tabak und beträgt 45 Mk. für 100 kg. Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken 
tritt eine Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraums ein. Zur Sicherung der 
Steuereinbringung dienen die Anmeldepflicht bezüglich der Tabakpflanzungen und die lber- 
prüfung der Angaben der Pflanzer durch die Steuerbehörde. Die Steuerbeamten haben 
ferner die Befugnis, die Trockenräume für den geernteten Tabak zu besuchen und die 
Tabakmengen daselbst zu kontrollieren. Vor der Verwiegung darf sich der Tabakpflanzer 
des Tabaks nicht entäußern, außer mit Genehmigung der Stleuerbehörde. lÜber das 
Ergebnis der Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung ausgestellt. Für die Ent- 
eichtung der Steuer haftet bei der erstmaligen Veräußerung der Käufer oder sonstige 
werber. 
II. Das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1907 (R.G.Bl. S. 631, 
1909 S. 713). Außer den auf Grund des Tabaksteuergesetzes von dem verwendeten 
Tabak zu Erhebung gelangenden Abgaben unterliegen der im Inland geschnittene 
Zigarettentabak und die im Inlande hergestellten Zigaretten sowie die ungefüllt zum 
Verkauf gelangenden Zigarettenhülsen #Blättchen) einer besonderen Steuer, die sich bei 
Zigarettentabak nach dem Gewicht, bei Zigaretten nach der Zahl, und bei Zigarettenpapier 
nach der Hülsenzahl richtet. Die Entrichtung der Steuer geschieht durch Anbringung 
und Entwertung von Steuerbändern (Verpackungszwang). Die Fabrikanten trifft eine 
Anmeldepflicht, desgleichen die Händler. Die Erhebung und Verwaltung der Steuer 
erfolgt durch die Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundes- 
staaten nach Maßgabe der vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen Vergütung 
(4% der in ihrem Gebiet zur Verrechnung kommenden Roh-Solleinnahmen) gewährt. 
III. Reichsgesetz vom 3. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 133), betreffend den Spiel- 
kartenstempel. Spielkarten unterliegen einer Stempelabgabe von 0,30—0,50 Mik. 
das Kartenspiel. 
IV. Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, vom 12. Oktober 
1867 (B.G.Bl. S. 41). Das zum inländischen Verbrauch dienende Salz unterliegt 
einer Abgabe von 6 Mk. für den Zentner Nettogewicht, welche von den Produzenten 
5r 21 eclänbiger der Zollgefälle ist der Landesfiskus. Vgl. R.G. v. 1. Juli 1895 in R.G.E. (Str.) 
Geschäftsanweisung für die Hauptzollämter und ihre Unterstellen v. 1. April 1908 (A.Bl. 
d. Dir. S, 63). Bek. im Centr. Bl. 1908 S. 178. 
* Uber die Annahme, Ausbildung und Prüfung der Zollbeamten val. Ver. v. 19. Juli 1901 
(Centr. Bl. S. 279), ferner Ver. v. 1. April 1908 § 9f.; über das Klassen= und Rechnungswesen die 
Kassenanweisung für die Hauptzollämter und ihre Unterstellen: Ver. v. 1. April 1908; Pleidungs- 
ordnung v. 4. April 1900 (A. Bl. d. Dir. S. 112); über Amtskautionen ## 5 Ver. v. 1. April 1908 
u. Bek. v. 20. Juni 1907; ferner v. 14. Juli 1908 (G. Bl. S. 75) § 1. Über den Waffengebrauch 
der Grenzauffichtsbeamten vgl. Ges. v. 28. Juni 1834, eingeführt durch Ges. v. 17. Juli 1871 
G. Bl. S. 37, 161). ¾ J geführt durch Gef
	        
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