Full text : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

308  Seschichtl.  Entwickelung  d.  internat.  Rechts=  u.  Staatsbeziehungen  rc.

Endlich  vertritt  die  Papstkirche  auf  dem  Höhepunkt  ihrer  Kraftentfaltung
den  Anspruch  auf  Herrschaft  über  den  Staat,  mit  welchem  der  unlösbare
Widerspruch  der  beiden  Gewalten  für  die  Folgezeit  in  der  Staatspraxis  gesetzt
ist,  der  Bruch  mit  dem  Grundsatze  nationaler  Selbständigkeit  eintritt  und  der
innere  Verfall  des  kirchlichen  Lebens  selber  beginnt.  Denn  dieser  von  der
Kirche  auf  weltliche  Universalherrschaft  erhobene  Anspruch  bedeutet  gleichzeitig
zweierlei:  Mitherrschaft  des  Clerus  in  jedem  einzelnen  Gemeinwesen  durch
Uebung  eigener  Jurisdiction  innerhalb  ihrer  temporellen  Besitzthümer  und  sodann
  auch  Antheilnahme  an  den  staatlich  gesetzgebenden  oder  berathenden  Repräsentativ-Versammmlungen,
  also  Ueberordnung  des  Papstthums  üÜber  die
Gesammtheit  aller  Staatsgewalten  ungefähr  nach  dem  Maßstabe,  der  in  neuerer
Zeit  durch  das  Verhältniß  der  verfassunggebenden  und  richtenden  zur  executiven
Gewalt  angedeutet  wird.  Wie  die  verfassunggebende  Gewalt  nach  modernem
Staatsrecht  befugt  oder  bestimmt  erscheint,  die  Zuständigkeitsgränzen  der  nur
ausführenden  Behörden  zu  normiren,  ebenso  behauptet  das  Papstthum  sein
oberstes  Recht,  sowohl  die  Fürsten  als  Executivorgane  für  die  Zwangs-Vollstreckung
  des  geistlichen  Rechts  zu  verwenden,  als  auch  in  jedem  einzelnen  Fall
des  Streites  die  Gränzen  zwischen  ihrem  eigenen  Gebiet  und  demjenigen  des
Staates  zu  ordnen.  1)  Darnach  wird  die  päpstliche  Gewalt  zu  gleicher  Zeit
in  allen  nationalen  und  internationalen  Rechtsverhältnissen  ausgerüstet  1.  mit
dem  Recht  der  Obergesetzgebung,  insofern  sie  dem  einzelnen  Staat  zur
subordinirten  Gesetzgebung  dasjenige  überläßt  oder  zuweist,  was  sie  selbst
ohne  Nachtheil  entbehren  zu  können  vermeint;  2.  mit  dem  Recht  der  obersten
Gerichtsgewalt  über  die  Fürsten,  die  Völker  2)  und  den  Clerus;  3.  mit  der  Oberbefehlshaberschaft
  in  der  Lenkung  der  den  heiligen  Kämpfen  gegen  Ungläubige
  und  Ketzer  anzuweisenden  Richtung;  4.  mit  der  Befugniß  rein  weltlicher,
  diplomatischer  Parteinahme  hinsichtlich  des  kirchenstaatlichen  patrimonium
  Petri.  In  diesem  patrimonium,  dem  Grunderbe  Petri,  schließt  sich
somit  der  Kreis  der  Machtbefugnisse  des  Papstes.  Er  kann  die  weltliche  Kriegführung
  mit  der  Schneide  des  sichtbaren  Schwertes  und  dem  Erfolge  der  Austheilung
  des  Lehns  an  fürstliche  Vasallen,  wie  in  Beziehung  auf  Neapel  unter
dem  Hause  Anjou  geschah,  im  Interesse  der  Universalkirche  handhaben;  er  kann
gegentheilig  die  universale  Herrschaft  über  das  christliche  Gewissen  oder  die
Strafmittel  des  Bannes  und  Interdictes  benutzen,  um  seine  italienischen  Besttzinteressen
  gegen  Beeinträchtigungen  zu  wahren.  So  ist  in  diesem  System
Kirchenrecht,  Staatsrecht  und  Völkerrecht  völlig  mit  einander  gemischt.  Alles
Einzelne  kommt  gleichzeitig  als  theoretische,  scholastische  Distinction  und  als
praktisch  politische  Union  der  Gewalten  zur  Erscheinung:  ein  Bau,  dessen  ideales,
ursprünglichstes  Fundament  die  Gottesstaatslehre  des  heiligen  Augustinus,
dessen  Kuppel  das  System  des  heiligen  Thomas  von  Aqgquino  darstellt,
während  die  päpstlichen  Decretalen  gleichsam  die  Wölbungen  lieferten  und  die
Mystik  des  christlich  mittelalterlichen  Geistes,  vereinigt  mit  imposanter  Schärfe