Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

28  §  94.  Die  Gemeinden  und  die  Gemeindeverfassung.

4)  Die  Verbindlichkeiten  der  Gemeinde.

Als  Rechtssubjekte  des  Privatrechtes  können  die  Gemeinden  für
ihr  Vermögen  —  soweit  sie  nicht  durch  die  Bestimmungen  der  Gem.=Ordn.
  (z.  B.  Art.  26,  159  der  Gem.-Ordn.)  an  der  freien  Verfügung
  nach  dieser  Richtung  beschränkt  sind  —  auch  bivilrechtliche
Verbindlichkeiten  eingehen  und  fallen  die  hieraus  sich  ergebenden  Verpflichtungen
  unter  die  Bestimmungen  des  einschlägigen  örtlichen
Civilrechts.  Hieher  gehören  z.  B.  auch  die  Aufnahmen  von  Anlehen.
Näheres  hierüber  s.  bei  Art.  61  der  Gem.-Ordn.;  ferner  die  Verpflichtungen
  der  Gemeinden  gegen  ihre  Beamten,  Bediensteten  und
deren  Angehörige  (in  Bezug  auf  Gehalt  und  Pension).

Auch  sind  hier  zu  erwähnen  die  einschlägigen  Vorschriften  über
die  Diensteskautionen  der  gemeindlichen  Beamten.  Näheres  bei  Art.  87
Abs.  IV,  134  Abs.  IV,  129  Abs.  III  und  153  Abs.  V  der  Gem.-Ordn.

Weiter  haftet  die  Gemeinde  auch  —  analog  wie  der  Fiskus  für
die  Staatsbeamten  —  für  denjenigen  Schaden,  welcher  von  ihren
Beamten  bezw.  ihren  Vertretern  einem  Dritten  zugefügt  wird,  besonders
  auch  für  denjenigen,  welcher  durch  Handlungen  entsteht,  welche
in  Ausübung  der  den  Gemeinden  bezw.  deren  Beamten  übertragenen
öffentlichen  Gewalt  (z.  B.  der  Polizei)  bethätigt  werden.  Vergl.  hiezu
auch  die  unten  lit.  M  S.  33  Anm.  13  lit.  a  angeführte  Entsch.  des
obersten  Ger.-Hofes,  ferner  Entsch,  des  Verw.-Ger.-Hofes  vom  13.  März
1885  Bd.  6  S.  86,  mitgeteilt  in  Anm.  3  lit.  b  zu  Art.  1,  unten
§  94a,  weiter  Becher  S.  407  und  S.  284—288,  desgleichen  die
Erörterungen  zu  Art.  84,  130  und  158  der  Gem.-Ordn.,  endlich  bezüglich
  der  einschlägigen  Bestimmungen  des  bürgerl.  Ges.-B.  s.  unten
bei  lit.  J  S.  29  f.

Schließlich  gehören  hieher  die  auf  speziellen  Gesetzen  beruhenden
besonderen  Verpflichtungen,  z.  B.  zum  Ersatz  des  bei  Aufläufen  verursachten
  Schadens,  Tragung  der  mit  dem  Einschreiten  der  bewaffneten
Macht  zur  Erhaltung  der  gesetzlichen  Ordnung  verbundenen  Kosten
(s.  unten  Bd.  3  §  307),  Ersatz  des  Wildschadens  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  15.  Juni  1850  (s.  unten  Bd.  3  §  485).  Alle  Streitigkeiten
  über  die  auf  Grund  der  letztgenannten  Gesetze  entstehenden
Verpflichtungen  haben  die  bürgerlichen  Gerichte  zu  entscheiden.

H.  Die  Staatskuratel.

Die  Gemeinden  können,  wie  oben  erwähnt  (vergl.  lit.  A)  auch
bei  der  Verwaltung  derjenigen  Angelegenheiten,  bezüglich  deren  sie  an
sich  vollständig  freie  Verwaltungsbefugnis  haben,  für  die  Vornahme
einzelner  gewisser  Rechtsgeschäfte  oder  für  die  Fassung  bestimmter
Beschlüsse  insoweit  beschränkt  sein,  als  dies  durch  das  Gesetz  ausdrücklich
  bestimmt  ist,  und  zwar  nicht  blos  in  der  Art,  daß  sie  überhaupt
  die  bestehenden  Gesetze  zu  beobachten  haben,  sondern  ganz  speziell
auch  insoferne,  als  zur  Giltigkeit  gewisser  im  Gesetze  speziell
vorgesehener  Rechtshandlungen  die  staatsaufsichtliche  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  notwendig  ist.