Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 112 Die indirekten Reichssteuern. I 427 
  
  
oder Steinsalzbergwerksbesitzern, bei ausländischem Salz von den Einbringern zu ent- 
richten ist. Befreit von der Abgabe sind Salze, die zu gewissen technischen oder land- 
wirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind. In diesen Befreiungsfällen können zur Be- 
streitung der durch die Kontrolle erwachsenden Kosten eine Kontrollgebühr bis zu 20 Pf. 
vom Zentner durch die Bundesstaaten für eigene Rechnung erhoben werden. 
V. Gesetz über die Abgabe von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (R.GG. Bl. 
S. 775)1; das Gesetz kontingentiert den Kaliabsatz und läßt die Ausfuhr nur durch 
Kaliwerksbesitzer zu. Die Inlandspreise werden durch Gesetz (§ 20) genau festgelegt 
und außerdem Frachtenermäßigungen bestimmt. Betreffs der Abgaben ist bestimmt, 
daß, soweit ein Kaliwerksbesitzer die ihm zustehende Absatzmenge von Kalisalzen 
überschreitet, er für die darüber hinausgehenden Mengen eine in die Reichzkasse 
fließende Abgabe zu entrichten hat, die 8—10 Mk. für den Doppelzentner beträgt 
(§ 26). Ferner hat jeder Kaliwerksbesitzer eine in die Reichskasse fließende Ab- 
gabe von 0,60 Mk. für jeden Doppelzentner reines Kali seines Gesamtabsatzes 
zu entrichten (§ 27 I). Die Abgaben werden mit dem Tage des Absatzes 
fällig. Die Erhebung der Abgaben erfolgt durch die Landesbehörden nach den für 
die Erhebung öffentlicher Abgaben geltenden Bestimmungen. Für die hierdurch und 
durch ihre sonstige Mitwirkung bei Ausführung des Gesetzes den Bundesstaaten er- 
wachsenden Kosten wird ihnen vom Reich eine Vergütung in Höhe von 2 v. H. der 
erhobenen Abgaben gewährt (§ 28). 
VI. Das Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896 (R.G.Bl. S. 117) in 
der Fassung vom 6. Januar 1903 (R.G.Bl. S. 1). Der inländische Rübenzucker 
unterliegt einer Verbrauchsabgabe in Höhe von 14 Mk. für 100 kg Reingewicht; 
die Steuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrolle in den 
freien Verkehr tritt. Wird Zucker unter Steuerkontrolle ausgeführt, so ist er von der 
Steuer befreit. Ausfuhrzuschuß, Betriebssteuer und Kontingentierung sind infolge der 
Novelle vom 6. Januar 1903 weggefallen. Von ausländischem Zucker, der aus einem 
der Brüsseler Konvention beigetretenen Staaten in Deutschland eingeführt wird, darf 
ein Überzoll von höchstens sechs Franken bei 100 kg erhoben werden; der Eingangs- 
zoll beträgt für festen und flüssigen Zucker jeder Art 40 Mk. für 100 kg. Das Reich 
vergütet den Einzelstaaten für die Verwaltung und Erhebung der Zuckersteuer 4 v. H. 
der zur Verrechnung gekommenen Roh-Solleinnahmen (§ 84 Ausf.Best.). 
VII. Das Schaumweinsteuergesetz vom 9. Mai 1902 (R.GG. Bl. S. 155)2 
in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (R.G.Bl. S. 714). Schaumwein 
und schaumweinähnliche Getränke unterliegen, sofern sie zum Verbrauch im Inland 
bestimmt sind, einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe; die Steuer wird 
vom Hersteller des Schaumweins mittelst Anbringung eines Steuerzeichens an der Um- 
schließung entrichtet. Die Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer erfolgt 
durch die Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten werden den Bundesstaaten 
4. v. H. der zur Verrechnung kommenden Roh Solleinnahmen vergütet. 
VIII. Das Leuchtmittelsteuergesetz vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 880). 
Gewisse Beleuchtungsmittel, wie elektrische Glühlampen, Glühkörper für Gas, Spiritus, 
Brennstifte für Bogenlampen usw., unterliegen einer Verbrauchsabgabe an die Reichs- 
kasse, die von den Landesbehörden gegen eine Vergütung von 4 v. H. der in dem 
Gebiet des Einzelstaates zur Verrechnung kommenden Roll-Solleinnahme besteht. 
IX. Zündwarensteuer vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 814). Zum Ver- 
brauch im Inland bestimmte Zündwaren unterliegen ebenfalls einer in die Reichskasse 
fließenden Abgabe, deren Erhebung den Einzelstaaten gegen eine Vergütung von 4. v. H. 
der Einnahmen zusteht. 
X. Nach dem Branntweinsteuergesetz vom 15. Juli'1909 (R.G.Bl. S. 661) 
unterliegt der im Inland hergestellte Branntwein einer in die Reichskasse fließenden 
  
4 112) 1 Ausführ. Best. im N.G. Bl. 1910 S. 925, 1911 S. 30, 107, 216, 256; ferner im Centr. Bl. 
. d. R. ie S. 280, 666, 672, 686. 
„ Uber das Verhältnis zu landesgesetzlichen Weinsteuern O. L.G. Colmar v. 8. März 1910, 
Els.-I. Z. 1911 S. 147.
	        
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