Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

Einleitung. XXIII 
lichen Vermögensstücken, insbesondere Forderungen be- 
stehen. 
Die beiden Verhältnisse, welche in ihrer persönlichen Seite, 
wie in ihren vermögensrechtlichen Folgen zunächst den Gegen- 
stand des Familienrechts bilden, sind die Ehe und das 
gegenseitige Verhältnis der Eltern und Kinder. 
Der Abschnitt über die Ehe (Abschn. 1) trägt die Über- 
schrift „Bürgerliche Ehe" mit Rücksicht auf eine an den Schluß 
(Tit. 8) gestellte Vorschrift, nach welcher die kirchlichen Ver- 
pflichtungen in Ansehung der Ehe durch diese Regelung nicht 
berührt werden. 
Voran geht eine Ordnung des Verlöbnisses C(Tit. 1). 
Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen (Tit. 5) und das 
eheliche Güterrecht im besonderen (Tit. 6) sind zwischen 
die Regeln von der Eingehung der Ehe (Tit. 2) und ihrer 
Scheidung (Tit. 7) eingeschoben. Im Anschluß an die 
Voraussetzungen der Ehe war auch deren Ungültigkeit 
(Tit. 3) und der besonders schwierige Fall der Wieder- 
verheiratung des Gatten einer für tot erklärten 
Person (Tit. 4) zu behandeln. 
Der Regelung des Verhältnisses der Eltern zu ihren 
Kindern (Abschn. 2) sind einige allgemeine Vorschriften über 
Verwandtschaft (Tit. 1), Ehelichkeit (Tit. 2) und die 
auf die gesamte gerade Linie der Verwandtschaft erstreckte 
Unterhaltspflicht (Tit. 3) vorausgeschickt. Sodann wird 
die rechtliche Stellung der ehelichen Kinder auf der Grundlage 
einer elterlichen Gewalt, welche in zweiter Linie auch 
der Mutter zusteht, geordnet (Tit. 4). Im weiteren handelt 
es sich um die Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen 
(Tit. 5) und der unehelichen Kinder (Tit. 6), sowie 
um die Erlangung der Stellung eines ehelichen Kindes durch 
Legitimation (Tit. 7) und durch UAnnahme an Kindes- 
statt (Tit. 8). 
Den letzten Teil (Abschn. 3) des Familienrechts bildet der 
Ersatz der elterlichen Fürsorge für die Person und das Ver- 
mögen der an der eigenen selbständigen Besorgung ihrer An- 
gelegenheiten behinderten Personen durch die Einrichtung der 
Vormundschaft. Dem Hauptfall der Vormundschaft über
	        
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