Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

42  1572.

uu  Die  Nummer  des  Passagierbillets  richtet  sich  nach  der  Reihenfolge,  in
welcher  die  Meldung  zur  Mitreise  geschehen  ist;  doch  steht  es  Jedermann  frei,  bei
der  Meldung  unter  den  im  Hauptwagen  noch  unbesetzten  Plätzen  sich  einen  bestimmten
Platz  zu  wählen.

4v  Personen,  die  sich  an  Haltestellen  gemeldet  haben  und  aufgenommen
worden  sind,  können  ein  Passagierbillet  erst  bei  der  nächsten  Postanslalt  ausgestellt
erhalten,  und  haben  bei  dieser  Postanstalt  oder,  wenn  sie  nicht  so  weit  fahren,  an
den  Conducteur  oder  Postillon  das  Personengeld  zu  entrichten.

8.  48.
-scb  1  Das  Personengeld  wird  erhoben,  entweder
[è)

der  von  dem  Reisenden  mit  der  Post  zurückzulegenden  Entfernung,
tnerr  Anwendung  des  für  den  Cours  pro  Meile  angeordneten  Sagees,

r
h)  nach  dem  für  einen  bestimmten  Cours  angeordneten  Localsatze.

1l  Das  Personengeld  kommt  bei  der  Meldung  bis  zum  Bestimmungsorte  zur
Erhebung,  sofern  dieser  auf  dem  Course  liegt  und  sich  daselbst  eine  Postanstalt
befindet.

Il  Will  der  Reisende  seine  Reise  über  den  Cours  hinaus  oder  auf  einem
Seitencourse  fortsetzen,  so  kann  das  Personengeld  nur  bis  zu  dem  Endpunkte  oder
bis  zu  dem  Uebergangspunkte  des  Courses  erlegt  werden;  der  Reisende  kann  auch
nur  bis  zu  diesen  Punkten  das  Passagierbillet  erhalten  und  muß  sich  dort  wegen
Fortsetzung  der  Reise  von  Neuem  melden  und  einen  Platz  lösen,  sofern  nicht  wegen
Durcherhebung  des  Personengeldes  Einrichtungen  getroffen  worden  sind.

*  ees  IV.  Für  Plätze,  welche  bei  einer  Postanstalt  zur  Reise  bis  zu
einem  zwischen  zwei  Stationen  auf  dem  Course  gelegenen  Orte  (Zwischenorte)  genommen
  werden,  kommt,  gleichviel,  ob  sich  in  diesem  Zwischenorte  eine  Postanstalt
befindet,  oder  nicht,  das  Personengeld  nach  der  wirklich  zurückzulegenden  Meilenzahl,
als  Minimum  jedoch  der  Betrag  von  3  Sgr.  bz.  11  Kr.,  zur  Erhebung.

5  K  vo  Holl  V.  Für  die  Beförderung  von  Haltestellen  ab  wird,  sofem
die  dort  zugehenden  Personen  sich  nicht  etwa  einen  Platz  von  der  vorliegenden
Station  ab  gesichert  haben,  das  Personengeld  nach  Maßgabe  der  wirklichen  Entfermung
  bis  zur  nächsten  Station,  oder,  wenn  die  Reisenden  schon  vorher  an  einem