Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

XXX Einleitung. 
nachgiebiger (ergänzender) Natur. Die Beteiligten können rechts- 
gültig andere Bestimmungen an deren Stelle setzen. Es gibt 
aber auch zahlreiche Vorschriften, z. B. 88 36, 93, 225, 248, 
514 S. 1, 619, 624, 875, 1061, welche zwingender Natur 
sind und eine Abweichung nur insoweit gestatten, als, wie z. B. 
in § 13032, Befreiung (Dispensation) durch die Staatsgewalt 
vorgesehen ist. Auch die Vorschriften, welche mit dem „instruk- 
tionellen“ „soll“ (z. B. §§ 56, 1781, 2237 ähnlich 36, 61) 
im Gegensatz zu dem „imperativen"“ „muß" (z. B. § 57) 
gegeben werden, sind an und für sich zwingend. Aber es 
sind mit der Nichtbefolgung Beeinträchtigungen der Wirksam- 
keit nicht verbunden. Besonders nachgiebiger Art sind die sog. 
besonderen Auslegungsregeln, z. B. §8 30, 154, 186, 270, 271, 
314 bis 317, 329 bis 332, 514 S. 2, 926, 1025, 12132#, 
1301, 2066, 2084, deren Anwendung voraussetzt, daß kein be- 
stimmter Wille der Beteiligten zu ermitteln ist und auch sonst 
die Umstände des Falles nicht entgegenstehen (Z. JW. 0719. 
9. Neben der wirklichen Rechtslage ist auch deren richtiger 
oder unrichtiger äußerer Anschein (Rechtsschein) 1) von großer 
Bedeutung. Er kann in natürlicher (Besitz) wie künstlicher 
(Grundbuch und andere öffentliche Bücher, Erbschein, Todes- 
erklärung usw.) Weise geschaffen werden. Der Rechtsschein hat 
schon an und für sich rechtliche Wirkungen und erleichtert so 
auch dem mit ihm versehenen wahren Berechtigten Rechtsaus- 
übung und Rechtsschutz. Vor allem aber kann der Rechts- 
schein unter Hinzutreten weiterer Tatumstände zu einer Um- 
gestaltung der wahren Rechtslage führen (Ersitzung, Ver- 
jährung), wenn er nicht vorher gebrochen oder durchschaut war. 
Namentlich geschieht das bei Gelegenheit eines Erwerbs vom 
Scheinberechtigten oder sonstigen geschäftlichen oder prozessualischen 
(8PO. 8 325 2) Verkehrs Dritter mit diesem in der Art. daß 
dann der Dritte Vollrecht erwirbt oder sonst privatrechtlich in 
diejenige Rechtslage gebracht wird, in welcher er bei Verkehr 
mit dem Vollberechtigten gelangt sein würde (§ 135, A. 1). 
10. Außer unmittelbaren Privatrechtssätzen enthält das 
Bürgerliche Gesetzbuch auch Vermutungen, die Tatsachen- 
— –—" 
1) Begriff und Ausdruck verwendet diese Ausgabe seit 1900.
	        
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