Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 14. Tit.: Gesellschaft. 469 
ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer 
Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende 
wesentliche Verpflichtung vorsätzlich" oder aus grober Fahrlässig- 
keit? verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflich- 
tung unmöglich wird. Unter der gleichen Voraussetzung ist, 
wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne 
Einhaltung der Frist zulässig. 
Die Kündigung darf nicht zur Unzeit? geschehen, es sei 
denn, daß ein wichtiger Grund #10 für die unzeitige Kündigung 
vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur 
Unzeit 11, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus ent- 
stehenden Schaden zu ersetzen. 
Eine Vereinbarung 5, durch welche das Kündigungsrecht 
ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt ¼ wird, 
ist nichtig. 15 
1 648, 649, II à 661, IID 710, III 710. M. II, 617 bis 691. Prot. 11, 
4 438. — 88 671, 786, 737, 749, 1858. 
1. Die Zeitdauer kann sich, auch ohne ausdrücklich bestimmt 
zu sein, aus dem Gesellschaftszweck ergeben. Zc. JW. O6 41. Es muß 
aber die Befristung nach Anfang und Ende aus den Vereinbarungen 
bestimmt zu entnehmen sein E. JIW. 11 358. Gesellschaftsverträge, die die 
Verwertung von Patentrechten zum Gegenstande haben, werden, wenn 
nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die Dauer von fünfzehn Jahren ab- 
geschlossen gelten (PatG. § 7). Ist eine Gesellschaft auf bestimmte Zeit 
gründet, dann endet sie mit dem Ablaufe der Zeit (vgl. aber 8 724 
Satz 2), ebenso bei der offenen Handelsgesellschaft (H#G. § 131 Nr. 1); 
Eintritt einer auflösenden Bedingung und Vereinbarung der Gesell- 
schafter beenden ebenfalls die Gesellschaft, ebenso bei der offenen Handels. 
gesellcchast (HGB. 8§ 131 Nr. 2): Veräußerung des ganzen Vermögens 
raucht nicht die Auflösung der Gesellschaft bewirken Z. R. 67 831. Ein- 
tretende Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit ist, sofern 
nicht 9 726 anwendbar ist, kein Auflösungsgrund, sondern berechtigt 
unter Umständen zur Kündigung (8§ 7231 Satz 2). 
2. Ohne Einhaltung einer Frist. Vgl. auch Abs. 1 Satz 3 für 
den Fall, daß eine Kündigungsfrist vereinbart ist. Für die offene 
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft H#G. 
§8 131 Nr. 6, 132, 1617, 3391 — nur für den Schluß des Geschäfts- 
jahrs mit sechsmonatiger Frist. — Vgl. auch § 736. 
3. 8 247 A. 3. Die Kündigung ist an alle Gesellschafter zu richten. 
Eine Kündigung an die geschäftsführenden Gesellschafter genügt nicht 
(§709 A. 1). Die Kündigung bewirkt die Auflösung der Gesellschaft 
ohne weiteres. Vgl. aber §8 736, 7371. Einseitige Rücknahme der Kün- 
digung ist unzulässig. 
4. Vgl. A. 1 Satz 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.