Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

550  Krankenversicherung

(Unverheiratete  usw.)  ist  die  Berfügung  auf  Unterbringung  eine  unbedingte;
  ihre  êAichtbeachtung  hat  die  damit  verbundenen  Nachteile“  selbst
dann  zur  Folge,  wenn  der  Eintritt  auf  Rat  des  behandelnden  Arztes
unterblieb  (OVS.  6.  Juli  1901  1  8  81,  Jahrb.  1  151,  Reger  XXII  58).
Aur  unter  besonderen  Umständen'"“  kann  es  geboten  erscheinen,  dem
Erkrankten  die  Aichtbefolgung  der  Einweisung  nicht  anzurechnen  (O.
3.  Jan.  1902  1  S  240,  Jahrb.  II  61).  Ein  verheiratetes  Kassenmitglied,
dessen  Familie  außerhalb  des  Kassenbezirts  wohnts,kann  ohne  die
Voraussetzung  von  §  7  Ziff.  1  nicht  gezwungen  werden,  in  ein  Krankenhaus
  zu  gehen  (OV.  8.  Alärz  1902  I  S  14).  8  7  Ziff.  2  berechtigt
die  Krankenkasse,  verpflichtet  sie  aber  nicht  (Möntsch.  5.  Dez.  1900,
Fischer  XXII  247).  Kassenmitglieder,  die  an  anstechenden  Krankheiten
  leiden,  sollen  regelmäßig  in  Krankenhauspflege  genommen  werden
(MWBO.  vom  27.  Febr.  1890,  Fischer  XI  176).

*3.  B.  bei  Verdacht  der  Simulation,  dagegen  nicht  im  bloßen  Interesse
chnellerer  Heilung  (Bad.  V  H.  5.  März  und  7.  Mai  1901  (Fischer  XXIII  286,

eger  XXI  273,  Arbeiterversorgung  XVIII  445).
*  Bestehend  in  dem  Verluste  des  Unterstützungsan  pruchs  auf  die  Dauer
des  Ungehorsams  (Bad.  VP.  7.  Mla##  1901,  Fischer  X
»Gewisse  Mängel  der  Verpflegung  gehören  dazu  nicht  (Bad.  VebH.
18.  Febr.  1902,  8.  Mai  1900  und  9.  April  1901,  Reger  XXI  271,  XXII  208,
Fischer  XXII  270,  XKIII  284).

Oder  wenn  er  auswärts  eine  Schlafstelle  hat,  aber  periodisch  bei  der
Familie  wohnt  (Bayr.  Bö.  23.  Sept.  1901,  Reger  XXII  59).

Ebenso  Kammerger.  5.  Febr.  1902,  Braunschw.  Vöß.  2.  April  1902,
Bundesamt  für  Heimatwesen  22.  Febr.  1902,  Bayr.  VGH.  3.  Nov.  1902  (Beger
XXII  349,  448,  474,  Arbeiterversorgung  XIXN  304,  Rechtspr.  der  OL#.  V  310).
Die  Einweisung  in  das  Krankenhaus  kann  hederzeite  zurüchgenommen  werden
(Bad.  VH.  14.  Okt.  1902,  Arbeiterversorgung  XX  357).

#Zu  §  7  Absl.  2  (Familienunterstützung)  s.  u.  V  2.

2.  Familienunterstützung.  An  die  Angehörigen  eines  im
Krankenhaus  Untergebrachten  ist  die  Hälfte  des  Krankengeldes  zu  bezahlen
  (Ges.  §  7  Abs.  2).  Ortsstatutarisch  Kann  bestimmt  werden,  daß
auf  Antrag"  des  Versicherten  auch  an  Familienangehörige  freie  ärztliche
  Behandlung,  Arznei  und  Heilmittel  zu  gewähren  sind  (Ges.  §  6Cab,
21  5).  Auch  das  Sterbegeld  kann  beim  Tod  von  Familienangehörigen
gewährt  werden  (s.  u.  B  V.  3#.

Geschieht  es  ohne  kerregn  Zusatzbeiträge,  so  kann  die  Familienunterstützung
  nicht  auf  die  im  Bezirke  wohnhaften  Angehörigen  beschränkt
werden  (Württ.  VeH.  20.  Juni  1901,  Bad.  VH.  18.  Febr.  1902,  Reger  XXII
210,  449,  Arbeiterversorgung  XIX  618).  Der  Anspruch  aus  §  7  Abf.  2  kann
nicht  durch  Gewährung  von  Krankenhauspflege  an  die  Frau  erfüllt  werden
(Preuß.  O.,  Hess.  Vc#.  Reger  XXI  286,  Arbeiterversorgung  XVIII  294).
88  57,  57  a  (.  u.  B  X)  gelten  auch  von  der  Famtlienunterssützung  gie  er  XXI
157,  159,  286,  xxu  454,  XXIII  257,  Arbeiterversorgung  XVIII  292,  IX  302,
XX  111,  SW#.  Jahrg.  1901  S.  178,  Jahrg.  1902  2  143).  Die  PVestinmnn.
daß  die  Behandlung  der  rmtenangeerigen  nur  *  den  Kassenarzt  erfolgen
  darf  (s.  u.  B  V  5),  ist  unzulässig  (Arbeiterversorgung  XVIII  717).

3.  Sterbegeld.  Die  Ortskrankenkasse  (nicht  die  Gemeindeversicherung)
  hat  im  Todesfall  den  20  fachen  Betrag  des  durchschnitt-