Die Finanz-Gewalt. F. 169. 441
die man eine Finanz-Periode nennt, gefertigt, und im
Zusammenwirken mit den Kammern (s. unten Buch V.
Cap. 3) festgestellt; )
b) das Recht, die zur Bestreitung dieser Ausgaben nothwendigen
Deckungsmittel — die Staats-Einnahmen — soweit
sie unabhängig von Willigung Dritter vorhanden sind, zu
benützen und zu verwenden, beziehungsweise wenn es erforderlich
ist, neue aufzufinden, in Vorschlag zu bringen und
in Uebereinstimmung mit den Kammern festzustellen. In
Folge dieses Rechtes läßt der König den Kammern zugleich
mit dem Etat der Staats-Ausgaben auch den Etat der
Staats-Einnahmen für dieselbe Frist vorlegen, um so dem
ganzen Staatshaushalt eine sichere Grundlage zu geben.
Man nennt die Urkunde, welche die Staats-Ausgaben und
die disponiblen Staats-Einnahmen in vollständiger und genauer
Uebersicht für je eine Finanzperiode zusammenstellt und die Norm
für den Staatshaushalt in dieser Periode bildet, das Budget.
c) Das Recht, Anstalten und Einrichtungen zu treffen, welche
die Gewähr dafür bieten, daß der festgestellte Wirthschaftsplan
auch eingehalten und durchgeführt werde. Zu diesem
Zwecke bestimmt der König das Nöthige in Betreff der
Cassa= und Rechnungsführung, sowie der Revision und
Controle. 5)
3) Subject der Finanzgewalt in ihrem vollen Umfange ist
der König, soweit ihn das Reich darin nicht beschränkt. Bei der
2) Die innere Abtheilung des Ausgaben-Etats richtet sich nach der Verschiedenheit
der Zwecke, für welche die einzelne Ausgabe gemacht werden soll; die
Summe, welche für einen bestimmten gleichartigen Zweck veranschlagt wird,
bildet eine Rubrik oder Position des Etats. Das Budget für 1849/51
zerfiel in 15 (G. Bl. f. 1849 S. 477 u. 491), das für 1855/61 in 18
(G. Bl. v. 1856 S. 433), das für 1861/67 in 15, endlich jenes für
1868/69 in 13 solche Positionen. Der Entwurf des Fin.-Gesetzes für die
XIII. Fin.-Per. (1876—77) zerfällt in 30 Positionen — ungerechnet die
Verwaltungs-Ausgaben.
3) Die Grundlage der in dieser Beziehung geltenden Bestimmungen ist
die Instruction, das Kassa= und Rechnungswesen des Staates betr., vom
2. März 1814 (Geret, Repertorium B. IV. S. 245 ff.) und die V. vom.
11. Jänner 1826 (R. Bl. S. 169); vergl. mein Lehrb. des Verw.-Rechts
§. 281 (S. 632) Note 1.