Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

—  619  —

Georges  Cauwös,  L’extension  des  principes  de  la  Convention  de
Gene&ve  aux  Guerres  maritimes.  Paris,  L.  Larose,  1899.

J.  Meyer,  Geschichte  der  Genfer  Konvention.  Schriften  der  Vereine
vom  Rothen  Kreuz.  Herausgegeben  von  6.  Pannwitz.  Heft  1.  Berlin,

H.  Heymann’s  Verlag,  1901.

Cıuwks  giebt  eine  der  gründlicheren  Vorarbeiten  für  einen  solchen
Programmpunkt  der  Haager  Konferenz,  der  in  der  That,  aller  Voraussicht
nach,  zu  praktischen  Ergebnissen  führen  wird.  Er  zeigt  dabei  die  lange
Entwicklungslinie,  die  das  Postulat  durchlaufen  musste,  um  zu  einem  Bestandtheil
  der  internationalen  Rechtsordnung  zu  werden.

Dieselbe  Aufgabe  hat  sich  die  kleine  Studie  des-  Landgerichtsraths
J.  Meyer  gestellt,  die,  für  die  weiten  Kreise  der  Rothen-Kreuz-Vereine  bestimmt,
  den  Gegenstand  in  populärer  und  klarer  Darstellung  behandelt.  Da
wir  ausser  der  recht  schwerfälligen  Arbeit  LuEner’s  keine  handliche  Schrift
über  die  Genfer  Konvention  besitzen,  ist  die  flott  ausgestattete  kleine  Publikation

  allerdings  geeignet,  das  Interesse  weiterer  Kreise  für  die  Sache  zu
wecken.  Stoerk.

Hector  Petin,  Les  Etats-Unis  et  la  Doctrine  de  Monroe.  Paris,
Rousseau,  1900.

Nicht  frei  von  Wiederholungen  und  kleinen  Unrichtigkeiten  zeigt  uns
das  Buch  unter  angemessener  Verwerthung  der  wichtigen  Vorarbeiten,
namentlich  von  MoorE,  DESJARDINS,  PAUL  LEROY-BEAULIEU,  BARcLAY,  BUSTA-MANTE
  u.  A.,  sowie  des  diplomatischen  Aktenmaterials  die  bemerkenswerthen
Schwankungen,  die  sich  in  der  Staatspraxis  der  Vereinigten  Staaten  bemerkbar
machen,  soweit  das  im  Titel  verzeichnete  Prinzip  in  Betracht  kommt,  das
angeblich  den  festen  Direktionspunkt  für  die  auswärtige  Politik  der  Freistaaten
  abgeben  sollte.  Hector  P£rın  führt,  wie  mir  scheinen  will,  mit  guten
Beweismitteln  den  Nachweis,  dass  das  Prinzip  mannigfach  durchlöchert,
heute  nur  noch  einen  dekorativen  Bestandtheil  des  „Amerikanischen  Völkerrechts“
  bildet.  Es  bindet  als  Maxime  das  System  der  übrigen  Staatengesellschaft,

  es  hat  aber  seine  willensbindende  Kraft  für  die  Union  selbst  längst

eingebüsst.  Stoerk.