Einleitung. XXIII
lichen Vermögensstücken, insbesondere Forderungen be-
stehen.
Die beiden Verhältnisse, welche in ihrer persönlichen Seite,
wie in ihren vermögensrechtlichen Folgen zunächst den Gegen-
stand des Familienrechts bilden, sind die Ehe und das
gegenseitige Verhältnis der Eltern und Kinder.
Der Abschnitt über die Ehe (Abschn. 1) trägt die Über-
schrift „Bürgerliche Ehe" mit Rücksicht auf eine an den Schluß
(Tit. 8) gestellte Vorschrift, nach welcher die kirchlichen Ver-
pflichtungen in Ansehung der Ehe durch diese Regelung nicht
berührt werden.
Voran geht eine Ordnung des Verlöbnisses C(Tit. 1).
Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen (Tit. 5) und das
eheliche Güterrecht im besonderen (Tit. 6) sind zwischen
die Regeln von der Eingehung der Ehe (Tit. 2) und ihrer
Scheidung (Tit. 7) eingeschoben. Im Anschluß an die
Voraussetzungen der Ehe war auch deren Ungültigkeit
(Tit. 3) und der besonders schwierige Fall der Wieder-
verheiratung des Gatten einer für tot erklärten
Person (Tit. 4) zu behandeln.
Der Regelung des Verhältnisses der Eltern zu ihren
Kindern (Abschn. 2) sind einige allgemeine Vorschriften über
Verwandtschaft (Tit. 1), Ehelichkeit (Tit. 2) und die
auf die gesamte gerade Linie der Verwandtschaft erstreckte
Unterhaltspflicht (Tit. 3) vorausgeschickt. Sodann wird
die rechtliche Stellung der ehelichen Kinder auf der Grundlage
einer elterlichen Gewalt, welche in zweiter Linie auch
der Mutter zusteht, geordnet (Tit. 4). Im weiteren handelt
es sich um die Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen
(Tit. 5) und der unehelichen Kinder (Tit. 6), sowie
um die Erlangung der Stellung eines ehelichen Kindes durch
Legitimation (Tit. 7) und durch UAnnahme an Kindes-
statt (Tit. 8).
Den letzten Teil (Abschn. 3) des Familienrechts bildet der
Ersatz der elterlichen Fürsorge für die Person und das Ver-
mögen der an der eigenen selbständigen Besorgung ihrer An-
gelegenheiten behinderten Personen durch die Einrichtung der
Vormundschaft. Dem Hauptfall der Vormundschaft über