308 Seschichtl. Entwickelung d. internat. Rechts= u. Staatsbeziehungen rc.
Endlich vertritt die Papstkirche auf dem Höhepunkt ihrer Kraftentfaltung
den Anspruch auf Herrschaft über den Staat, mit welchem der unlösbare
Widerspruch der beiden Gewalten für die Folgezeit in der Staatspraxis gesetzt
ist, der Bruch mit dem Grundsatze nationaler Selbständigkeit eintritt und der
innere Verfall des kirchlichen Lebens selber beginnt. Denn dieser von der
Kirche auf weltliche Universalherrschaft erhobene Anspruch bedeutet gleichzeitig
zweierlei: Mitherrschaft des Clerus in jedem einzelnen Gemeinwesen durch
Uebung eigener Jurisdiction innerhalb ihrer temporellen Besitzthümer und sodann
auch Antheilnahme an den staatlich gesetzgebenden oder berathenden Repräsentativ-Versammmlungen,
also Ueberordnung des Papstthums üÜber die
Gesammtheit aller Staatsgewalten ungefähr nach dem Maßstabe, der in neuerer
Zeit durch das Verhältniß der verfassunggebenden und richtenden zur executiven
Gewalt angedeutet wird. Wie die verfassunggebende Gewalt nach modernem
Staatsrecht befugt oder bestimmt erscheint, die Zuständigkeitsgränzen der nur
ausführenden Behörden zu normiren, ebenso behauptet das Papstthum sein
oberstes Recht, sowohl die Fürsten als Executivorgane für die Zwangs-Vollstreckung
des geistlichen Rechts zu verwenden, als auch in jedem einzelnen Fall
des Streites die Gränzen zwischen ihrem eigenen Gebiet und demjenigen des
Staates zu ordnen. 1) Darnach wird die päpstliche Gewalt zu gleicher Zeit
in allen nationalen und internationalen Rechtsverhältnissen ausgerüstet 1. mit
dem Recht der Obergesetzgebung, insofern sie dem einzelnen Staat zur
subordinirten Gesetzgebung dasjenige überläßt oder zuweist, was sie selbst
ohne Nachtheil entbehren zu können vermeint; 2. mit dem Recht der obersten
Gerichtsgewalt über die Fürsten, die Völker 2) und den Clerus; 3. mit der Oberbefehlshaberschaft
in der Lenkung der den heiligen Kämpfen gegen Ungläubige
und Ketzer anzuweisenden Richtung; 4. mit der Befugniß rein weltlicher,
diplomatischer Parteinahme hinsichtlich des kirchenstaatlichen patrimonium
Petri. In diesem patrimonium, dem Grunderbe Petri, schließt sich
somit der Kreis der Machtbefugnisse des Papstes. Er kann die weltliche Kriegführung
mit der Schneide des sichtbaren Schwertes und dem Erfolge der Austheilung
des Lehns an fürstliche Vasallen, wie in Beziehung auf Neapel unter
dem Hause Anjou geschah, im Interesse der Universalkirche handhaben; er kann
gegentheilig die universale Herrschaft über das christliche Gewissen oder die
Strafmittel des Bannes und Interdictes benutzen, um seine italienischen Besttzinteressen
gegen Beeinträchtigungen zu wahren. So ist in diesem System
Kirchenrecht, Staatsrecht und Völkerrecht völlig mit einander gemischt. Alles
Einzelne kommt gleichzeitig als theoretische, scholastische Distinction und als
praktisch politische Union der Gewalten zur Erscheinung: ein Bau, dessen ideales,
ursprünglichstes Fundament die Gottesstaatslehre des heiligen Augustinus,
dessen Kuppel das System des heiligen Thomas von Aqgquino darstellt,
während die päpstlichen Decretalen gleichsam die Wölbungen lieferten und die
Mystik des christlich mittelalterlichen Geistes, vereinigt mit imposanter Schärfe