VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 14. Tit.: Gesellschaft. 469
ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer
Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende
wesentliche Verpflichtung vorsätzlich" oder aus grober Fahrlässig-
keit? verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflich-
tung unmöglich wird. Unter der gleichen Voraussetzung ist,
wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne
Einhaltung der Frist zulässig.
Die Kündigung darf nicht zur Unzeit? geschehen, es sei
denn, daß ein wichtiger Grund #10 für die unzeitige Kündigung
vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur
Unzeit 11, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus ent-
stehenden Schaden zu ersetzen.
Eine Vereinbarung 5, durch welche das Kündigungsrecht
ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt ¼ wird,
ist nichtig. 15
1 648, 649, II à 661, IID 710, III 710. M. II, 617 bis 691. Prot. 11,
4 438. — 88 671, 786, 737, 749, 1858.
1. Die Zeitdauer kann sich, auch ohne ausdrücklich bestimmt
zu sein, aus dem Gesellschaftszweck ergeben. Zc. JW. O6 41. Es muß
aber die Befristung nach Anfang und Ende aus den Vereinbarungen
bestimmt zu entnehmen sein E. JIW. 11 358. Gesellschaftsverträge, die die
Verwertung von Patentrechten zum Gegenstande haben, werden, wenn
nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die Dauer von fünfzehn Jahren ab-
geschlossen gelten (PatG. § 7). Ist eine Gesellschaft auf bestimmte Zeit
gründet, dann endet sie mit dem Ablaufe der Zeit (vgl. aber 8 724
Satz 2), ebenso bei der offenen Handelsgesellschaft (H#G. § 131 Nr. 1);
Eintritt einer auflösenden Bedingung und Vereinbarung der Gesell-
schafter beenden ebenfalls die Gesellschaft, ebenso bei der offenen Handels.
gesellcchast (HGB. 8§ 131 Nr. 2): Veräußerung des ganzen Vermögens
raucht nicht die Auflösung der Gesellschaft bewirken Z. R. 67 831. Ein-
tretende Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit ist, sofern
nicht 9 726 anwendbar ist, kein Auflösungsgrund, sondern berechtigt
unter Umständen zur Kündigung (8§ 7231 Satz 2).
2. Ohne Einhaltung einer Frist. Vgl. auch Abs. 1 Satz 3 für
den Fall, daß eine Kündigungsfrist vereinbart ist. Für die offene
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft H#G.
§8 131 Nr. 6, 132, 1617, 3391 — nur für den Schluß des Geschäfts-
jahrs mit sechsmonatiger Frist. — Vgl. auch § 736.
3. 8 247 A. 3. Die Kündigung ist an alle Gesellschafter zu richten.
Eine Kündigung an die geschäftsführenden Gesellschafter genügt nicht
(§709 A. 1). Die Kündigung bewirkt die Auflösung der Gesellschaft
ohne weiteres. Vgl. aber §8 736, 7371. Einseitige Rücknahme der Kün-
digung ist unzulässig.
4. Vgl. A. 1 Satz 1.