Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 5. Tit.: Darlehen. 389 
Fünfter Titel. 
Darlehen. 
1. Begriff g. 607. 
Wer Geld oder andere vertretbare Sachen!: als Darlehen? 
empfangen hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene 
in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.“5 
Wer Geld oder andere vertretbare Sachen aus einem anderen 
Grunde schuldet", kann mit dem Gläubiger vereinbaren, daß das 
Geld oder die Sachen als Darlehen geschuldet werden sollen.7 
1 4581, 454, II a 547, IIb 599, III 600. M. II, 305 bis 312. Prot. 1I, 
4, 43. a. 50, 57, 94, 97, 98, 99. RWG. v. 31. 3.91 (RG. S. 821). 
1. 88 90, 91. 2. Der Begriff wird als bekannt vorausgesetzt. 
Im Verkehr wird häufig vom „Vorschießen“, von einem „Vorschuß“ 
geredet. Hier kann, braucht aber nicht ein Darlehensvertrag vorzu- 
liegen. . JW. 07 *2 Beweislast, wenn der Empfänger behauptet, 
das empfangene Geld sei geschenkt S. Gr. 50%%. Aus wessen Mitteln 
begeben, ist einflußlos. (Einzahlung bei Sparkassen E. R. 73 Wi, JIW. 
) — In der Regel setzt das Darlehen Verschaffung des Eigentums 
zn der übergebenen Sache voraus (88 929, 932, 933, 935). Es gibt 
aber auch Darlehen ohne Eigentumsverschaffung z. B. wenn bei einem 
auf Anweisung auszuzahlenden Darlehen die Hingabe lediglich durch 
Umschreibung auf den Bankkonten des Gläubigers und Schuldners er- 
folgt. Keine besondere Bestimmung über den contractus mohatrae. 
lber barlehen zum Spiele § 762 A. 3, zu unsittlichen Zwecken (Dar- 
lehen zum Bordellbetrieb) 8 138 A. 2, . JW. 06 1, Gr. 50 26. Uber 
partiarices Darlehen SE. R. 31 35, 57 #. Über das sog. depositum 
irregulare § 700. Über Widerspruch bei einer Darlehensbuchhypothek 
*5157rm Über Darlehen mit unbestimmten Gläubigern §8 241 M. 2. 
3. Der Darlehensvertrag ist Realkontrakt, E. R. 71 u7; Schuldner 
wird der Empfäng er, woran auch dadurch nichts geändert wird, daß 
später ein Schuldschein auf einen Dritten als Schuldner ausgestellt wird. 
Das verzinsliche Darlehen ist kein gegenseitiger Vertrag. Über 
Darlehen verbunden mit Warenlieferungsvertrag E. Gr. 539/, verbunden 
mit Bierabnahmeverpflichtung E. R. 63 393, 67 105. Auf Grund des a. 57 
sind die §§ 676, 6771I, 11 ALR. über Darlehensfähigkeit der Prinzen 
und Prinzessinnen des Königl. Hauses aufrecht erhalten Pr. a. 89. 
Wegen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts 38 1822 Nr. 8, 1643, 
1915; über Vermutung der Darlehenehingabe bei der Darlehenshypothei 
§ 1138. Der Vertrag über Hingabe eines Darlehens (8 610) ist von 
dem Darlehen selbst zu unterscheiden. 
4. Durch die Pflicht zur Rückerstattung nur der Gattung nach 
(§ 243) unterscheidet sich das Darlehen von der Leihe. 
5. 8§ 245. Bilden Inhaberpapiere den Gegenstand des Darlehens 
und können diese in gleicher Art nicht zurückgeleistet werden, weil sie
	        
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