Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 4. Tit.: Leihe. 385 
Eine Kündigung des Pachtverhältnisses nach 8. 570 findet 
nicht statt. 
1 688, 538, IIa 686, IIb 588, I11 589. M. II, 418, 428, 429. Prot. 11, 
238 bis 287, 249 bis 251. D. 71. 
1. Die Erben des Pächters haben das Kündigungsrecht (8§8 581, 569). 
8. Entschädi bei ver- 
Fpchern Mchgewahr“ §. 597. 
Giebt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der 
Beendigung der Pacht nicht zurück, so kann der Verpächter für 
die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten 
Pachtzins nach dem Verhältnisse verlangen, in welchem die 
Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat 
oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pacht- 
jahrs stehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist 
nicht ausgeschlossen.? 
1 542, II8 587, IIb 589, III 590. M. II, 481, 4329. Prot. II, W56 bis 2968. 
1. Die Abweichung von § 557 besteht darin, daß die Entschädigung 
nicht nur nach der Dauer der Vorenthaltung, sondern auch nach den in 
diese Zeit fallenden Nutzungen bestimmt ist. 
Vierter Titel. 
Teihe. 
1. Besriff 8. 598. 
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache? 
verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauchs der Sache unent- 
geltlich“ zu gestatten.5 
1 549 Satz 2, 11 4 538, IIb 590, III 591. M. II, 448 bis 446. Prot. II, 269. 
1. Der Leihvertrag (ein contractus bilateralis inaequalis) i 
Realvertrag. Diese Auffaffung dürfte sich daraus ableiten lassen, da 
das BG#B. die Hingabe der Sache stets als geschehen voraussetzt. Über 
das Prekarium 58 das Gesetz keine besonderen Vorschriften. Leih- 
vertrag und Abzahlungsgeschäft E. IW. 04 164. 
2. Gegenstand des Leihvertrags sind bewegliche (auch verbrauch- 
bare) oder unbewegliche Sachen (§ 90); dagegen nicht Forderungen und 
Rechte (lausgenommen das Erbbaurecht 10 #% Entsprechende An- 
wendung der 88 598 ff. auf unentgeltliche Uberlassung von Rechten zum 
Gebrauche nicht ausgeschlossen. Der Verleiher braucht nicht Eigentümer 
der Sache zu sein (8 600). Leihe der eigenen Sache gültig. Der Ver- 
leiher bleibt mittelbarer Besitzer " 868). 
3. Gebrauch, der kein ausschließlicher zu sein braucht, ist daher 
auch die Benutzung zu einer Verpfändung. Recht zum Fruchtgenusse 
müßte besonders vereinbart werden. 
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 25
	        
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