430 Sechster Teil. Die Finanzverwaltung. 8 112
Schließlich kann der Direktor der Zölle und indirekten Steuern noch Steuer-
befreiungen in gewissen Fällen geringerer Bedeutung bewilligen 15.
3. Die Steuer wird entrichtet bei Versendung an Kleinverkäufer von dem
Empfänger, sonst von dem Versender 4. Weinbauern und Weingroßhändlern, die nur
einen geringfügigen Kleinverkauf betreiben. kann vom Direktor der Zölle die Ver-
steuerung des im Kleinhandel verkauften Weines im Wege der Zahlung einer Ab-
findungssumme gestattet werden 15.
Die Erhebung und Beaufstchtigung der Weinsteuer erfolgt durch die Hauptzoll-
und Hauptsteuerämter für ihre Bezirke, im übrigen durch die Steuerämter und Neben-
zollämter.
4. Zur Sicherung der Erhebung der Steuer dienen eine Reihe von Aufsichts-
maßregeln, die sich bei der Weingewinnung an den Keltervorgangts (Kelterschein)
und weiterhin bei der Versendung 17 des Weines an eine Anmeldung knüpfen
(Steuerschein). In gewissen Fällen (§ 5 Gesetz von 1877) ist eine Anmeldung nicht
erforderlich; es handelt sich besonders um den Transport geringfügiger Mengen oder
über kurze Strecken, sowie nur die Ein= und Ausfuhr von Wein.
Wird der Wein in Fällen versendet, in welchen der Versender die Weinsteuer
zu entrichten hat, so kommt als Steuerschein der Transportschein, wenn dagegen
der Empfänger die Steuer zu entrichten hat, der Begleitschein und bei der Aus-
fuhr in das Zollausland der Ausfuhrschein zur Anwendung (§§ 9, 16 Gesetz von
1873). Die mit dem Steuerschein abgefertigte Ware muß innerhalb der vor-
geschriebenen Fristen auf dem gewöhnlichen Wege dem Empfänger zugeführt werden;
eine etwaige Unterbrechung des Transports ist bei der nächsten Steuerbehörde an-
zumelden (§ 18 zit.). Der Frachtführer hat den Schein ständig bei sich zu führen
und auf Verlangen den Zoll= und Steuerbeamten sowie den Oktroiaufsehern vor-
zuzeigen (§ 14 zit.). Die Empfänger des Weines müssen die Begleitscheine binnen
drei Tagen nach der Einlage des Weines bei der Steuerbehörde des Einlageortes ab-
liefern 18 13 zit.) 18.
Weingroßhändlern 1 kann die Errichtung eines steuerfreien Weinlagers gestattet
werden; die Steuer wird alsdann nach Maßgabe der Abrechnungen in der „Keller-
büchern“ entrichtet (§ 24 zit.).
5. Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen werden mit Geld-
strafen geahndet, die je nachdem es sich um Defraudationen oder Ordnungswidrigkeiten
handelt, in dem zehnfachen Betrage der hinterzogenen Steuer oder in Ordnungsstrafen
bis zur Höhe von 120 Mk. bestehen.
XIII. Lizenzgebühren. Für gewisse Gewerbe, die sich mit dem Absatz
von verbrauchssteuerpflichtigen Gegenständen befassen, ist eine besondere Erlaubnis
der Steuerverwaltung zur Betriebseröffnung vorgeschrieben. Für die Lizenz ist eine
Abgabe zu entrichten, worauf der Lizenzschein erteilt wird 20. Steuerpflichtig find
zunächst Personen, die den Kleinverkauf geistiger Getränke betreiben, ferner Speise-
v. es. v. 1 ärz 1 vgl. §88 5, 6 ebenda.
§ §#§ 3, 8 Ges. v. 1877. * 4 Ges. v. 20. M 873; 8 bend
15 § 4 Ges. v. 23. Mai 1877. Vgl. auch Slelanntmachung. betr. die Ausführungsbestimmungen
zur Weinzollordnung, v. 5. Okt. 1912 #ömte Bl. S. 4
16 Die Kelterungszeit muß der — * werden. Über den Begriff des Kelterns
vgl. O. L.G. Colmar v. 7. Juni 1898, Els.-l 23 S. 559 und ebenda Bd. 21 S. 451, § 7 Abs. I
Ges. v. 20. März 1873, Dienstvorschriften (Ausf. Best. § 29f. Die Bereitung des sog. Trester- oder
Nachweins (Haustrunh unterliegt ebenfalls der Kellerkontrolle und der Besteuerung. O.L.G.
Colmar, Els-I. Z. 21 S. 451.
! Uber den Begeist des Versenders vgl. § 46 Dienstvorschr. über den Steuerschein siehe
# 8 Ges. v. 20. März
13 Weingroßhündler die kein steuerfreies Lager besitzen, und Kleinverkäufer müssen binnen
24 Stunden Anzeige bei der Steuerbehöroe erstatten, wenn Wein o hne Schein oder ohne ordnungs-
nabieen chein bei ihnen eirtrift. Vgl. O. G. Colmar, Elfs.-I. Z. 9 S. 222; 31 S. 206.
ber den Begriff vgl. § 19 Ges. v. 1873.
Ges. v. 5. Mai 1880 (s. Juli 1903) § 6. Ges., betr. die Lizenzgebühren für die Ab
gabe von geistigen Getränken im kleinen durch, Konsumvereine, v. 27. Juli 1894 (G. Bl. S. 451.
esetz, betr. die Erhöhung von Lizenzgebühren, v. 18. Juni 1903 (G. Bl. S. 37).