fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Im Mahnverfahren nach § 628 der deutschen Zivilprozeßordnung findet 
die in § 11 Ziffer 3 und 4 bestimmte Gebührenfreiheit nur mit der Ein- 
schränkung statt, daß der gebührenfreie Antragsteller zur einstweiligen Zahlung 
fälliger Kosten verpflichtet ist, daß jedoch auf seinen Antrag die Erstattung der 
von ihm gezahlten Gebühren zu erfolgen hat, wenn der Beklagte nicht ersatz- 
pflichtig oder nicht zahlungsfähig ist. Vergleiche jedoch § 13. 
§ 43. 
Einstweilige Befreiung Jahlungsunfähiger von Kostenzahlung. 
Außeransatzlassen unbeibringlicher Kosten. 
Personen, deren Zahlungsunfähigkeit offenkundig oder durch obrigkeitliche 
Zeugnisse bescheinigt ist, haben auch in den Angelegenheiten, auf welche die 
deutschen Prozeßgesetze keine Anwendung finden, auf einstweilige Befreiung 
von den Kosten Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechts- 
vertheidigung nicht muthwillig oder aussichtslos erscheint. 
Die Behörden sind befugt, Kosten, die als offenbar unbeibringlich 
erscheinen, außer Ansatz zu lassen. 
8 44. 
Niederschlagung von Kosten und Gewährung von Gebührenfreiheit. 
Die Behörden sind befugt, Kosten, welche durch eine unrichtige Behand- 
lung der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, außer Ansatz 
zu lassen, oder niederzuschlagen und für abweisende Bescheide, wenn der Antrag 
auf nicht anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit 
beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren. 
Im ersten Falle kann derjenige Beamte, welcher durch grobes Verschulden 
Auslagen verursacht hat, durch die Aufsichtsbehörde zur Bezahlung derselben 
verurtheilt werden. 
8 45. 
Kostenfeststellung. 
Die Betheiligten, einschließlich des Staatsfiskus, haben das Recht, auf 
Feststellung der in Ansatz gebrachten Gebühren, Auslagen oder Nebengebühren 
anzutragen. Jede Feststellung — auf Antrag oder von Amts wegen — ist,
	        
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