Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

438 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
günstige Auskunft so gibt, als ob man das mitgeteilte Günstige wisse, 
während man in Wirklichkeit in der erheblichen Beziehung überhaupt 
nichts weiß (ZE. R. 76 316, JW. 02B. 219, Gr. 47 105). Keine Verpflichtung, 
den Anfragenden von veränderten Umständen des Angefragten zu ver- 
ständigen &. Sachs. 1146. Uber Schaden, der durch mehrere Auskünfte 
verursacht ist, von denen nur eine Auskunft als unerlaubte Handlung 
sich erweist, S. R. 73 . 3. 98 249 ff. 
Elfter Titel. 
Geschäftsführung ohne Auftrag.“ 
* Dieses Rechtsinstitut ist wegen seiner Verwandtschaft mit dem 
Auftrage 677 A. 1) hier eingefügt. Vgl. 88 4198, 4502, 5477 Satz 1, 
5812, 601 Satz 1, 9942, 10078, 10491, 1216, 19591, 19781-5, 19911 
2036, 21251; 3PO. 8 89. Vgl. auch §8 1648 und a. 103, sowie die 
RNVersO. Besondere Vorschriften: Fund verlorner Sachen 88 965 ff., 
Bergung und Hilfsleistung in Seenot HGB. 88 740 ff., BSch G. 88 93 ff., 
StrandungO. 88 é4 ff. 
I. Pflichten des Geschäfts- 
eBele. 677. 
Wer ein Geschäft: für einen Anderen" besorgt 8, ohne von 
ihm beauftragt“ oder ihm gegenüber sonst5 dazu berechtigt zu 
sein, hat das Geschäft so zu führen 5, wie das Interesse? des 
Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen" oder muth- 
maßlichen 10 Willen es erfordert.41 
. 7491, IIa 608, IIb 664, III 664. M. II, 854 ff., 968. Prot. II, 795 
bis 727. — 8 687. a. 108. 
1. Der Gegenstand ist hier derselbe wie beim Auftrage (8 662 M. 2), 
so daß auch tatsächliche Handlungen darunter fallen (vgl. auch 8 685 ); 
der Unterschied liegt aber darin, daß hier weder ein Vertrag noch ein 
Rechtsgeschäft (arg. § 686) zugrunde liegt, vielmehr das Tätigwerden 
selbst ohne weiteres Rechte und Pflichten begründet. Die Geschäfts- 
besorgung begreift auch solche Geschäfte, die der Geschäftsherr selbst nicht 
vorzunehmen vermag. . 
2. D. h. mit dem Bewußtsein und dem Willen, das Geschäft als 
fremdes zu besorgen (E. R. 6433, Gr. 52 1001), wiewohl häufig in 
eigenem Namen (verdeckte Geschäftsführung im Gegensatze zur offenen). 
Geschäftsführung ohne Auftrag liegt auch dann vor, wenn sie in der 
irrtümlichen ainh eines Auftrags oder wenn sie auf Grund des 
Auftrags eines Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ge- 
schieht S. Gr. 52 1002. Das fremde Geschäft kann auch mit Rücksicht auf 
eigenen oder eines Dritten Vorteil besorgt werden, z. B. wenn der Vater 
eines im Rahmen des Haftpflichtgesetzes verletzten Kindes die Heilungs- 
kosten bestreitet E. R. 5 3 318, vgl. auch E. R. 63 #86, Gr. 54 76. Es braucht
	        
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