Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

382 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
— Verletzung der Verpflichtung einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung 
des Inventars gibt dem Verpächter die Rechte aus 88 550, 553. 
4. Analog § 10481 Satz 2. Der Eigentumsübergang ist durch das 
Medium der Vollmacht zu konstruieren. Der Pächter ist Eigentümer der 
von ihm angeschafften Stücke geworden, aus dem Pachtvertrag aber ver- 
pflichtet, vicse Stücke dem Verpächter zum Eigentume zu verschaffen. 
In dem Pachtvertrage liegt daher die Vollmacht des Verpächters für 
den Pächter, das Erfüllungsgeschäft im Namen des Verpächters mit sich 
abzuschließen (8 181). 
bb) Rückgewähr §. 589. 
Der Pächter hat das bei der Beendigung der Pacht vor- 
handene: Inventar dem Verpächter zurückzugewähren. 
Der Verpächter kann die Uebernahme derjenigen von dem 
Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach 
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft für das Grund- 
stück überflüssig oder zu werthvoll sind; mit der Ablehnung 
geht das Eigenthum an den abgelehnten Stücken auf den 
Pächter über. 
Ist der Gesammtschätzungswerth der übernommenen Stücke 
höher oder niedriger als der Gesammtschätzungswerth der zurück- 
zugewährenden Stücke, so hat im ersteren Falle der Pächter dem 
Verpächter, im letzteren Falle der Verpächter dem Pächter den 
Mehrbetrag zu ersetzen.“ 
1 544%v „, II a 529, IIb 581, III 582. M. II, 436 bis 489. Prot. II, 
259. — 3 1048. 
1. § 90 A. 1. Auch das über § 588 Satz 1 hinaus angeschaffte 
Inventar. 2. 88 130 z! 
3. Ohne Traditionsakt und ohne rückwirkende Kraft. 
4. Erfüllungsort für diese Schuld des Verpächters ist nicht dessen 
Wohnsitz, sondern der Ort, an welchem der Verpächter die Hauptver- 
bindlichkeit aus dem Pachtvertrage zu erfüllen hat. 
ec) Pfandrecht des Pächters §. 590. 
Dem Pächter eines Grundstücks: steht für die Forderungen 
gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar 
beziehen ein Pfandrechts an den in seinen Besitz“ gelangten 
Inventarstücken? zu. Auf das Pfandrecht findet die Vorschrift 
des §. 562 Anwendung. 
1 536, II e 530, IIb 582, 1II 583. M. II, 426. Prot. II, 244 bis 246. 
1. 8 586 A. 1. 2. 88 5862 Satz 1, 589°, 547. 
3. 88 1204 ff., 1257, KO. 8 49 Nr. 2. 4. § 8511. 
5. Eigentum des Verpächters nicht erforderlich.
	        
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