380 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
1. 8 98 . 4. 2. Z. B. Anlegung einer Brauerei. Der Ver-
pächter hat beim Zuwiderhandeln Klage und Kündigungsrecht (88 550, 553).
4. Pachtzins. a) Fälligkeit §. 584.
Ist bei der Pacht eines landwirthschaftlichen Grundstücks
der Pachtzins nach Jahren bemessen, so ist er nach dem Ablaufe
je eines Pachtjahrs? am ersten Werktage des folgenden Jahres
zu entrichten.
1 539, IIn 524, IIhb 576, 111 577. M. 1I, 429. Prot. 11, 251, 252.
1. § 98 A. 4.
2. Nicht des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs.
3. Ausnahme von § 5512.
) Pfandrecht des Berpächters §. 585.
Das Pfandrecht! des Verpächters eines landwirthschaft-
lichen Grundstücks? kann für den gesammtens Pachtzins geltend
gemacht werden und unterliegt nicht der im §. 563 bestimmten
Beschränkung. Es erstreckt sich auf die Früchte" des Grund-
stücks sowie auf die nach §. 715 Nr. 5 der Civilprozeßordnung"
der Pfändung nicht unterworfenen Sachen.“
1 543, II 525, IID 577, III 578. M. II, 432, 433. Prot. II, 258, 259.
D. 74, 75. KO. 8 49 Nr. 2.
1. 88 559 ff. 2. § 98 A. 4. 3. Ausnahme von §b59.
4. §§ 99, 101, 956, 957, soweit sie dem Pächter gehören.
5. Jetzt 38PO. § 811 Nr. 4. Vgl. RG. v. 17. 5. 98.
6. Ausnahme von § 559 Satz 3.
5. Inventar. a) im allgemein. §. 586.
Wird ein Grundstückt sammt Inventar? verpachtet, so liegt
dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke ob.“
Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke, die in Folge
eines von dem Pächter nicht zu vertretenden Umstandes" in
Abgang kommen, zu ergänzen. Der Pächter hat jedoch den ge-
wöhnlichen Abgang der zu dem Inventar gehörenden Thiere
aus den Jungen insoweit zu ersetzen , als dies einer ordnungs-
mäßigen Mirthschaft entspricht.
5b, I1 326., 11b 576, 111 579. M. 11, 425, 126. Prot. 11. 244, 244.
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1. Das kein landwirtschaftliches sein muß. § 908 A. 4.
2. Begriffsbestimmung fehlt. Es sind die zur Benutzung des
Grundstücks dienenden Sachen, zumeist der Inbegriff des Zubehörs des
Grundstücks § 98.
3. Abweichend von §§ 536, 548. Die Vorschrift bezieht sich auf
den Fall, daß das Inventar im Eigentume des Verpächters bleibt und
vom Pächter nicht zum Schätzungswert übernommen ist (8 587).