392 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
einem Darlehensvorvertrag zulässig, daß die Höhe des zu gewährenden
Darlehens von dem durch den Zweck der Darlehensaufnahme bedingten
Geldbedürfnisse des Darlehensempfängers abhängig gemacht wird E.
Gr. 53830. Unterschied zwischen einem Vertrage über Hingabe eines
Darlehens und der Errichtung einer stillen Gesellschaft . R. 20 165,
37 16/, 31 34, Gr. 57 177.
2. 88 130 f. Uber den Unterschied zwischen Rücktritt vom Dar-
lehensvertrag und vorbehaltener vorzeitiger Zurückforderung des Dar-
lehnes E. R. 5210. Nach Hingabe des Darlehens ist der Widerruf aus-
geschlossen (Prot. 50). Bis dahin ist er zulässig, woran auch ein Ver-
zug des Versprechenden nichts ändert &. Gr. 53 80, vgl. A. 3. Widerruf
bei Abtretung des Anspruchs aus dem Vorvertrage S. JW. 08876; bei einem
hypothekarischen Darlehen ist in der Regel der Widerruf ausgeschlossen.
3. Vgl. § 321 A. 7. Die wesentliche Verschlechterung der Ver-
mögenslage muß nach geschlossenem Vorvertrag eingetreten sein. War
sie schon zur Zeit des Abschlusses des Vorvertrags vorhanden, aber dem
Versprechenden unbekannt, so ist der Vertrag anfechtbar wegen Irrtums
in den Eigenschaften der Person des Versprechensempfängers (§ 119).
Hat der Versprechende durch vertragswidrige Vorenthaltung des Dar-
lehens die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse herbeigeführt, so
essiert das Widerrufsrecht E. Gr. 53 810. Ist mit Genehmigung des
Versprechenden an Stelle des Empfängers ein Dritter getreten, so muß
eine Verschlechterung in dessen Vermögensverhältnissen eingetreten sein.
Ihm gegenüber ist dann der Widerruf zu erklären E. Gr. 53888.
Sechster Titel.
Pienstvertrag.
7 Die Einteilung der Verträge über Handlungen im BE. ist zum
Teil neu, und zwar hauptsächlich infolge der Beschränkung des Begriffs
Auftrag (mandatum) auf unentgeltliche Geschäftsbesorgung
(§ 662). Der reine Dienstvertrag und der reine Werkvertrag (8 631)
(über deren Unterschied § 611 A. 2) umfassen dagegen (§ 611) nur ent-
geltliche Arbeit körperlicher oder geistiger, niederer oder höherer Art,
welche nicht in Geschäftsbesorgung bestett (mit Ausnahme der besonders
geregelten Verwahrung § 688). Die entgeltliche Geschäftsbesorgung bildet
eine besondere modifizierte Art des Dienstvertrags oder des Werkvertrags
§ 675). Das Kommissionsgeschäft ist ein Dienstvertrag Z. R. 69 334,
W. 05 0, 08714, 1273, vgl. aber a. M. R. 7178. Doch hat der (notwendig
entgeltliche) Mäklervertrag (8 652) seine besondere Regelung gefunden.
Dagegen hat das B#. keine besondere Bestimmungen für unentgelt-
liche Leistung von Diensten und unentgeltliche Herbeiführung eines Er-
folgs getroffen, soweit es sich nicht um Geschäftsbesorgung handelt.
Vgl. § 516 A. 3. Nicht zu den bloßen Verträgen über Leistung von
Handlungen gehört der auf Erreichung eines gemeinsamen Zweckes ge-
richtete Gesellschaftsvertrag (§ 705). Uber Konkurrenzverbot HGB. 88 74,
76; GewO. § 133, Z. R. 66 4, 70 356.