Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 5. Tit.: Darlehen. 391 
Sind Zinsen" nicht bedungen, so ist der Schuldner auch 
ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.5 
1 457, II 549, IIb 601, III 602. M. II, 813, 314. Prot. II, 48 bis 46. 
1. Leistungsort 88 269, 270; Quittungspflicht §8 368, Pflicht zur 
Rückgabe des Schuldscheins 96371. 
2. Ist eine Zeit bestimmt, so kommen 88 2711, 272 zur Anwen- 
dung: die Feststellung eines von dem Schuldner zsmrrualtender Amor- 
tisationsplans enthält bei den gegen Ausstellung von Inhaberpapieren 
aufgenommenen Darlehen keinen Verzicht des Schuldners auf die Be- 
fugnis, das Darlehen nach voraufgegangener Kündigung zurückzuzahlen. 
Zeit der Rückzahlung des zur- geschäfflichen Selbständigmachung ge- 
währten Darlehens 4. Gr. 5 
3. § 247 A. 3. Misgehm: von § 271. Das Kündigungsrecht 
des Schuldners kann nicht für immer au speschlossen werden, vgl. auch 
a. 172. Ist vereinbart, daß bei nicht pünktlicher Zinszahlung die Kün- 
digungsfrift eintritt, so kann wirksam nicht im voraus für den Fall un- 
pünktlicher Zinszahlung gekündigt werden 4. Gr. 48 15; es braucht aber 
nicht sofort bei eingetretener Säumnis gekündigt werden . JW. 08 750. 
und die Annahme nachträglicher Jiusohlung führt den Verlust des 
Kündigungerecht nicht herbei &. JW. O 
Fristberechnung 98 186, 1871. 31889 Bei Grundschuld 6 Mo- 
nate, § 1193. 5. Es kann Klage auf künftige Zahlung auf Grund 
der mit der Klage verbundenen oder ihr vorausgegangenen Kündigung 
erhoben werden (3P. 8§ 257). Über Beweislast bei behaupteter Ver- 
einbarung einer anderen Kündigungsfrist als der gesetzlichen Z. R. 57 70, 
68 306. 6. Oder anderes Entgelt. 
7. Vorausgesetzt ist, daß eine Zeit für die Rückzahlung nicht be- 
stimmt ist. 
8. Aber nicht verpflichtet. Bei verzinslichen Darlehen braucht 
entgegen § 2712 der Gläubiger die Zahlung nicht anzunehmen (8 271 
A. 4); vgl. aber beim Nutzpfande § 12142. 
4. Bertrag üb. Hingabe e. Darl. S§. 610. 
Wer die Hingabe eines Darlehens verspricht!, kann im 
Zweifel das Versprechen widerrufen?, wenn in den Vermögens- 
verhältnissen des anderen Theiles eine wesentliche Verschlechte- 
rung eintritt, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung 
gefährdet wird.“ 
1 458, II8 550, IIb 602, III 603. M. II, 314 bis 316. Prot. 11, 47 
bis 50. VerlG. 8 65. 
1. Aus diesem Vorvertrag erwächst der regelmäßig nicht übertrag- 
bare (§ 309 A. 3) Anspruch aus Hingabe der Darlehensvaluta, vgl. auch 
R. 5635. (Aufrechnung ausgeschlossen.) Die Zwangsvollstreckung 
geichiesd nach 3P. § 884. Uber den Baugeldervertrag vgl. 4. R. 37 356, 
38 20% 40 2786, 66331, 77 108, JW. 02 ½3, Gr. 53 und R. 1. 6. 09 betr. 
die Sicherung der Haufordeungen. über Hypothekendarlehen Z. R. 55 1. 
Darlehensvorvertrag als gegenseitiger Vertrag &. Gr. 53 N1. Es ist bei
	        
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