Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

384 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Den vorhandenen, auf dem Gute gewonnenen Dünger hat 
der Pächter zurückzulassen, ohne daß er Ersatz des Werthes ver- 
langen kann. 
1 647, 1 538, IIb 585, III 586. M. II, 441. Prot. 11, 265 bis 268. 
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1. 88 90 A. 1, 98 A. 4. 
2. Die Erzeugnisse brauchen nicht auf dem Gute gewonnen zu sein. 
3. Abweichend von § 101. Nicht zwingend. 
d) nach Taxe §. 594. 
Uebernimmt der Pächter eines Landguts! das Gut auf 
Grund einer Schätzung des wirthschaftlichen Zustandes mit der 
Bestimmung, daß nach der Beendigung der Pacht die Rück- 
gewähr gleichfalls auf Grund einer solchen Schätzung zu er- 
folgen hat, so finden auf die Rückgewähr des Gutes die Vor- 
schriften des §. 589 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn der Pächter Vorräthe auf Grund 
einer Schätzung mit einer solchen Bestimmung übernimmt, für 
die Rückgewähr der Vorräthe, die er zurückzulassen verpflichtet ist. 
I 548, IIA 534, IIPD 586, III 587. M. II, 441. Prot. II, 269. 
1. 8 98 M. 4. 
2. Kein Ablehnungsrecht des Verpächters. Arg. aus § 593. 
7. Kündigg. a) bei unbest. Zeit S. 595. 
Ist bei der Pacht eines Grundstücks oder eines Rechtes 
die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung? nur für den 
Schluß eines Pachtjahrs" zulässig; sie hat spätestens am ersten 
Werktage des halben Jahres“ zu erfolgen, mit dessen Ablaufe 
die Pacht endigen soll. 
Diese Vorschriften gelten bei der Pacht eines Grundstücks 
oder eines Rechtes auch für die Fälle, in denen das Pacht- 
verhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig ge- 
kündigt werden kann. 
1 537, II 535, IIb 587, 11I 588. M. II, 426 bis 428. Prot. 1I, 246 
bis 21. 
z. B. 88 566, 568. 2. 8 247 A. 3. 3. § 584 M. 2. 
4. 10 5. Abweichend von § 565. 6. 8S 565. 
5) bei Tod u. Versetzg. d. Pächt. §. 596. 
Dem Peächter steht das im §. 549 Abs. 1 bestimmte 
Kündigungsrecht nicht zu. 
Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältniß 
nach §. 569 zu kündigen.
	        
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