Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

Einleitung. XXV 
gesetzgebung, einschließlich der Gesetzgebung für das Reichs- 
land Elsaß= Lothringen (a. 3 bis 5, 55 bis 152) geregelt, 
und zwar grundsätzlich, freilich mit sehr weitgehenden Aus- 
nahmen, dahin, daß auf dem Gebiete des Privatrechts die 
reichsrechtlichen Bestimmungen in Kraft bleiben (a. 32), die 
landesgesetzlichen aber außer Kraft treten (a. 55). 
Im weiteren enthält das Einführungsgesetz die in zweiter 
Lesung aufgenommenen Grundsätze über die Unwendung aus- 
ländischer Gesetze (a. 7 bis 31), welche man zunächst 
einem besonderen sechsten Buche des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
selbst überwiesen hatte. 
Endlich findet sich darin eine Vorschrift über die nicht in 
Gesetzesform auftretenden Rechtsnormen (a. 2).:) 
4. Wie sich schon aus dem Vorstehenden ergibt, enthält 
das Bürgerliche Gesetzbuch mit dem Einführungsgesetz keines- 
wegs das gesamte Reichsprivatrecht. Man hat grund- 
sätzlich die auf dem Gebiete des Privatrechts bereits bestehenden 
Gesetzbücher und Gesetze, wie die Wechselordnung, das Haftpflicht- 
gesetz, die Gesetze über das geistige und gewerbliche Urheberrecht 
sowie über besondere Arten der Vereine in Kraft gelassen, nicht 
minder aber auch diejenigen dem Privatrecht angehörigen reichs- 
gesetzlichen Vorschriften, welche in Verbindung mit Normen des 
öffentlichen Rechts, z. B. in der Gewerbeordnung, vor allem 
aber in der Prozeßgesetzgebung, erlassen sind. - 
Nur soweit treten diese Bestimmungen außer Kraft, als 
die Aufhebung ausdrücklich bestimmt ist oder nach den Grund- 
sätzen über die Einwirkung einer Kodifikation auf ältere Ge- 
setze auf demselben Gebiete sich ergibt (EG. a. 32). Ins- 
) Der Geltungsbereich des BGB. erstreckt sich außer auf das 
Reichsgebiet auch auf die Konsulargerichtsbezirke einschließlich Tientsin 
und Hankau und die Schueruee einschließlich des unter dem Reichs- 
marineamt stehenden Kiautschou. Doch treten hier Modiffkationen ein, 
insbesondere durch Sanktionierung fremder Gesete (KonsGG. § 272) 
und hinsichtlich der Anwendung in persönlicher Beziehung auf Aus- 
länder und Eingeborene. Vgl. Kons.GG. 8§ 1 bis 3, 19 bis 27, 30 
bis 40, 78 bis 80, dazu VO. v. 25. 10. 1900, sowie Schutzgeb G. 88 1 
bis 11, 15, 16, dazu VO. v. 9. 11. 1900, ferner VO. v. 26. 11. 1895 
(betr. Kronland) und VO. (des Gouverneurs von Kiautschou) v. 15. 4. 
1899 (Rechtsverhältnisse der Chinesen). Näheres bei Riebow= Zimmer- 
mann, Deutsche Kolonialgesetzgebung. 
 
	        
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