Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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anderen Gesetzen, die neben dem BGB. in Geltung sind. So sagt 
z. B. der $ 19 des RGes. über den Erwerb und Verlust der Staats- 
angehörigkeit in der Fassung vom 22. Juli 1913 (wesentlich über- 
einstimmend mit dem $ 14a des Gesetzes vom 1. Juni 1870 ın 
der Fassung des Art. 41 II EGzBGB.): „Die Entlassung einer 
Person, die unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft steht, 
kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmi- 
gung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden.“ 
Durch diese Bestimmung wird nicht etwa die an sich auf das 
Privatrecht beschränkte Vertretungsmacht des Vaters oder Vor- 
mundes auf das öffentlich-rechtliche Geschäft der Entlassung aus 
dem Staatsverbande erstreckt, sondern es wird als selbstverständlich 
vorausgesetzt, daß die Vertretungsmacht sich darauf bezieht, und 
nur die Beschränkung durch das Erfordernis der obervormund- 
schaftlichen Genehmigung aufgestellt. Eine die Notwendigkeit 
dieser Genehmigung aussprechende Vorschrift sollte nach dem 
ersten Entwurfe ın das BGB. selbst aufgenommen werden (E. I 
$ 1507 und 1657). Dazu äußern sich die Motive IV 757: „Ein 
Bedenken gegen die Aufnahme der Vorschrift des $ 1507 in das 
BGB. kann daraus nicht entnommen werden, daß es sich hier um 
ein publizistisches Verhältnis handelt und es deshalb an sich 
Sache des öffentlichen Rechtes sein würde, die Voraussetzungen 
des Antrages auf Entlassung im einzelnen näher zu regeln. Da 
das RGes. vom 1. Juni 1870 darüber schweigt, wie die in dem 
Antrage auf Entlassung enthaltene Willenserklärung, um rechts- 
wirksam zu sein, beschaffen sein muß und inwieweit dieselbe ins- 
besondere von einem gesetzlichen Vertreter des zu entlassenden 
wirksam abgegeben werden kann, so tritt insoweit das bürgerliche 
Recht ergänzend ein.“ Demnächst ist in der zweiten Kommission 
beschlossen worden, diese Bestimmung in das RGes. vom 1. Juni 
1870 einzustellen (Prot. 2. Komm. IV S. 549 N. 1 und 757. 58 
sowie VI S. 590) und es ist dies auch in Art. 41 EGzBGB. ge- 
schehen, abgesehen von einer das Verfahren des Vormundschafts-
	        
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