XXX Einleitung.
nachgiebiger (ergänzender) Natur. Die Beteiligten können rechts-
gültig andere Bestimmungen an deren Stelle setzen. Es gibt
aber auch zahlreiche Vorschriften, z. B. 88 36, 93, 225, 248,
514 S. 1, 619, 624, 875, 1061, welche zwingender Natur
sind und eine Abweichung nur insoweit gestatten, als, wie z. B.
in § 13032, Befreiung (Dispensation) durch die Staatsgewalt
vorgesehen ist. Auch die Vorschriften, welche mit dem „instruk-
tionellen“ „soll“ (z. B. §§ 56, 1781, 2237 ähnlich 36, 61)
im Gegensatz zu dem „imperativen"“ „muß" (z. B. § 57)
gegeben werden, sind an und für sich zwingend. Aber es
sind mit der Nichtbefolgung Beeinträchtigungen der Wirksam-
keit nicht verbunden. Besonders nachgiebiger Art sind die sog.
besonderen Auslegungsregeln, z. B. §8 30, 154, 186, 270, 271,
314 bis 317, 329 bis 332, 514 S. 2, 926, 1025, 12132#,
1301, 2066, 2084, deren Anwendung voraussetzt, daß kein be-
stimmter Wille der Beteiligten zu ermitteln ist und auch sonst
die Umstände des Falles nicht entgegenstehen (Z. JW. 0719.
9. Neben der wirklichen Rechtslage ist auch deren richtiger
oder unrichtiger äußerer Anschein (Rechtsschein) 1) von großer
Bedeutung. Er kann in natürlicher (Besitz) wie künstlicher
(Grundbuch und andere öffentliche Bücher, Erbschein, Todes-
erklärung usw.) Weise geschaffen werden. Der Rechtsschein hat
schon an und für sich rechtliche Wirkungen und erleichtert so
auch dem mit ihm versehenen wahren Berechtigten Rechtsaus-
übung und Rechtsschutz. Vor allem aber kann der Rechts-
schein unter Hinzutreten weiterer Tatumstände zu einer Um-
gestaltung der wahren Rechtslage führen (Ersitzung, Ver-
jährung), wenn er nicht vorher gebrochen oder durchschaut war.
Namentlich geschieht das bei Gelegenheit eines Erwerbs vom
Scheinberechtigten oder sonstigen geschäftlichen oder prozessualischen
(8PO. 8 325 2) Verkehrs Dritter mit diesem in der Art. daß
dann der Dritte Vollrecht erwirbt oder sonst privatrechtlich in
diejenige Rechtslage gebracht wird, in welcher er bei Verkehr
mit dem Vollberechtigten gelangt sein würde (§ 135, A. 1).
10. Außer unmittelbaren Privatrechtssätzen enthält das
Bürgerliche Gesetzbuch auch Vermutungen, die Tatsachen-
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1) Begriff und Ausdruck verwendet diese Ausgabe seit 1900.