Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Die  Finanz-Gewalt.  F.  169.  441

die  man  eine  Finanz-Periode  nennt,  gefertigt,  und  im
Zusammenwirken  mit  den  Kammern  (s.  unten  Buch  V.
Cap.  3)  festgestellt;  )

b)  das  Recht,  die  zur  Bestreitung  dieser  Ausgaben  nothwendigen
  Deckungsmittel  —  die  Staats-Einnahmen  —  soweit
sie  unabhängig  von  Willigung  Dritter  vorhanden  sind,  zu
benützen  und  zu  verwenden,  beziehungsweise  wenn  es  erforderlich
  ist,  neue  aufzufinden,  in  Vorschlag  zu  bringen  und
in  Uebereinstimmung  mit  den  Kammern  festzustellen.  In
Folge  dieses  Rechtes  läßt  der  König  den  Kammern  zugleich
mit  dem  Etat  der  Staats-Ausgaben  auch  den  Etat  der
Staats-Einnahmen  für  dieselbe  Frist  vorlegen,  um  so  dem
ganzen  Staatshaushalt  eine  sichere  Grundlage  zu  geben.
Man  nennt  die  Urkunde,  welche  die  Staats-Ausgaben  und

die  disponiblen  Staats-Einnahmen  in  vollständiger  und  genauer
Uebersicht  für  je  eine  Finanzperiode  zusammenstellt  und  die  Norm
für  den  Staatshaushalt  in  dieser  Periode  bildet,  das  Budget.

c)  Das  Recht,  Anstalten  und  Einrichtungen  zu  treffen,  welche
die  Gewähr  dafür  bieten,  daß  der  festgestellte  Wirthschaftsplan
  auch  eingehalten  und  durchgeführt  werde.  Zu  diesem
Zwecke  bestimmt  der  König  das  Nöthige  in  Betreff  der
Cassa=  und  Rechnungsführung,  sowie  der  Revision  und
Controle.  5)

3)  Subject  der  Finanzgewalt  in  ihrem  vollen  Umfange  ist
der  König,  soweit  ihn  das  Reich  darin  nicht  beschränkt.  Bei  der

2)  Die  innere  Abtheilung  des  Ausgaben-Etats  richtet  sich  nach  der  Verschiedenheit
  der  Zwecke,  für  welche  die  einzelne  Ausgabe  gemacht  werden  soll;  die
Summe,  welche  für  einen  bestimmten  gleichartigen  Zweck  veranschlagt  wird,
bildet  eine  Rubrik  oder  Position  des  Etats.  Das  Budget  für  1849/51
zerfiel  in  15  (G.  Bl.  f.  1849  S.  477  u.  491),  das  für  1855/61  in  18
(G.  Bl.  v.  1856  S.  433),  das  für  1861/67  in  15,  endlich  jenes  für
1868/69  in  13  solche  Positionen.  Der  Entwurf  des  Fin.-Gesetzes  für  die
XIII.  Fin.-Per.  (1876—77)  zerfällt  in  30  Positionen  —  ungerechnet  die
Verwaltungs-Ausgaben.

3)  Die  Grundlage  der  in  dieser  Beziehung  geltenden  Bestimmungen  ist
die  Instruction,  das  Kassa=  und  Rechnungswesen  des  Staates  betr.,  vom
2.  März  1814  (Geret,  Repertorium  B.  IV.  S.  245  ff.)  und  die  V.  vom.
11.  Jänner  1826  (R.  Bl.  S.  169);  vergl.  mein  Lehrb.  des  Verw.-Rechts
§.  281  (S.  632)  Note  1.