382 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
— Verletzung der Verpflichtung einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung
des Inventars gibt dem Verpächter die Rechte aus 88 550, 553.
4. Analog § 10481 Satz 2. Der Eigentumsübergang ist durch das
Medium der Vollmacht zu konstruieren. Der Pächter ist Eigentümer der
von ihm angeschafften Stücke geworden, aus dem Pachtvertrag aber ver-
pflichtet, vicse Stücke dem Verpächter zum Eigentume zu verschaffen.
In dem Pachtvertrage liegt daher die Vollmacht des Verpächters für
den Pächter, das Erfüllungsgeschäft im Namen des Verpächters mit sich
abzuschließen (8 181).
bb) Rückgewähr §. 589.
Der Pächter hat das bei der Beendigung der Pacht vor-
handene: Inventar dem Verpächter zurückzugewähren.
Der Verpächter kann die Uebernahme derjenigen von dem
Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft für das Grund-
stück überflüssig oder zu werthvoll sind; mit der Ablehnung
geht das Eigenthum an den abgelehnten Stücken auf den
Pächter über.
Ist der Gesammtschätzungswerth der übernommenen Stücke
höher oder niedriger als der Gesammtschätzungswerth der zurück-
zugewährenden Stücke, so hat im ersteren Falle der Pächter dem
Verpächter, im letzteren Falle der Verpächter dem Pächter den
Mehrbetrag zu ersetzen.“
1 544%v „, II a 529, IIb 581, III 582. M. II, 436 bis 489. Prot. II,
259. — 3 1048.
1. § 90 A. 1. Auch das über § 588 Satz 1 hinaus angeschaffte
Inventar. 2. 88 130 z!
3. Ohne Traditionsakt und ohne rückwirkende Kraft.
4. Erfüllungsort für diese Schuld des Verpächters ist nicht dessen
Wohnsitz, sondern der Ort, an welchem der Verpächter die Hauptver-
bindlichkeit aus dem Pachtvertrage zu erfüllen hat.
ec) Pfandrecht des Pächters §. 590.
Dem Pächter eines Grundstücks: steht für die Forderungen
gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar
beziehen ein Pfandrechts an den in seinen Besitz“ gelangten
Inventarstücken? zu. Auf das Pfandrecht findet die Vorschrift
des §. 562 Anwendung.
1 536, II e 530, IIb 582, 1II 583. M. II, 426. Prot. II, 244 bis 246.
1. 8 586 A. 1. 2. 88 5862 Satz 1, 589°, 547.
3. 88 1204 ff., 1257, KO. 8 49 Nr. 2. 4. § 8511.
5. Eigentum des Verpächters nicht erforderlich.