426 Sechster Teil. Die Finanzverwaltung. §* 112
Die Erhebung der Zölle und indirekten Steuern erfolgt durch die Haupt-
zollämter, an deren Spitze Oberzollinspektoren stehen ; zu ihrer Unterstützung sind ihnen
die Oberzollrevisoren und Zollinspektoren sowie zur Erledigung des Abfertigungsdienstes
weitere Beamte (Zollsekretäre, zassistenten, -aufseher usw.) beigegeben. Die Haupt-
zollämter zerfallen bezüglich des Grenz= und Steueraufsichtsdienstes in Oberzollkontroll=
bezirke. Unterstellen der Hauptzollämter für den Hebe= und Abfertigungsdienst sind die
Zollämter und Salzsteuerämter erster und zweiter Klasse sowie die diesen wieder unter-
geordneten Übergangssteuerstellen, Ortseinnehmereien, Legitimationsscheinstellen und
Anmeldeposten für die Statistik des Warenverkehrs. An der Spitze der Zollämter
erster Klasse stehen Zollinspektoren oder Oberzolleinnehmer, während die Zollämter
zweiter Klasse mit Zolleinnehmern besetzt sind 7'.
Am Sitze der Direktion befindet sich die Hauptzollkasse, der ein Rendant und ein
Oberbuchhalter vorstehen. Die Rechnungskontrolle wird von einem Rechnungsdirektor
geführt.
§ 112. Die indirekten Reichssteuern. I. Das Tabaksteuergesetz vom
15. Juli 1909 (R.G. Bl. S. 793) ist in der Regel eine Gewichtsteuer von inländischem
Tabak und beträgt 45 Mk. für 100 kg. Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken
tritt eine Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraums ein. Zur Sicherung der
Steuereinbringung dienen die Anmeldepflicht bezüglich der Tabakpflanzungen und die lber-
prüfung der Angaben der Pflanzer durch die Steuerbehörde. Die Steuerbeamten haben
ferner die Befugnis, die Trockenräume für den geernteten Tabak zu besuchen und die
Tabakmengen daselbst zu kontrollieren. Vor der Verwiegung darf sich der Tabakpflanzer
des Tabaks nicht entäußern, außer mit Genehmigung der Stleuerbehörde. lÜber das
Ergebnis der Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung ausgestellt. Für die Ent-
eichtung der Steuer haftet bei der erstmaligen Veräußerung der Käufer oder sonstige
werber.
II. Das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1907 (R.G.Bl. S. 631,
1909 S. 713). Außer den auf Grund des Tabaksteuergesetzes von dem verwendeten
Tabak zu Erhebung gelangenden Abgaben unterliegen der im Inland geschnittene
Zigarettentabak und die im Inlande hergestellten Zigaretten sowie die ungefüllt zum
Verkauf gelangenden Zigarettenhülsen #Blättchen) einer besonderen Steuer, die sich bei
Zigarettentabak nach dem Gewicht, bei Zigaretten nach der Zahl, und bei Zigarettenpapier
nach der Hülsenzahl richtet. Die Entrichtung der Steuer geschieht durch Anbringung
und Entwertung von Steuerbändern (Verpackungszwang). Die Fabrikanten trifft eine
Anmeldepflicht, desgleichen die Händler. Die Erhebung und Verwaltung der Steuer
erfolgt durch die Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundes-
staaten nach Maßgabe der vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen Vergütung
(4% der in ihrem Gebiet zur Verrechnung kommenden Roh-Solleinnahmen) gewährt.
III. Reichsgesetz vom 3. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 133), betreffend den Spiel-
kartenstempel. Spielkarten unterliegen einer Stempelabgabe von 0,30—0,50 Mik.
das Kartenspiel.
IV. Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, vom 12. Oktober
1867 (B.G.Bl. S. 41). Das zum inländischen Verbrauch dienende Salz unterliegt
einer Abgabe von 6 Mk. für den Zentner Nettogewicht, welche von den Produzenten
5r 21 eclänbiger der Zollgefälle ist der Landesfiskus. Vgl. R.G. v. 1. Juli 1895 in R.G.E. (Str.)
Geschäftsanweisung für die Hauptzollämter und ihre Unterstellen v. 1. April 1908 (A.Bl.
d. Dir. S, 63). Bek. im Centr. Bl. 1908 S. 178.
* Uber die Annahme, Ausbildung und Prüfung der Zollbeamten val. Ver. v. 19. Juli 1901
(Centr. Bl. S. 279), ferner Ver. v. 1. April 1908 § 9f.; über das Klassen= und Rechnungswesen die
Kassenanweisung für die Hauptzollämter und ihre Unterstellen: Ver. v. 1. April 1908; Pleidungs-
ordnung v. 4. April 1900 (A. Bl. d. Dir. S. 112); über Amtskautionen ## 5 Ver. v. 1. April 1908
u. Bek. v. 20. Juni 1907; ferner v. 14. Juli 1908 (G. Bl. S. 75) § 1. Über den Waffengebrauch
der Grenzauffichtsbeamten vgl. Ges. v. 28. Juni 1834, eingeführt durch Ges. v. 17. Juli 1871
G. Bl. S. 37, 161). ¾ J geführt durch Gef